Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geringfügigkeit 
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— 
worden, so kann die Gegenleistung 
insoweit nicht verweigert werden, als 
die Verweigerung nach den Umständen, 
insbesondere wegen verhältnismäßiger 
G. des rückständigen Teiles, gegen 
Treu und Glauben verstoßen würde. 
348. 
Gerüche. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Gesamtbetrag. 
Pflichtteil. 
Ein nach § 2315 anzurechnendes Ge- 
schenk ist auf den G. des Pflichtteils 
und der Ergänzung anzurechnen. 2330. 
Gesamtgläubiger. 
Eigentum s. Schuldverhältnis 432. 
Reallast s. Schuldverhältnis. 432. 
Schuldverhältnis. 
428 Sind Mehrere eine Leistung in der 
429 
Weise zu fordern berechtigt, daß jeder 
die ganze Leistung fordern kann, der 
Schuldner aber die Leistung nur ein- 
mal zu bewirken verpflichtet ist (G.), 
so kann der Schuldner nach seinem 
Belieben an jeden der Gläubiger 
leisten. Dies gilt auch dann, wenn 
einer der Gläubiger bereits Klage auf 
die Leistung erhoben hat. 
Der Verzug eines G. wirkt auch gegen 
die übrigen Gläubiger. 
Vereinigen sich Forderung und 
Schuld in der Person eines G., so 
erlöschen die Rechte der übrigen Gläu- 
biger gegen den Schuldner. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
der §§ 422, 423, 425 entsprechende 
Anwendung. Insbesondere bleiben, 
wenn ein G. seine Forderung auf 
einen anderen überträgt, die Rechte 
der übrigen Gläubiger unberührt. 
430 Die G. sind im Vethältnisse zu ein- 
ander zu gleichen Anteilen berechtigt, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 
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2168 
i 
Gesamtgrundschuld 
8 
432 Haben Mehrere eine unteilbare Leistung 
zu fordern, so kann, sofern sie nicht 
G. sind, der Schuldner nur an alle 
gemeinschaftlich leisten und jeder Gläu- 
biger nur die Leistung an alle fordern. 
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß 
der Schuldner die geschuldete Sache 
für alle Gläubiger hinterlegt oder, 
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung 
eignet, an einen gerichtlich zu bestellen- 
den Verwahrer abliefert. 
Im übrigen wirkt eine Thatsache, 
die nur in der Person eines der 
Gläubiger eintritt, nicht für und gegen 
die übrigen Gläubiger. 
Testament. 
2151 Der Erblasser kann mehrere mit einem 
Vermächtnis in der Weise bedenken, 
daß der Beschwerte oder ein Dritter 
zu bestimmen hat, wer von den 
Mehreren das Vermächtnis erhalten 
soll. 
Die Bestimmung des Beschwerten 
erfolgt durch Erklärung gegenüber 
demjenigen, welcher das Vermächtnis 
erhalten soll; die Bestimmung des 
Dritten erfolgt durch Erklärung gegen- 
über dem Beschwerten. 
Kann der Beschwerte oder der Dritte 
die Bestimmung nicht treffen, so sind 
die Bedachten G. Das Gleiche gilt, 
wenn das Nachlaßgericht dem Be- 
schwerten oder dem Dritten auf An- 
trag eines der Beteiligten eine Frist 
zur Abgabe der Erklärung bestimmt 
hat und die Frist verstrichen ist, so- 
fern nicht vorher die Erklärung er- 
folgt. Der Bedachte, der das Ver- 
mächtnis erhält, ist im Zweifel nicht 
zur Teilung verpflichtet. 2153, 2154, 
2193. 
Gesamtgrundschuld. 
Testament. 
Besteht an mehreren zur Erbschaft 
gehörenden Grundstücken eine G. oder
	        
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