Feststellung
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entsprechenden Besitzstandes verlangen
kann. 865.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1034.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen einem wegen Ehebruchs ge-
schiedenen Ehegatten und demjenigen,
mit welchem der geschiedene Ehegatte
den Ehebruch begangen hat, wenn
dieser Ehebruch in dem Scheidungs-
urteil als Grund der Scheidung fest-
gestellt ist.
Von dieser Vorschrift kann Be-
freiung bewilligt werden. 1322, 1328.
Eigentum.
Das Recht auf die Rente für den
Überbau geht allen Rechten an dem
belasteten Grundstück, auch den älteren,
vor. Es erlischt mit der Beseitigung
des Uberbaues.
Das Recht wird nicht in das
Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht
auf das Recht sowie zur F. der Höhe
der Rente durch Vertrag ist die Ein-
tragung erforderlich.
Im übrigen finden die Vorschriften
Anwendung, die für eine zu Gunsten
des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks bestehende Reallast gelten.
916, 917.
Läßt sich im Falle einer Grenzver-
wirrung die richtige Grenze nicht
ermitteln, so ist für die Abgrenzung
der Besitzstand maßgebend. Kann der
Besitzstand nicht festgestellt werden,
so ist jedem der Grundstücke ein
gleich großes Stack der streitigen
Fläche zuzuteilen.
Soweit eine diesen Vorschriften
entsprechende Bestimmung der Grenze
zu einem Ergebnisse führt, das mit
den ermittelten Umständen, insbe-
sondere mit der feststehenden Größe
der Grundstücke, nicht übereinstimmt,
ist die Grenze so zu ziehen, wie es
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Art.
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Feststellung
unter Berücksichtigung dieser Umstände
der Billigkeit entspricht. 924.
945 s. Verjährung 209.
Bestreitet der Eigentümer den Anspruch
auf Ersatz der vom Besitzer gemachten
Verwendungen vor dem Ablaufe der
Frist, so kann sich der Besitzer aus
der Sache erst dann befriedigen, wenn
er nach rechtskräftiger F. des Betrags
der Verwendungen den Eigentümer
unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung aufgefordert hat
und die Frist verstrichen ist; das Recht
auf Befriedigung aus der Sache ist
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung
rechtzeitig erfolgt. 974, 1007.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die Grundsätze, nach
welchen der Wildschaden festzustellen
ist, sowie die landesg. Vorschriften,
nach welchen der Anspruch auf Ersatz
des Wildschadens innerhalb einer be-
stimmten Frist bei der zuständigen
Behörde geltend gemacht werden muß.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen die zur amtlichen
F. des Wertes von Grundstücken be-
stellten Sachverständigen für den aus
einer Verletzung ihrer Berufspflicht
entstandenen Schaden in weiterem
Umfange als nach dem B.G. B. haften.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen im Falle der
Veräußerung eines Teiles eines Grund-
stücks dieser Teil von den Belastungen
des Grundstücks befreit wird, wenn
von der zuständigen Behörde festgestellt
wird, daß die Rechtsänderung für die
Berechtigten unschädlich ist.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die Grundsätze, nach denen
in den Fällen des § 1515 Abs. 2, 3
und der §§ 2049, 2312 des B.G. B.
der Ertragswert eines Landguts fest-
zustellen ist.