Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtschuldner 
8 
1530, 
840 
89 
1108 
420 
421 
1546 s. Errungensehastsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Handlung. 
Sind für den aus einer unerlaubten 
Handlung entstehenden Schaden 
mehrere neben einander verantwort- 
lich, so haften sie, vorbehaltlich der 
Vorschrift des § 835 Abs. 3, als G. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 831, 832 zum Ersatze des 
von einem anderen verursachten 
Schadens verpflichtet ist, auch der 
andere für den Schaden verantwort- 
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu 
einander der andere allein, im Falle 
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein 
verpflichtet. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 833—838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter 
für den Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Verhältnisse zu einander 
der Dritte allein verpflichtet. 
Jur. Personen d. öff. Rechts s. 
Verein 42. 
Reallast. 
Wird das mit einer Reallast belastete 
Grundstück geteilt, so haften die Eigen- 
tümer der einzelnen Teile als G. 
Schuldverhältnis. 
Schulden mehrere eine teilbare Leistung 
oder haben mehrere eine teilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen 
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger 
nur zu einem gleichen Anteile be- 
rechtigt. 
Schulden mehrere eine Leistung in 
der Weise, daß jeder die ganze 
Leistung zu bewirken verpflichtet, der 
Gläubiger aber die Leistung nur ein- 
mal zu fordern berechtigt ist (G.), 
so kann der Gläubiger die Leistung 
nach seinem Belieben von jedem der 
Schuldner ganz oder zu einem Teile 
fordern. Bis zur Bewirkung der 
200 
  
  
  
  
8 
422 
423 
424 
425 
426 
Gesamtschuldner 
ganzen Leistung bleiben sämtliche 
Schuldner verpflichtet. 
Die Erfüllung durch einen G. wirkt 
auch für die übrigen Schuldner. Das 
Gleiche gilt von der Leistung an Er- 
füllungsstatt, der Hinterlegung und 
der Aufrechnung. 
Eine Forderung, die einem G. zu- 
steht, kann nicht von den übrigen 
Schuldnern aufgerechnet werden. 425, 
429. 
Ein zwischen dem Gläubiger und 
einem G. vereinbarter Erlaß wirkt 
auch für die übrigen Schuldner, wenn 
die Vertragschließenden das ganze 
Schuldverhältnis aufheben wollten. 
425, 429. 
Der Verzug des Gläubigers gegen- 
über einem G. wirkt auch für die 
übrigen Schuldner. 425. 
Andere als die in den §§ 422—424 
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit 
sich nicht aus dem Schuldverhältnis 
ein anderes ergiebt, nur für und 
gegen den G. in dessen Person sie 
eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der Unmöglichkeit der 
Leistung in der Person eines G., von 
der Verjährung, deren Unterbrechung 
und Hemmung, von der Vereinigung 
der Forderung mit der Schuld und 
von dem rechtskräftigen Urteile. 429. 
Die G. sind im Verhältnisse zu ein- 
ander zu gleichen Anteilen verpflichtet, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 
Kann von einem G. der auf ihn 
entfallende Beitrag nicht erlangt 
werden, so ist der Ausfall von den 
übrigen zur Ausgleichung verpflichteten 
Schuldnern zu tragen. 
Soweit ein G. den Gläubiger be- 
friedigt und von den übrigen Schuldnern 
Ausgleichung verlangen kann, geht 
die Forderung des Gläubigers gegen
	        
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