Gerät — 178 — Gericht
§ 2. bei einem Landgute das zum |Gericht s. auch Amtsgericht, Nachlass-
Wirtschaftsbetriebe bestimmte G.
und Viehh
Gerätschaften.
618 Dienstvertrag s. Dienstvertrag—
Dienstvertrag.
Art. Einführungsgesetz.
# s. Dienstvertrag § 618, Handlung 8831.
8
d
831 Handlung s. Handlung — Hand-
lung.
Sachen.
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt-
sache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen
gewerblichen Betrieb dauernd ein-
gerichtet ist, insbesondere bei einer
Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu
dem Betriebe bestimmten Maschinen
und sonstigen G.;
Geräusch.
906
Gerechtsame.
Kauf.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften Gegen-
stand betreffenden rechtlichen Ver-
hältnisse, insbesondere im Falle des
Verkaufs eines Grundstücks über die
Grenzen, G. und Lasten, die nötige
Auskunft zu erteilen und ihm die
zum Beweise des Rechtes dienenden
Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt
sich der Inhalt einer solchen Urkunde
auch auf andere Angelegenheiten, so
ist der Verkäufer nur zur Erteilung
eines öffentlich beglaubigten Auszugs
verpflichtet. 445.
Schenkung s. Kauf 444.
Testament s. Kauf 444.
444
523
2182
Eigentumpigentum—Eigentum.
gerlcht, Vormundschaftsgericht,
Grundbuchamt, Prozessgericht,
Verwaltungsgericht, Schiedsgericht.
8 Eigentum.
925 s. Grundstück 873.
941, 977, 1002 s. Eigentum — Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
s. Erbschein § 2369.
6 5%. 777— 77, 7275,
s. E.G. — E.G.
700, 174 s. Schuldverschreibung § 804.
76% s. Verein 8 36.
777. 757
8
1015 Erbbaurecht s. Grundstück 873.
Erbe.
1958, 1961, 1965, 2033, 2039 s. Erbe
— Erbe.
2019 s. Schuldverhältnis 408.
2022 s. Eigentum 1002.
2028, 2057 s. Leistung 261.
Erbschaftskauf.
2371 Ein Vertrag, durch den der Erbe eine
ihm angefallene Erbschaft verkauft,
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Erbschein.
2356, 2369 f. Erbschein — Erbschein.
Erbvertrag.
2282, 2291, 2296 f. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
2300 s. Testament 2259, 2261.
Erbverzicht.
2348 Der Erboerzichtsvertrag bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 2351, 2352.
Frist.
186 Für die in Gesetzen, gerichtlichen Ver-
fügungen und Rechtsgeschäften ent-
haltenen Frist= und Terminsbe-
stimmungen gelten die Auslegungs-
vorschriften der §S§ 187—193.
Gesellschaft s. Schuldverhältnis
408.
Grundstück. «
873 Zur Übertragung des Eigentums an
720