Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gerät — 178 — Gericht 
§ 2. bei einem Landgute das zum |Gericht s. auch Amtsgericht, Nachlass- 
Wirtschaftsbetriebe bestimmte G. 
und Viehh 
Gerätschaften. 
618 Dienstvertrag s. Dienstvertrag— 
Dienstvertrag. 
Art. Einführungsgesetz. 
# s. Dienstvertrag § 618, Handlung 8831. 
8 
d 
831 Handlung s. Handlung — Hand- 
lung. 
Sachen. 
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt- 
sache sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem Gebäude, das für einen 
gewerblichen Betrieb dauernd ein- 
gerichtet ist, insbesondere bei einer 
Mühle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer Fabrik, die zu 
dem Betriebe bestimmten Maschinen 
und sonstigen G.; 
Geräusch. 
906 
Gerechtsame. 
Kauf. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer über die den verkauften Gegen- 
stand betreffenden rechtlichen Ver- 
hältnisse, insbesondere im Falle des 
Verkaufs eines Grundstücks über die 
Grenzen, G. und Lasten, die nötige 
Auskunft zu erteilen und ihm die 
zum Beweise des Rechtes dienenden 
Urkunden, soweit sie sich in seinem 
Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt 
sich der Inhalt einer solchen Urkunde 
auch auf andere Angelegenheiten, so 
ist der Verkäufer nur zur Erteilung 
eines öffentlich beglaubigten Auszugs 
verpflichtet. 445. 
Schenkung s. Kauf 444. 
Testament s. Kauf 444. 
444 
523 
2182 
Eigentumpigentum—Eigentum. 
  
  
gerlcht, Vormundschaftsgericht, 
Grundbuchamt, Prozessgericht, 
Verwaltungsgericht, Schiedsgericht. 
8 Eigentum. 
925 s. Grundstück 873. 
941, 977, 1002 s. Eigentum — Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
s. Erbschein § 2369. 
6 5%. 777— 77, 7275, 
s. E.G. — E.G. 
700, 174 s. Schuldverschreibung § 804. 
76% s. Verein 8 36. 
777. 757 
8 
1015 Erbbaurecht s. Grundstück 873. 
Erbe. 
1958, 1961, 1965, 2033, 2039 s. Erbe 
— Erbe. 
2019 s. Schuldverhältnis 408. 
2022 s. Eigentum 1002. 
2028, 2057 s. Leistung 261. 
Erbschaftskauf. 
2371 Ein Vertrag, durch den der Erbe eine 
ihm angefallene Erbschaft verkauft, 
bedarf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Erbschein. 
2356, 2369 f. Erbschein — Erbschein. 
Erbvertrag. 
2282, 2291, 2296 f. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
2300 s. Testament 2259, 2261. 
Erbverzicht. 
2348 Der Erboerzichtsvertrag bedarf der 
gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 2351, 2352. 
Frist. 
186 Für die in Gesetzen, gerichtlichen Ver- 
fügungen und Rechtsgeschäften ent- 
haltenen Frist= und Terminsbe- 
stimmungen gelten die Auslegungs- 
vorschriften der §S§ 187—193. 
Gesellschaft s. Schuldverhältnis 
408. 
Grundstück. « 
873 Zur Übertragung des Eigentums an 
720
	        
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