Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut 
g 
1465 
1466 
schaft die Kosten eines Rechtsstreits 
zwischen ihnen der Frau zur Last, 
soweit nicht der Mann sie zu tragen hat. 
Das Gleiche gilt von den Kosten 
eines Rechtsstreites zwischen der Frau 
und einem Dritten, es sei denn, daß 
das Urteil dem G. gegenüber wirk- 
streit eine persönliche Angelegenheit 
der Frau oder eine nicht unter die 
Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2 
fallende G.-Verbindlichkeit der Frau, 
so findet diese Vorschrift keine An- 
wendung, wenn die Aufwendung der 
Kosten den Umständen nach geboten ist. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fällt eine Ausstatlung, die 
der Mann einem gemeinschaftlichen 
Kinde aus dem G. der a. Güter- 
gemeinschaft verspricht oder gewährt, 
dem Manne insoweit zur Last, als 
sie das dem G. entsprechende Maß 
übersteigt. 
Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
eine Ausstattung aus dem G., so 
fällt sie im Verhältnisse der Ehegatten 
einander dem Vater oder der 
Mutter des Kindes zur Last, der 
Mutter jedoch nur insoweit, als sie 
zustimmt oder die Ausstattung nicht 
das dem G. entsprechende Maß über- 
zu 
steigt. 1538. 
Verwendet der Mann G. der a. 
Gütergemeinschaft in sein Vorbehalts- 
gut, so hat er den Wert des Ver- 
1467 
wendeten zu dem G. zu ersetzen. 
Verwendet der Mann Vorbehalts- 
gut in das G., so kann er Ersatz 
aus dem G. verlangen. 1487. 
Was ein Ehegatte zu dem G. der a. 
Gütergemeinschaft oder die Frau zu 
dem Vorbehaltsgute des Mannes 
schuldet, ist erst nach der Beendigung 
der Gütergemeinschaft zu leisten; so- 
weit jedoch zur Berichtigung einer 
191 
8 
1468 
1469 
  
1471 
Gesamtgut 
Schuld der Frau deren Vorbehalts- 
gut ausreicht, hat sie die Schuld schon 
vorher zu berichtigen. 
Was der Mann aus dem G. zu 
fordern hat, kann er erst nach der 
Beendigung der Guütergemeinschaft 
fordern. 
Die Frau kann auf Aufhebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen: 
1. wenn der Mann ein Rechts- 
geschäft der in den 88 1444 bis 
1446 bezeichneten Art ohne Zu- 
stimmung der Frau vorgenommen 
hat und für die Zukunft eine 
erhebliche Gefährdung der Frau zu 
besorgen ist; 
. wenn der Mann das G. in der 
Absicht, die Frau zu benachteiligen, 
vermindert hat; 
wenn der Mann seine Verpflich- 
tung, der Frau und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen Unter- 
halt zu gewähren, verletzt hat und 
für die Zukunft eine erhebliche 
Gefährdung des Unterhalts zu be- 
sorgen ist; 
l. wenn der Mann wegen Ver- 
schwendung entmündigt ist oder 
wenn er das G. durch Verschwen- 
dung erheblich gefährdet; 
wenn das G. infolge von Ver- 
bindlichkeiten, die in der Person 
des Mannes entstanden sind, in 
solchem Maße überschuldet ist, daß 
ein späterer Erwerb der Frau er- 
heblich gefährdet wird. 
Der Mann kann auf Aufhebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen, wenn 
das G. infolge von Verbindlichkeiten 
der Frau, die im Verhällnisse der 
Ehegatten zu einander nicht dem G. 
zur Last fallen, in solchem Maße 
überschuldet ist, daß ein späterer Er- 
werb des Mannes erheblich gefährdet 
wird. 1470, 1479, 1542. 
Nach der Beendigung der a. Güter-
	        
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