Fehlbetrag
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1478
526
Art.
762
2369
685
1397
Güterrecht.
Reicht der Wert des Gesamtguts bei
a. Gütergemeinschaft zur Rückerstattung
des in die Gütergemeinschaft Ein-
gebrachten nicht aus, so hat jeder Ehe-
gatte die Oälfte des F. zu tragen. 1474.
Schenkung.
Soweit infolge eines Mangels im
Rechte oder eines Mangels der ver-
schenkten Sache der Wert der Zu-
wendung die Höhe der zur Vollziehung
der Auflage erforderlichen Anord-
nungen nicht erreicht, ist der Be-
schenkte berechtigt, die Vollziehung der
Auflage zu verweigern, bis der durch
den Mangel entstandene F. aus-
geglichen wird.
Fehlen.
Einführungsgesetz.
Soweit Vorschriften über die Vor-
gänge fehlen, mit denen die nach den
Vorschriften des B.G.B: an die Klage-
erhebung und an die Rechtshängigkeit
geknüpften Wirkungen eintreten, finden
die Vorschriften der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
Erbschein.
Gehören zu einer Erbschaft, für die
es an einem zur Erteilung des Erb-
scheins zuständigen deutschen Nachlaß-
gerichte fehlt, Gegenstände, die sich im
Inlande befinden, so kann die Er-
teilung eines Erbscheins für diese
Gegenstände verlangt werden.
Geschäftsführung.
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren
Abkömmlingen oder diese jenen Unter-
halt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Absicht fehlt, von dem Em-
pfänger Ersatz zu verlangen. 687.
Güterrecht.
Derjenige, der im Falle des g. Güter-
rechts mit der Frau einen Vertrag über
eingebrachtes Gut schließt, kann den-
selben nicht widerrufen, wenn ihm das
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1448
1487
1525
463
480
Fehlen
F. der Einwilligung des Mannes bei
dem Abschlusse des Vertrages bekannt
war. 1525, 1401, 1404, 1448.
Nimmt der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 AbsK. 1, 3
und der §§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung. 1487.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466;
der überlebende Ehegatte hat die
rechtliche Stellung des Mannes,
die anteilsberechtigten Abkömmlinge
haben die rechtliche Stellung der Frau.
1518.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Kauf.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit
des Kaufes eine zugesicherte Eigen-
schaft, so kann der Käufer statt der
Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn
der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen hat. 464, 481.
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu
welcher die Gefahr auf den Käufer
übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft
oder hat der Verkäufer einen Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der
Käufer statt der Wandelung, der
Minderung oder der Lieferung einer