Gesamtschuldner
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1530,
840
89
1108
420
421
1546 s. Errungensehastsgemein-
schaft — Güterrecht.
Handlung.
Sind für den aus einer unerlaubten
Handlung entstehenden Schaden
mehrere neben einander verantwort-
lich, so haften sie, vorbehaltlich der
Vorschrift des § 835 Abs. 3, als G.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 831, 832 zum Ersatze des
von einem anderen verursachten
Schadens verpflichtet ist, auch der
andere für den Schaden verantwort-
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu
einander der andere allein, im Falle
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein
verpflichtet.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 833—838 zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Dritte allein verpflichtet.
Jur. Personen d. öff. Rechts s.
Verein 42.
Reallast.
Wird das mit einer Reallast belastete
Grundstück geteilt, so haften die Eigen-
tümer der einzelnen Teile als G.
Schuldverhältnis.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung
oder haben mehrere eine teilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel
jeder Schuldner nur zu einem gleichen
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile be-
rechtigt.
Schulden mehrere eine Leistung in
der Weise, daß jeder die ganze
Leistung zu bewirken verpflichtet, der
Gläubiger aber die Leistung nur ein-
mal zu fordern berechtigt ist (G.),
so kann der Gläubiger die Leistung
nach seinem Belieben von jedem der
Schuldner ganz oder zu einem Teile
fordern. Bis zur Bewirkung der
200
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Gesamtschuldner
ganzen Leistung bleiben sämtliche
Schuldner verpflichtet.
Die Erfüllung durch einen G. wirkt
auch für die übrigen Schuldner. Das
Gleiche gilt von der Leistung an Er-
füllungsstatt, der Hinterlegung und
der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem G. zu-
steht, kann nicht von den übrigen
Schuldnern aufgerechnet werden. 425,
429.
Ein zwischen dem Gläubiger und
einem G. vereinbarter Erlaß wirkt
auch für die übrigen Schuldner, wenn
die Vertragschließenden das ganze
Schuldverhältnis aufheben wollten.
425, 429.
Der Verzug des Gläubigers gegen-
über einem G. wirkt auch für die
übrigen Schuldner. 425.
Andere als die in den §§ 422—424
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergiebt, nur für und
gegen den G. in dessen Person sie
eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver-
schulden, von der Unmöglichkeit der
Leistung in der Person eines G., von
der Verjährung, deren Unterbrechung
und Hemmung, von der Vereinigung
der Forderung mit der Schuld und
von dem rechtskräftigen Urteile. 429.
Die G. sind im Verhältnisse zu ein-
ander zu gleichen Anteilen verpflichtet,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Kann von einem G. der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt
werden, so ist der Ausfall von den
übrigen zur Ausgleichung verpflichteten
Schuldnern zu tragen.
Soweit ein G. den Gläubiger be-
friedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht
die Forderung des Gläubigers gegen