Fehler
3
8
2183
633
651
459
539
633
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, verlangen, daß ihm an
Stelle der fehlerhaften Sache eine
fehlerfreie geliefert wird. Hat der
Schenker den F. arglistig verschwiegen,
so kann der Beschenkte statt der
Lieferung einer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlar gen. Auf diese Ansprüche finden
die für die Gewährleistung wegen F.
einer verkauften Sache geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Testament.
Ist eine nur der Gattung nach be-
stimmte Sache vermacht, so kann der
Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete
Sache mangelhaft ist, verlangen, daß
ihm an Stelle einer mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Hat der Beschwerte einen F. arg-
listig verschwiegen, so kann der Ver-
mächtnisnehmer statt der Lieferung
einer mangelfreien Sache Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Auf diese Ansprüche finden die für
die Gewährleistung wegen Mängel
einer verkauften Sache geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Werkvertrag.
Der Unternehmer ift verpflichtet, das
Werk so herzustellen, daß es die zu-
gesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit F. behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. 634, 640, 651.
s. Kauf 460, 463.
Fehlerfreiheit.
Kauf 460, 462, 481 s. Fehler —
Kauf.
Miete s. Kauf 459.
Werkvertrag 634, 640, 651 f.
Kauf 459.
fehlerfreien Sache
18
8
858
859
861
908
836
Fehlerhaftigkeit
Fehlerkhaftigkeit.
Besitz.
Der durch verbotene Eigenmacht er-
langte Besitz ist fehlerhaft. Die F.
muß der Nachfolger im Besitze gegen
sich gelten lassen, wenn er Erbe des
Besitzers ist oder die F. des Besitzes
seines Vorgängers bei dem Erwerbe
kennt. 859, 865.
Der Besitzer darf sich verbotener Eigen-
macht mit Gewalt erwehren.
Wird eine bewegliche Sache dem
Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht
weggenommen, so darf er sie dem auf
frischer That betroffenen oder ver-
folgten Thäter mit Gewalt wieder ab-
nehmen.
Wird dem Besitzer eines Grund-
stücks der Besitz durch verbotene
Eigenmacht entzogen, so darf er so-
fort nach der Entziehung sich des
Besitzes durch Entsetzung des Thäters
wieder bemächtigen.
Die gleichen Rechte stehen dem Be-
sitzer gegen denjenigen zu, welcher
nach § 858 Abs. 2 die F. des Be-
sitzes gegen sich gelten lassen muß.
860, 865.
Wird der Besitz durch verbotene Eigen-
macht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Be-
sitzes von demjenigen verlangen, welcher
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der entzogene Besitz dem gegen-
wärtigen Besitzer oder dessen Rechts-
vorgänger gegenüber fehlerhaft war
und in dem letzten Jahre vor der
Entziehung erlangt worden ist. 863,
864, 865, 869.
Eigentum s. Handlung 836.
Handlung.
Wird durch den Einsturz eines Ge-
bäudes oder eines anderen mit einem
Grundstücke verbundenen Werkes oder
durch die Ablösung von Teilen des