Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fehlen 
8 
537 
1643, 
1830 
651 
2376 
459 
mangelfreien Sache Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen. 481. 
Miete. 
Ist die vermietete Sache zur Zeit der 
Ülberlassung an den Mieter mit einem 
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit 
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch 
aufhebt oder mindert, oder entsteht 
im Laufe der Miete ein solcher Fehler, 
so ist der Mieler für die Zeit, während 
deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, 
von der Entrichtung des Mietzinses 
befreit, für die Zeit, während deren 
die Tauglichkeit gemindert ist, nur 
zur Entrichtung eines nach den 
§§ 472, 473 zu bemessenden Teiles 
des Mietzinses verpflichtet. 
Das Gleiche gilt, wenn eine zu- 
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später 
wegfällt. Bei der Vermietung eines 
Grundstücks steht die Zusicherung 
einer bestimmien Größe 
sicherung einer Eigenschaft 
538, 539, 541, 545. 
schaft 1830. 
Vormundschaft. 
Wer mit dem Vormund einen Ver- 
trag schließt, kann denselben nicht 
widerrufen, wenn ihm das F. der 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts bei dem Abschlusse des Ver- 
trages bekannt war. 1832. 
Werkvertrag s. Kauf 463. 
Fehler. 
Erbschaftskauf. 
F. einer zur Erbschaft gehörenden 
Sache hat der Verkäufer nicht zu 
vertreten. 2378, 2385. 
Kauf. 
Der Verkäufer einer Sache haftet 
dem Käufer dafür, daß sie zu der 
Zeit, zu welcher die Gefahr auf den 
Käufer übergeht, nicht mit F. behaftet 
ist, die den Wert oder die Tauglich- 
Ehyhmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
der Zu- 
gleich. 
1690 Verwandtschaft s. Vormund- 
17 
  
460 
463, 
482 
492 
Fehler 
keit zu dem gewöhnlichen oder dem 
nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern. 
Eine unerhebliche Minderung des 
Wertes oder der Tauglichkeit kommt 
nicht in Betracht. 460, 462, 481. 
s. Fahrlässigkeit — Kauf. 
480 s. Fehlen — Kauf. 
Der Verkäufer hat nur bestimmte F. 
(Hauptmängel) und diese nur dann 
zu vertreten, wenn sie sich innerhalb 
bestimmter Fristen (Gewährfristen) 
zeigen. 481. 
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr- 
leistung wegen eines nicht zu den 
Hauptmängeln gehörenden F. oder 
sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu 
so finden die Vorschriften der 8§ 487 
bis 491 und, wenn eine Gewährfrist 
vereinbart wird, auch die Vorschriften 
der §§ 483— 485 entsprechende An- 
wendung. Die im § 490 bestimmte 
Verjährung beginnt, wenn eine Ge- 
währfrist nicht vereinbart wird, mit 
der Ablieferung des Tieres. 481. 
Leihe. 
600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen 
537 
539 
524 
Mangel im Rechte oder einen F. der 
verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, 
dem Entleiher den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. 
Miete. 
s. Fehlen — Miete. 
s. Kauf 460. 
Schenkung. 
Verschweigt der Schenker arglistig einen 
F. der verschenkten Sache, so ist er 
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung 
einer nur der Gattung nach bestimmten 
Sache versprochen, die er erst erwerben 
sollte, so kann der Beschenkte, wenn 
die geleistete Sache fehlerhaft und der 
Mangel dem Schenker bei dem Er- 
werbe der Sache bekannt gewesen oder 
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