Genehmigung
8
1830
1831
1832
1847
Stelle der G. des Vormundschafts-
gerichts. 1832.
Hat der Vormund dem anderen Teile
gegenüber der Wahrtheit zuwider die
G. des Vormundschaftsgerichts be-
hauptet, so ist der andere Teil bis
zur Mitteilung der nachträglichen G.
des Vormundschaftsgerichts
1832.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Vormund, ohne die erforderliche G.
des Vormundschaftsgerichts vornimmt,
ist unwirksam. Nimmt der Vormund
mit dieser G. ein solches Rechtsge-
schäft einem anderen gegenüber vor,
so ist das Rechtsgeschäft unwirksam,
wenn der Vormund die G. nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. 1832.
Soweit der Vormund zu einem Rechts-
geschäfte der G. des Gegenvormundes
bedarf, finden die Vorschriften der
§8 1828—1831 entsprechende An-
wendung.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
einer von ihm zu treffenden Ent-
scheidung auf Antrag des Vormundes
oder des Gegenvormundes Verwandte
oder Verschwägerte des Mündels
hören, wenn es ohne erhebliche Ver-
zögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. In wichtigen
Angelegenheiten soll die Anhörung
auch ohne Antrag erfolgen; wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere die
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung
der Einwilligung zur Eheschließung
im Falle des § 1304, die Ersetzung
der G. im Falle des § 1337, die
Entlassung aus dem Staatsverband
und die Todeserklärung. 1862.
1852 Der Vater kann, wenn er einen Vor-
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
177
zum
Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß
ihm das Fehlen der G. bei dem Ab-
schlusse des Vertrags bekannt war.
8
1902
Gerät
mund benennt, die Bestellung eines
Gegenvormundes ausschließen.
Der Vater kann anordnen, daß
der von ihm benannte Vormund bei
der Anlegung von Geld den in den
88 1809, 1810 bestimmten Be-
schränkungen nicht unterliegen und zu
den im § 1812 bezeichneten Rechts-
geschäften der G. des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts nicht
bedürfen soll. Diese Anordnungen
sind als getroffen anzusehen, wenn
der Vater die Bestellung eines Gegen-
vormundes ausgeschlossen hat. 1855,
1856, 1903, 1904, 1917.
Der Vormund kann eine Ausstattung
aus dem Vermögen des Mündels nur
mit G. des Vormundschaftsgerichts
versprechen oder gewähren.
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage
sowie zu einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet wird,
bedarf der Vormund der G. des
Vormundschaftsgerichts, wenn das
Vertragsverhältnis länger als vier
Jahre dauern soll. Die Vorschrift
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt.
1897.
Zustimmung.
184, 185 s. Einwilligung — Zustimmung.
Art.
7%6
767.
581
98
Genossenschaftsregister.
Einführungsgesetz s. E.G. —E.G.
Genuss.
Einführungsgesetz.
162 s. E. G. — E. G.
Pacht s. Prũehte — Pacht.
Gerãt.
Sachen.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
12