Genehmigung — 176 —
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1823
1824
1825
zur Eingehung einer Verbindlich-
keit aus einem Wechsel oder einem
anderen Papiere, das durch In-
dossament übertragen werden kann.
10. zur Übernahme einer fremden Ver-
bindlichkeit, insbesondere zur Ein-
gehung einer Bürgschaft;
11. zur Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleiche oder einem
Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder
der Ungewißheit in Geld schätzbar
ist und den Wert von dreihundert
Mark nicht übersteigt;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit
aufgehoben oder gemindert oder
die Verpflichtung dazu begründet
wird. 1812, 1825, 1827, 1902.
Der Vormund soll nicht ohne G.
des Vormundschaftsgericht ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des
Mündels beginnen oder ein bestehendes
Erwerbsgeschäft des Mündels auf-
lösen.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die G. des Gegen-
vormundes oder des Vormundschafts-
gerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese G. zur Erfüllung
eines von diesem geschlossenen Ver-
trages oder zu freier Verfügung über-
lassen.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
denen nach 8 1812 die G. des
Gegenvormundes erforderlich ist, sowie
zu den im § 1822 Nr. 8— 10 be-
zeichneten Rechtsgeschäften eine all-
gemeine Ermächtigung erteilen.
Die Ermächtigung soll nur erteilt
werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
erforderlich ist.
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1826
1827
1828
1829
Genehmigung
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die zu einer
Handlung des Vormundes erforder-
liche G. den Gegenvormund hören,
sofern ein solcher vorhanden und die
Anhörung thunlich ist.
Das Vormundschaftsgericht soll den
Mündel hören vor der Entscheidung
über die G. eines Lehrvertrages oder
eines auf die Eingehung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses gerichteten
Vertrags und, wenn der Mündel das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,
über die Entlassung aus dem Staats-
verbande.
Hat der Mündel das achtzehnte
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das
Vormundschaftsgericht, soweit thunlich,
auch hören vor der Entscheidung über
die G. eines der im § 1821 und im
§ 1822 Nr. 3 bezeichneten Rechts-
geschäfte sowie vor der Entscheidung
über die G. des Beginns oder der
Auflösung eines Erwerbsgeschäfts.
Das Vormundschaftsgericht kann die
G. zu einem Rechtsgeschäfte nur dem
Vormunde gegenüber erklären. 1832.
Schließt der Vormund einen Vertrag
ohne die erforderliche G. des Vor-
mundschaftsgerichts, so hängt die Wirk-
samkeit des Vertrags von der nach-
träglichen G. des Vormundschafts-
gerichts ab. Die G., sowie deren
Verweigerung wird dem anderen Teile
gegenüber erst wirksam, wenn sie
ihm durch den Vormund mitgeteilt
wird.
Fordert der andere Teil den Vor-
mund zur Mitteilung darüber auf, ob
die G. erteilt sei, so kann die Mit-
teilung der G. nur bis zum Ablaufe
von zwei Wochen nach dem Empfange
der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie
nicht, so gilt die G. als verweigert.
Ist der Mündel volljährig ge-
worden, so tritt seine G. an die