Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung — 176 — 
8 
1823 
1824 
1825 
zur Eingehung einer Verbindlich- 
keit aus einem Wechsel oder einem 
anderen Papiere, das durch In- 
dossament übertragen werden kann. 
10. zur Übernahme einer fremden Ver- 
bindlichkeit, insbesondere zur Ein- 
gehung einer Bürgschaft; 
11. zur Erteilung einer Prokura; 
12. zu einem Vergleiche oder einem 
Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streites oder 
der Ungewißheit in Geld schätzbar 
ist und den Wert von dreihundert 
Mark nicht übersteigt; 
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das die für eine Forderung des 
Mündels bestehende Sicherheit 
aufgehoben oder gemindert oder 
die Verpflichtung dazu begründet 
wird. 1812, 1825, 1827, 1902. 
Der Vormund soll nicht ohne G. 
des Vormundschaftsgericht ein neues 
Erwerbsgeschäft im Namen des 
Mündels beginnen oder ein bestehendes 
Erwerbsgeschäft des Mündels auf- 
lösen. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die G. des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich ist, dem Mündel 
nicht ohne diese G. zur Erfüllung 
eines von diesem geschlossenen Ver- 
trages oder zu freier Verfügung über- 
lassen. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem 
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu 
denen nach 8 1812 die G. des 
Gegenvormundes erforderlich ist, sowie 
zu den im § 1822 Nr. 8— 10 be- 
zeichneten Rechtsgeschäften eine all- 
gemeine Ermächtigung erteilen. 
Die Ermächtigung soll nur erteilt 
werden, wenn sie zum Zwecke der 
Vermögensverwaltung, insbesondere 
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, 
erforderlich ist. 
  
8 
1826 
1827 
1828 
1829 
Genehmigung 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die zu einer 
Handlung des Vormundes erforder- 
liche G. den Gegenvormund hören, 
sofern ein solcher vorhanden und die 
Anhörung thunlich ist. 
Das Vormundschaftsgericht soll den 
Mündel hören vor der Entscheidung 
über die G. eines Lehrvertrages oder 
eines auf die Eingehung eines Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisses gerichteten 
Vertrags und, wenn der Mündel das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
über die Entlassung aus dem Staats- 
verbande. 
Hat der Mündel das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das 
Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, 
auch hören vor der Entscheidung über 
die G. eines der im § 1821 und im 
§ 1822 Nr. 3 bezeichneten Rechts- 
geschäfte sowie vor der Entscheidung 
über die G. des Beginns oder der 
Auflösung eines Erwerbsgeschäfts. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
G. zu einem Rechtsgeschäfte nur dem 
Vormunde gegenüber erklären. 1832. 
Schließt der Vormund einen Vertrag 
ohne die erforderliche G. des Vor- 
mundschaftsgerichts, so hängt die Wirk- 
samkeit des Vertrags von der nach- 
träglichen G. des Vormundschafts- 
gerichts ab. Die G., sowie deren 
Verweigerung wird dem anderen Teile 
gegenüber erst wirksam, wenn sie 
ihm durch den Vormund mitgeteilt 
wird. 
Fordert der andere Teil den Vor- 
mund zur Mitteilung darüber auf, ob 
die G. erteilt sei, so kann die Mit- 
teilung der G. nur bis zum Ablaufe 
von zwei Wochen nach dem Empfange 
der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie 
nicht, so gilt die G. als verweigert. 
Ist der Mündel volljährig ge- 
worden, so tritt seine G. an die
	        
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