Gericht —
§ klärenden von der zuständigen Be-
hörde oder einem zuständigen Beamten
oder Notar beglaubigt werden. Wird
die Erklärung von dem Aussteller
mittelst Oandzeichens unterzeichnet,
so ist die im § 126 Abs. 1 vor-
geschriebene Beglaubigung des Hand-
zeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche Beglaubigung wird
durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
Ein Veräußerungsverbot, das von
einem G. oder von einer anderen
Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem g. Ver-
äußerungsverbote der im § 135 be-
zeichneten Art gleich.
136
Gerichtsbarkeit.
Art. Einführungsgesetz.
7 Das B. G. B. tritt am 1. Januar 1900
gleichzeitig mit einem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen G.
in Kraft.
Gerichtsschreiber.
Art. Einführungsgesetz.
775 s. E. G. —— E.G.
757 s. Testament 88 2234—2236.
186
8
2276 Erbvertrag s. Testament 2233 bis
2236.
Testament.
2233—2236 f. Erblasser — Testament.
Gerichtsstand.
Sicherheitsleistung.
239 Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein
der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und
seinen a. G. im Inlande hat.
Vollmacht.
176 Zuständig für die Bewilligung der
Veröffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl
das Amtsgericht, in dessen Bezirke
– Geringfügigkeit
§ der Vollmachtgeber seinen a. G. hat,
als das Amtsgericht, welches für die
Klage auf Rückgabe der Urkunde, ab-
gesehen von dem Werte des Streit-
gegenstandes, zuständig sein würde.
Gerichtsverfassungsgesetz.
Art. Einführungsgesetz.
1, 6, 88 s. E. G. — E.G.
8 Gerichtsvollzieher.
457 Kauf s. Schuldverhältnis 383.
Schuldverhältnis.
383 Die Versteigerung einer geschuldeten
hinterlegten Sache hat durch einen
für den Versteigerungsort bestellten
G. oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder öffentlich an-
gestellten Versteigerer öffentlich zu er-
folgen (öffentliche Versteigerung). Zeit
und Ort der Versteigerung sind unter
a. Bezeichnung der Sache öffentlich
bekannt zu machen.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
15. Der Rechtsanwälte, Notare und
G. sowie aller Personen die zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffent-
lich bestellt oder zugelassen sind,
wegen ihrer Gebühren und Aus-
lagen, soweit nicht diese zur Staats-
kasse fließen. 201.
Willenserklärung.
132 Eine Willenserkärung gilt auch dann
als zugegangen, wenn sie durch Ver-
mittelung eines G. zugestellt worden
ist. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung.
Geringfügigkeit.
Kauf s. Vertrag 320.
Vertrag.
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage
von der einen Seite teilweise geleistet
440
320