Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fehler 
3 
8 
2183 
633 
651 
459 
539 
633 
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt 
geblieben ist, verlangen, daß ihm an 
Stelle der fehlerhaften Sache eine 
fehlerfreie geliefert wird. Hat der 
Schenker den F. arglistig verschwiegen, 
so kann der Beschenkte statt der 
Lieferung einer 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlar gen. Auf diese Ansprüche finden 
die für die Gewährleistung wegen F. 
einer verkauften Sache geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Testament. 
Ist eine nur der Gattung nach be- 
stimmte Sache vermacht, so kann der 
Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete 
Sache mangelhaft ist, verlangen, daß 
ihm an Stelle einer mangelhaften 
Sache eine mangelfreie geliefert wird. 
Hat der Beschwerte einen F. arg- 
listig verschwiegen, so kann der Ver- 
mächtnisnehmer statt der Lieferung 
einer mangelfreien Sache Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
Auf diese Ansprüche finden die für 
die Gewährleistung wegen Mängel 
einer verkauften Sache geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer ift verpflichtet, das 
Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit F. behaftet ist, die den Wert 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder 
mindern. 634, 640, 651. 
s. Kauf 460, 463. 
Fehlerfreiheit. 
Kauf 460, 462, 481 s. Fehler — 
Kauf. 
Miete s. Kauf 459. 
Werkvertrag 634, 640, 651 f. 
Kauf 459. 
fehlerfreien Sache 
18 
8 
858 
859 
861 
908 
836 
  
  
Fehlerhaftigkeit 
Fehlerkhaftigkeit. 
Besitz. 
Der durch verbotene Eigenmacht er- 
langte Besitz ist fehlerhaft. Die F. 
muß der Nachfolger im Besitze gegen 
sich gelten lassen, wenn er Erbe des 
Besitzers ist oder die F. des Besitzes 
seines Vorgängers bei dem Erwerbe 
kennt. 859, 865. 
Der Besitzer darf sich verbotener Eigen- 
macht mit Gewalt erwehren. 
Wird eine bewegliche Sache dem 
Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht 
weggenommen, so darf er sie dem auf 
frischer That betroffenen oder ver- 
folgten Thäter mit Gewalt wieder ab- 
nehmen. 
Wird dem Besitzer eines Grund- 
stücks der Besitz durch verbotene 
Eigenmacht entzogen, so darf er so- 
fort nach der Entziehung sich des 
Besitzes durch Entsetzung des Thäters 
wieder bemächtigen. 
Die gleichen Rechte stehen dem Be- 
sitzer gegen denjenigen zu, welcher 
nach § 858 Abs. 2 die F. des Be- 
sitzes gegen sich gelten lassen muß. 
860, 865. 
Wird der Besitz durch verbotene Eigen- 
macht dem Besitzer entzogen, so kann 
dieser die Wiedereinräumung des Be- 
sitzes von demjenigen verlangen, welcher 
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn der entzogene Besitz dem gegen- 
wärtigen Besitzer oder dessen Rechts- 
vorgänger gegenüber fehlerhaft war 
und in dem letzten Jahre vor der 
Entziehung erlangt worden ist. 863, 
864, 865, 869. 
Eigentum s. Handlung 836. 
Handlung. 
Wird durch den Einsturz eines Ge- 
bäudes oder eines anderen mit einem 
Grundstücke verbundenen Werkes oder 
durch die Ablösung von Teilen des
	        
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