Gesamtgrundschuld
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Art.
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eine Gesamtrentenschuld und ist eines
dieser Grundstücke vermacht, so ist
der Vermächtnisnehmer im Zweifel
dem Erben gegenüber zur Befriedigung
des Gläubigers in Höhe des Teiles
der Grundschuld oder der Renten-
schuld verpflichtet, der dem Ver-
hältnisse des Wertes des vermachten
Grundstücks zu dem Werte der
sämtlichen Grundstücke entspricht.
Ist neben dem vermachten Grund-
stück ein nicht zur Erbschaft ge-
hörendes Grundstück mit einer G.
oder einer Gesammtrentenschuld be-
lastet, so finden, wenn der Erblasser
zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem
Eigentümer des anderen Grundstücks
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oder einem Rechtsvorgänger des Eigen-
tümers zur Befriedigung des Gläu-
bigers verpflichtet ist, die Vorschriften
des § 2166 Abs. 1 und des § 2167
entsprechende Anwendung.
Gesamtgut.
Ehe s. Güterrecht 1493.
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1604.
Einführungsgesetz s. Güterrecht
9 1515.
Erbe.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört
die Erbschaft zum eingebrachten Gute
oder zum G., so ist die Bestimmung
der Inventarfrist nur wirksam, wenn
sie auch dem Manne gegenüber er-
folgt. Solange nicht die Frist dem
Manne gegenüber verstrichen ist, endigt
sie auch nicht der Frau gegenüber.
Die Errichtung des Inventars durch
den Mann kommt der Frau zu statten.
Gehört die Erbschaft zum G., so
gelten diese Vorschriften auch nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft.
Eine Zuwendung, die aus dem G. der
a) a. Gütergemeinschaft,
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Gesamtgut
b) Errungenschaftsgemeinschaft,
) Fahrnisgemeinschaft,
4) f. Gütergemeinschaft
erfolgt, gilt als von jedem der Ehe-
gatten zur Hälfte gemacht. Die Zu-
wendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling erfolgt, der nur
von einem der Ehegatten abstammt,
oder wenn einer der Ehegatten wegen
der Zuwendung zu dem G. Ersatz
zu leisten hat, als von diesem Ehe-
gatten gemacht.
Güterrecht.
Durch die a. Gütergemeinschaft werden
das Vermögen der Frau und das
Vermögen des Mannes gemeinschaft-
liches Vermögen beider Ehagatten
(G.). Zu dem G. gehört auch das
Vermögen, das der Mann oder die
Frau während der Gütergemeinschaft
erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden
gemeinschaftlich, ohne daß es einer
Ubertragung durch Rechtsgeschäft be-
darf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich,
das im Grundbuch eingetragen ist
oder in das Grundbuch eingetragen
werden kann, so kann jeder Ehegatte
von dem anderen die Mitwirkung zur
Berichtigung des Grundbuchs ver-
langen. 1485, 1519.
Von dem G. der a. Gütergemeinschaft
ist ausgeschlossen.
a) Gegenstände, die nicht durch Rechts-
geschäft übertragen werden können;
1485, 1519.
b) Das Vorbehaltsgut.
Auf das Vorbehaltsgut der Frau finden
bei a. Gütergemeinschaft die bei der
Göütertrennung für das Vermögen der
Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung; die Frau hat
jedoch dem Manne zur Bestreitung
des ehlichen Aufwandes einen Beitrag
nur insoweit zu leisten, als die in