Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgrundschuld 
8 
d 
1314 
1581 
Art. 
777 
2006 
2054 
eine Gesamtrentenschuld und ist eines 
dieser Grundstücke vermacht, so ist 
der Vermächtnisnehmer im Zweifel 
dem Erben gegenüber zur Befriedigung 
des Gläubigers in Höhe des Teiles 
der Grundschuld oder der Renten- 
schuld verpflichtet, der dem Ver- 
hältnisse des Wertes des vermachten 
Grundstücks zu dem Werte der 
sämtlichen Grundstücke entspricht. 
Ist neben dem vermachten Grund- 
stück ein nicht zur Erbschaft ge- 
hörendes Grundstück mit einer G. 
oder einer Gesammtrentenschuld be- 
lastet, so finden, wenn der Erblasser 
zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem 
Eigentümer des anderen Grundstücks 
188 
  
oder einem Rechtsvorgänger des Eigen- 
tümers zur Befriedigung des Gläu- 
bigers verpflichtet ist, die Vorschriften 
des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 
entsprechende Anwendung. 
Gesamtgut. 
Ehe s. Güterrecht 1493. 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1604. 
Einführungsgesetz s. Güterrecht 
9 1515. 
Erbe. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört 
  
die Erbschaft zum eingebrachten Gute 
oder zum G., so ist die Bestimmung 
der Inventarfrist nur wirksam, wenn 
sie auch dem Manne gegenüber er- 
folgt. Solange nicht die Frist dem 
Manne gegenüber verstrichen ist, endigt 
sie auch nicht der Frau gegenüber. 
Die Errichtung des Inventars durch 
den Mann kommt der Frau zu statten. 
Gehört die Erbschaft zum G., so 
gelten diese Vorschriften auch nach der 
Beendigung der Gütergemeinschaft. 
Eine Zuwendung, die aus dem G. der 
a) a. Gütergemeinschaft, 
  
8 
1438 
1439 
1440 
1441 
Gesamtgut 
b) Errungenschaftsgemeinschaft, 
) Fahrnisgemeinschaft, 
4) f. Gütergemeinschaft 
erfolgt, gilt als von jedem der Ehe- 
gatten zur Hälfte gemacht. Die Zu- 
wendung gilt jedoch, wenn sie an 
einen Abkömmling erfolgt, der nur 
von einem der Ehegatten abstammt, 
oder wenn einer der Ehegatten wegen 
der Zuwendung zu dem G. Ersatz 
zu leisten hat, als von diesem Ehe- 
gatten gemacht. 
Güterrecht. 
Durch die a. Gütergemeinschaft werden 
das Vermögen der Frau und das 
Vermögen des Mannes gemeinschaft- 
liches Vermögen beider Ehagatten 
(G.). Zu dem G. gehört auch das 
Vermögen, das der Mann oder die 
Frau während der Gütergemeinschaft 
erwirbt. 
Die einzelnen Gegenstände werden 
gemeinschaftlich, ohne daß es einer 
Ubertragung durch Rechtsgeschäft be- 
darf. 
Wird ein Recht gemeinschaftlich, 
das im Grundbuch eingetragen ist 
oder in das Grundbuch eingetragen 
werden kann, so kann jeder Ehegatte 
von dem anderen die Mitwirkung zur 
Berichtigung des Grundbuchs ver- 
langen. 1485, 1519. 
Von dem G. der a. Gütergemeinschaft 
ist ausgeschlossen. 
a) Gegenstände, die nicht durch Rechts- 
geschäft übertragen werden können; 
1485, 1519. 
b) Das Vorbehaltsgut. 
Auf das Vorbehaltsgut der Frau finden 
bei a. Gütergemeinschaft die bei der 
Göütertrennung für das Vermögen der 
Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch dem Manne zur Bestreitung 
des ehlichen Aufwandes einen Beitrag 
nur insoweit zu leisten, als die in
	        
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