Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Genehmigung 
8 
1830 
1831 
1832 
1847 
Stelle der G. des Vormundschafts- 
gerichts. 1832. 
Hat der Vormund dem anderen Teile 
gegenüber der Wahrtheit zuwider die 
G. des Vormundschaftsgerichts be- 
hauptet, so ist der andere Teil bis 
zur Mitteilung der nachträglichen G. 
des Vormundschaftsgerichts 
1832. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der 
Vormund, ohne die erforderliche G. 
des Vormundschaftsgerichts vornimmt, 
ist unwirksam. Nimmt der Vormund 
mit dieser G. ein solches Rechtsge- 
schäft einem anderen gegenüber vor, 
so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, 
wenn der Vormund die G. nicht in 
schriftlicher Form vorlegt und der 
andere das Rechtsgeschäft aus diesem 
Grunde unverzüglich zurückweist. 1832. 
Soweit der Vormund zu einem Rechts- 
geschäfte der G. des Gegenvormundes 
bedarf, finden die Vorschriften der 
§8 1828—1831 entsprechende An- 
wendung. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
einer von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung auf Antrag des Vormundes 
oder des Gegenvormundes Verwandte 
oder Verschwägerte des Mündels 
hören, wenn es ohne erhebliche Ver- 
zögerung und ohne unverhältnismäßige 
Kosten geschehen kann. In wichtigen 
Angelegenheiten soll die Anhörung 
auch ohne Antrag erfolgen; wichtige 
Angelegenheiten sind insbesondere die 
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung 
der Einwilligung zur Eheschließung 
im Falle des § 1304, die Ersetzung 
der G. im Falle des § 1337, die 
Entlassung aus dem Staatsverband 
und die Todeserklärung. 1862. 
1852 Der Vater kann, wenn er einen Vor- 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
177 
zum 
Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß 
ihm das Fehlen der G. bei dem Ab- 
schlusse des Vertrags bekannt war. 
  
8 
1902 
Gerät 
mund benennt, die Bestellung eines 
Gegenvormundes ausschließen. 
Der Vater kann anordnen, daß 
der von ihm benannte Vormund bei 
der Anlegung von Geld den in den 
88 1809, 1810 bestimmten Be- 
schränkungen nicht unterliegen und zu 
den im § 1812 bezeichneten Rechts- 
geschäften der G. des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts nicht 
bedürfen soll. Diese Anordnungen 
sind als getroffen anzusehen, wenn 
der Vater die Bestellung eines Gegen- 
vormundes ausgeschlossen hat. 1855, 
1856, 1903, 1904, 1917. 
Der Vormund kann eine Ausstattung 
aus dem Vermögen des Mündels nur 
mit G. des Vormundschaftsgerichts 
versprechen oder gewähren. 
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage 
sowie zu einem anderen Vertrage, 
durch den der Mündel zu wieder- 
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, 
bedarf der Vormund der G. des 
Vormundschaftsgerichts, wenn das 
Vertragsverhältnis länger als vier 
Jahre dauern soll. Die Vorschrift 
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt. 
1897. 
Zustimmung. 
184, 185 s. Einwilligung — Zustimmung. 
Art. 
7%6 
767. 
581 
98 
Genossenschaftsregister. 
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G. 
Genuss. 
Einführungsgesetz. 
162 s. E. G. — E. G. 
Pacht s. Prũehte — Pacht. 
Gerãt. 
Sachen. 
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
12
	        
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