Gesamtgut
g
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schaft die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen ihnen der Frau zur Last,
soweit nicht der Mann sie zu tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines Rechtsstreites zwischen der Frau
und einem Dritten, es sei denn, daß
das Urteil dem G. gegenüber wirk-
streit eine persönliche Angelegenheit
der Frau oder eine nicht unter die
Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2
fallende G.-Verbindlichkeit der Frau,
so findet diese Vorschrift keine An-
wendung, wenn die Aufwendung der
Kosten den Umständen nach geboten ist.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fällt eine Ausstatlung, die
der Mann einem gemeinschaftlichen
Kinde aus dem G. der a. Güter-
gemeinschaft verspricht oder gewährt,
dem Manne insoweit zur Last, als
sie das dem G. entsprechende Maß
übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem G., so
fällt sie im Verhältnisse der Ehegatten
einander dem Vater oder der
Mutter des Kindes zur Last, der
Mutter jedoch nur insoweit, als sie
zustimmt oder die Ausstattung nicht
das dem G. entsprechende Maß über-
zu
steigt. 1538.
Verwendet der Mann G. der a.
Gütergemeinschaft in sein Vorbehalts-
gut, so hat er den Wert des Ver-
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wendeten zu dem G. zu ersetzen.
Verwendet der Mann Vorbehalts-
gut in das G., so kann er Ersatz
aus dem G. verlangen. 1487.
Was ein Ehegatte zu dem G. der a.
Gütergemeinschaft oder die Frau zu
dem Vorbehaltsgute des Mannes
schuldet, ist erst nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft zu leisten; so-
weit jedoch zur Berichtigung einer
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Gesamtgut
Schuld der Frau deren Vorbehalts-
gut ausreicht, hat sie die Schuld schon
vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem G. zu
fordern hat, kann er erst nach der
Beendigung der Guütergemeinschaft
fordern.
Die Frau kann auf Aufhebung der
a. Gütergemeinschaft klagen:
1. wenn der Mann ein Rechts-
geschäft der in den 88 1444 bis
1446 bezeichneten Art ohne Zu-
stimmung der Frau vorgenommen
hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung der Frau zu
besorgen ist;
. wenn der Mann das G. in der
Absicht, die Frau zu benachteiligen,
vermindert hat;
wenn der Mann seine Verpflich-
tung, der Frau und den gemein-
schaftlichen Abkömmlingen Unter-
halt zu gewähren, verletzt hat und
für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu be-
sorgen ist;
l. wenn der Mann wegen Ver-
schwendung entmündigt ist oder
wenn er das G. durch Verschwen-
dung erheblich gefährdet;
wenn das G. infolge von Ver-
bindlichkeiten, die in der Person
des Mannes entstanden sind, in
solchem Maße überschuldet ist, daß
ein späterer Erwerb der Frau er-
heblich gefährdet wird.
Der Mann kann auf Aufhebung der
a. Gütergemeinschaft klagen, wenn
das G. infolge von Verbindlichkeiten
der Frau, die im Verhällnisse der
Ehegatten zu einander nicht dem G.
zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, daß ein späterer Er-
werb des Mannes erheblich gefährdet
wird. 1470, 1479, 1542.
Nach der Beendigung der a. Güter-