Gesamtgutsverbindlichkeit
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1459
1463
1464,
1488
1489
Gesamtgutsverbindlichkeit.
Güterrecht.
s. Gesamtgut — Gübterrecht.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander sallen bei a. Gütergemein-
schaft solgende G. dem Ehegatten zur
Last, in dessen Person sie entstehen:
1. Verbindlichkeiten aus einer un-
erlaubten Handlung, die er nach
dem Eintritte der Gütergemeinschaft
begeht oder aus einem Straf-
verfahren, das wegen einer solchen
Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich
auf sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhöltnis, auch wenn sie
vor dem Eintritte der Gütergemein-
schaft oder vor der Zeit entstanden
sind, zu der das Gut Vorbehalts-
gut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten. 1464.
1475, 1476, 1480, 1481 s. Gesamt-
gut — Güterrecht.
G. der f. Gütergemeinschaft sind die
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehe-
gatten, sowie solche Verbindlichkeiten
des verstorbenen Ehegatten, die G.
der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
1518.
Für die G. der f. Gütergemeinschaft
haftet der überlebende Ehegatte per-
sönlich.
Soweit die persönliche Haftung den
überlebenden Ehegatten nur infolge
des Eintritts der f. Gütergemeinschaft
trifft, finden die für die Haftung des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
entsprechende
geltenden Vorschriften
Anwendung. An die Stelle des Nach-
lasses tritt das Gesamtgut in dem
Bestande, den es zur Zeit des Ein-
tritts der f. Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche Haftung der anteils-
berechtigten Abkömmlinge für die Ver-
198
8
1498,
1530,
1132,
469.
537
543
323
1098
634
2168
Gesamtrentenschuld
bindlichkeiten des verstorbenen oder
des überlebenden Ehegatten wird durch
die f. Gütergemeinschaft nicht be-
gründet. 1518.
1504 s. Gesamtgut — Gühterrecht.
1535, 1546 s. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
Gesamthypothek.
Hypothek.
1143, 1172—1176 s. Upothek —
Hypothek.
Gesamtpreis.
Kauf.
471, 472, 508 f. Kauf — Kauf.
Miete.
s. Kauf 472.
s. Kauf 469, 471.
Vertrag s. Kauf 472.
Vorkaufsrecht s. Kauf 508.
Werkvertrag s. Kauf 469, 471,
472.
Gesamtrentenschuld.
Testament.
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge-
hörenden Grundstücken eine Gesamt-
grundschuld oder eine G. und ist eines
dieser Grundstücke vermacht, so ist der-
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem
Erben gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers in Höhe des Teiles der
Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem Verhältnisse des
Wertes des vermachten Grundstücks
zu dem Werte der sämtlichen Grund-
stücke entspricht.
Ist neben dem vermachten Grund-
stück ein nicht zur Erbschaft gehörendes
Grundstück mit einer Gesamtgrund-=
schuld oder einer G. belastet, so finden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Erb-
falls gegenüber dem Eigentümer des
anderen Grundstücks oder einem Rechts-
vorgänger des Eigentümers zur Be,