Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fehlbetrag 
8 
1478 
526 
Art. 
762 
2369 
685 
1397 
Güterrecht. 
Reicht der Wert des Gesamtguts bei 
a. Gütergemeinschaft zur Rückerstattung 
des in die Gütergemeinschaft Ein- 
gebrachten nicht aus, so hat jeder Ehe- 
gatte die Oälfte des F. zu tragen. 1474. 
Schenkung. 
Soweit infolge eines Mangels im 
Rechte oder eines Mangels der ver- 
schenkten Sache der Wert der Zu- 
wendung die Höhe der zur Vollziehung 
der Auflage erforderlichen Anord- 
nungen nicht erreicht, ist der Be- 
schenkte berechtigt, die Vollziehung der 
Auflage zu verweigern, bis der durch 
den Mangel entstandene F. aus- 
geglichen wird. 
Fehlen. 
Einführungsgesetz. 
Soweit Vorschriften über die Vor- 
gänge fehlen, mit denen die nach den 
Vorschriften des B.G.B: an die Klage- 
erhebung und an die Rechtshängigkeit 
geknüpften Wirkungen eintreten, finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
Erbschein. 
Gehören zu einer Erbschaft, für die 
es an einem zur Erteilung des Erb- 
scheins zuständigen deutschen Nachlaß- 
gerichte fehlt, Gegenstände, die sich im 
Inlande befinden, so kann die Er- 
teilung eines Erbscheins für diese 
Gegenstände verlangt werden. 
Geschäftsführung. 
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren 
Abkömmlingen oder diese jenen Unter- 
halt, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß die Absicht fehlt, von dem Em- 
pfänger Ersatz zu verlangen. 687. 
Güterrecht. 
Derjenige, der im Falle des g. Güter- 
rechts mit der Frau einen Vertrag über 
eingebrachtes Gut schließt, kann den- 
selben nicht widerrufen, wenn ihm das 
16 
  
8 
1448 
1487 
1525 
463 
480 
Fehlen 
F. der Einwilligung des Mannes bei 
dem Abschlusse des Vertrages bekannt 
war. 1525, 1401, 1404, 1448. 
Nimmt der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 AbsK. 1, 3 
und der §§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 1487. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466; 
der überlebende Ehegatte hat die 
rechtliche Stellung des Mannes, 
die anteilsberechtigten Abkömmlinge 
haben die rechtliche Stellung der Frau. 
1518. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
finden die Vorschriften der §§ 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Kauf. 
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit 
des Kaufes eine zugesicherte Eigen- 
schaft, so kann der Käufer statt der 
Wandelung oder der Minderung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn 
der Verkäufer einen Fehler arglistig 
verschwiegen hat. 464, 481. 
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu 
welcher die Gefahr auf den Käufer 
übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft 
oder hat der Verkäufer einen Fehler 
arglistig verschwiegen, so kann der 
Käufer statt der Wandelung, der 
Minderung oder der Lieferung einer
	        
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