Fehlen
8
537
1643,
1830
651
2376
459
mangelfreien Sache Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. 481.
Miete.
Ist die vermietete Sache zur Zeit der
Ülberlassung an den Mieter mit einem
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
aufhebt oder mindert, oder entsteht
im Laufe der Miete ein solcher Fehler,
so ist der Mieler für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung des Mietzinses
befreit, für die Zeit, während deren
die Tauglichkeit gemindert ist, nur
zur Entrichtung eines nach den
§§ 472, 473 zu bemessenden Teiles
des Mietzinses verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn eine zu-
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später
wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung
einer bestimmien Größe
sicherung einer Eigenschaft
538, 539, 541, 545.
schaft 1830.
Vormundschaft.
Wer mit dem Vormund einen Ver-
trag schließt, kann denselben nicht
widerrufen, wenn ihm das F. der
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts bei dem Abschlusse des Ver-
trages bekannt war. 1832.
Werkvertrag s. Kauf 463.
Fehler.
Erbschaftskauf.
F. einer zur Erbschaft gehörenden
Sache hat der Verkäufer nicht zu
vertreten. 2378, 2385.
Kauf.
Der Verkäufer einer Sache haftet
dem Käufer dafür, daß sie zu der
Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
Käufer übergeht, nicht mit F. behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglich-
Ehyhmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
der Zu-
gleich.
1690 Verwandtschaft s. Vormund-
17
460
463,
482
492
Fehler
keit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht. 460, 462, 481.
s. Fahrlässigkeit — Kauf.
480 s. Fehlen — Kauf.
Der Verkäufer hat nur bestimmte F.
(Hauptmängel) und diese nur dann
zu vertreten, wenn sie sich innerhalb
bestimmter Fristen (Gewährfristen)
zeigen. 481.
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr-
leistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden F. oder
sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu
so finden die Vorschriften der 8§ 487
bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften
der §§ 483— 485 entsprechende An-
wendung. Die im § 490 bestimmte
Verjährung beginnt, wenn eine Ge-
währfrist nicht vereinbart wird, mit
der Ablieferung des Tieres. 481.
Leihe.
600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen
537
539
524
Mangel im Rechte oder einen F. der
verliehenen Sache, so ist er verpflichtet,
dem Entleiher den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Miete.
s. Fehlen — Miete.
s. Kauf 460.
Schenkung.
Verschweigt der Schenker arglistig einen
F. der verschenkten Sache, so ist er
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache versprochen, die er erst erwerben
sollte, so kann der Beschenkte, wenn
die geleistete Sache fehlerhaft und der
Mangel dem Schenker bei dem Er-
werbe der Sache bekannt gewesen oder
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