Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgutsverbindlichkeit 
8 
1459 
1463 
1464, 
1488 
1489 
Gesamtgutsverbindlichkeit. 
Güterrecht. 
s. Gesamtgut — Gübterrecht. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander sallen bei a. Gütergemein- 
schaft solgende G. dem Ehegatten zur 
Last, in dessen Person sie entstehen: 
1. Verbindlichkeiten aus einer un- 
erlaubten Handlung, die er nach 
dem Eintritte der Gütergemeinschaft 
begeht oder aus einem Straf- 
verfahren, das wegen einer solchen 
Handlung gegen ihn gerichtet wird; 
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich 
auf sein Vorbehaltsgut beziehenden 
Rechtsverhöltnis, auch wenn sie 
vor dem Eintritte der Gütergemein- 
schaft oder vor der Zeit entstanden 
sind, zu der das Gut Vorbehalts- 
gut geworden ist; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits über 
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten 
Verbindlichkeiten. 1464. 
1475, 1476, 1480, 1481 s. Gesamt- 
gut — Güterrecht. 
G. der f. Gütergemeinschaft sind die 
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehe- 
gatten, sowie solche Verbindlichkeiten 
des verstorbenen Ehegatten, die G. 
der ehelichen Gütergemeinschaft waren. 
1518. 
Für die G. der f. Gütergemeinschaft 
haftet der überlebende Ehegatte per- 
sönlich. 
Soweit die persönliche Haftung den 
überlebenden Ehegatten nur infolge 
des Eintritts der f. Gütergemeinschaft 
trifft, finden die für die Haftung des 
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten 
entsprechende 
geltenden Vorschriften 
Anwendung. An die Stelle des Nach- 
lasses tritt das Gesamtgut in dem 
Bestande, den es zur Zeit des Ein- 
tritts der f. Gütergemeinschaft hat. 
Eine persönliche Haftung der anteils- 
berechtigten Abkömmlinge für die Ver- 
198 
  
8 
1498, 
1530, 
1132, 
469. 
537 
543 
323 
1098 
634 
2168 
Gesamtrentenschuld 
bindlichkeiten des verstorbenen oder 
des überlebenden Ehegatten wird durch 
die f. Gütergemeinschaft nicht be- 
gründet. 1518. 
1504 s. Gesamtgut — Gühterrecht. 
1535, 1546 s. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Gesamthypothek. 
Hypothek. 
1143, 1172—1176 s. Upothek — 
Hypothek. 
Gesamtpreis. 
Kauf. 
471, 472, 508 f. Kauf — Kauf. 
Miete. 
s. Kauf 472. 
s. Kauf 469, 471. 
Vertrag s. Kauf 472. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 508. 
Werkvertrag s. Kauf 469, 471, 
472. 
Gesamtrentenschuld. 
Testament. 
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge- 
hörenden Grundstücken eine Gesamt- 
grundschuld oder eine G. und ist eines 
dieser Grundstücke vermacht, so ist der- 
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem 
Erben gegenüber zur Befriedigung des 
Gläubigers in Höhe des Teiles der 
Grundschuld oder der Rentenschuld 
verpflichtet, der dem Verhältnisse des 
Wertes des vermachten Grundstücks 
zu dem Werte der sämtlichen Grund- 
stücke entspricht. 
Ist neben dem vermachten Grund- 
stück ein nicht zur Erbschaft gehörendes 
Grundstück mit einer Gesamtgrund-= 
schuld oder einer G. belastet, so finden, 
wenn der Erblasser zur Zeit des Erb- 
falls gegenüber dem Eigentümer des 
anderen Grundstücks oder einem Rechts- 
vorgänger des Eigentümers zur Be,
	        
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