Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gericht — 
§ klärenden von der zuständigen Be- 
hörde oder einem zuständigen Beamten 
oder Notar beglaubigt werden. Wird 
die Erklärung von dem Aussteller 
mittelst Oandzeichens unterzeichnet, 
so ist die im § 126 Abs. 1 vor- 
geschriebene Beglaubigung des Hand- 
zeichens erforderlich und genügend. 
Die öffentliche Beglaubigung wird 
durch die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung der Erklärung ersetzt. 
Ein Veräußerungsverbot, das von 
einem G. oder von einer anderen 
Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassen wird, steht einem g. Ver- 
äußerungsverbote der im § 135 be- 
zeichneten Art gleich. 
136 
Gerichtsbarkeit. 
Art. Einführungsgesetz. 
7 Das B. G. B. tritt am 1. Januar 1900 
gleichzeitig mit einem Gesetz über die 
Angelegenheiten der freiwilligen G. 
in Kraft. 
Gerichtsschreiber. 
Art. Einführungsgesetz. 
775 s. E. G. —— E.G. 
757 s. Testament 88 2234—2236. 
186 
  
8 
2276 Erbvertrag s. Testament 2233 bis 
2236. 
Testament. 
2233—2236 f. Erblasser — Testament. 
Gerichtsstand. 
Sicherheitsleistung. 
239 Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein 
der Höhe der zu leistenden Sicherheit 
angemessenes Vermögen besitzt und 
seinen a. G. im Inlande hat. 
Vollmacht. 
176 Zuständig für die Bewilligung der 
Veröffentlichung der Kraftloserklärung 
  
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl 
das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
– Geringfügigkeit 
§ der Vollmachtgeber seinen a. G. hat, 
als das Amtsgericht, welches für die 
Klage auf Rückgabe der Urkunde, ab- 
gesehen von dem Werte des Streit- 
gegenstandes, zuständig sein würde. 
Gerichtsverfassungsgesetz. 
Art. Einführungsgesetz. 
1, 6, 88 s. E. G. — E.G. 
8 Gerichtsvollzieher. 
457 Kauf s. Schuldverhältnis 383. 
Schuldverhältnis. 
383 Die Versteigerung einer geschuldeten 
hinterlegten Sache hat durch einen 
für den Versteigerungsort bestellten 
G. oder zu Versteigerungen befugten 
anderen Beamten oder öffentlich an- 
gestellten Versteigerer öffentlich zu er- 
folgen (öffentliche Versteigerung). Zeit 
und Ort der Versteigerung sind unter 
a. Bezeichnung der Sache öffentlich 
bekannt zu machen. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
15. Der Rechtsanwälte, Notare und 
G. sowie aller Personen die zur 
Besorgung gewisser Geschäfte öffent- 
lich bestellt oder zugelassen sind, 
wegen ihrer Gebühren und Aus- 
lagen, soweit nicht diese zur Staats- 
kasse fließen. 201. 
Willenserklärung. 
132 Eine Willenserkärung gilt auch dann 
als zugegangen, wenn sie durch Ver- 
mittelung eines G. zugestellt worden 
ist. Die Zustellung erfolgt nach den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung. 
Geringfügigkeit. 
Kauf s. Vertrag 320. 
Vertrag. 
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage 
von der einen Seite teilweise geleistet 
440 
320
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.