Geringfügigkeit
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worden, so kann die Gegenleistung
insoweit nicht verweigert werden, als
die Verweigerung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger
G. des rückständigen Teiles, gegen
Treu und Glauben verstoßen würde.
348.
Gerüche.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Gesamtbetrag.
Pflichtteil.
Ein nach § 2315 anzurechnendes Ge-
schenk ist auf den G. des Pflichtteils
und der Ergänzung anzurechnen. 2330.
Gesamtgläubiger.
Eigentum s. Schuldverhältnis 432.
Reallast s. Schuldverhältnis. 432.
Schuldverhältnis.
428 Sind Mehrere eine Leistung in der
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Weise zu fordern berechtigt, daß jeder
die ganze Leistung fordern kann, der
Schuldner aber die Leistung nur ein-
mal zu bewirken verpflichtet ist (G.),
so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger
leisten. Dies gilt auch dann, wenn
einer der Gläubiger bereits Klage auf
die Leistung erhoben hat.
Der Verzug eines G. wirkt auch gegen
die übrigen Gläubiger.
Vereinigen sich Forderung und
Schuld in der Person eines G., so
erlöschen die Rechte der übrigen Gläu-
biger gegen den Schuldner.
Im übrigen finden die Vorschriften
der §§ 422, 423, 425 entsprechende
Anwendung. Insbesondere bleiben,
wenn ein G. seine Forderung auf
einen anderen überträgt, die Rechte
der übrigen Gläubiger unberührt.
430 Die G. sind im Vethältnisse zu ein-
ander zu gleichen Anteilen berechtigt,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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Gesamtgrundschuld
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432 Haben Mehrere eine unteilbare Leistung
zu fordern, so kann, sofern sie nicht
G. sind, der Schuldner nur an alle
gemeinschaftlich leisten und jeder Gläu-
biger nur die Leistung an alle fordern.
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß
der Schuldner die geschuldete Sache
für alle Gläubiger hinterlegt oder,
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu bestellen-
den Verwahrer abliefert.
Im übrigen wirkt eine Thatsache,
die nur in der Person eines der
Gläubiger eintritt, nicht für und gegen
die übrigen Gläubiger.
Testament.
2151 Der Erblasser kann mehrere mit einem
Vermächtnis in der Weise bedenken,
daß der Beschwerte oder ein Dritter
zu bestimmen hat, wer von den
Mehreren das Vermächtnis erhalten
soll.
Die Bestimmung des Beschwerten
erfolgt durch Erklärung gegenüber
demjenigen, welcher das Vermächtnis
erhalten soll; die Bestimmung des
Dritten erfolgt durch Erklärung gegen-
über dem Beschwerten.
Kann der Beschwerte oder der Dritte
die Bestimmung nicht treffen, so sind
die Bedachten G. Das Gleiche gilt,
wenn das Nachlaßgericht dem Be-
schwerten oder dem Dritten auf An-
trag eines der Beteiligten eine Frist
zur Abgabe der Erklärung bestimmt
hat und die Frist verstrichen ist, so-
fern nicht vorher die Erklärung er-
folgt. Der Bedachte, der das Ver-
mächtnis erhält, ist im Zweifel nicht
zur Teilung verpflichtet. 2153, 2154,
2193.
Gesamtgrundschuld.
Testament.
Besteht an mehreren zur Erbschaft
gehörenden Grundstücken eine G. oder