Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Feststellung 
8 
1093 
1312 
914 
920 
entsprechenden Besitzstandes verlangen 
kann. 865. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1034. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen einem wegen Ehebruchs ge- 
schiedenen Ehegatten und demjenigen, 
mit welchem der geschiedene Ehegatte 
den Ehebruch begangen hat, wenn 
dieser Ehebruch in dem Scheidungs- 
urteil als Grund der Scheidung fest- 
gestellt ist. 
Von dieser Vorschrift kann Be- 
freiung bewilligt werden. 1322, 1328. 
Eigentum. 
Das Recht auf die Rente für den 
Überbau geht allen Rechten an dem 
belasteten Grundstück, auch den älteren, 
vor. Es erlischt mit der Beseitigung 
des Uberbaues. 
Das Recht wird nicht in das 
Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht 
auf das Recht sowie zur F. der Höhe 
der Rente durch Vertrag ist die Ein- 
tragung erforderlich. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
Anwendung, die für eine zu Gunsten 
des jeweiligen Eigentümers eines 
Grundstücks bestehende Reallast gelten. 
916, 917. 
Läßt sich im Falle einer Grenzver- 
wirrung die richtige Grenze nicht 
ermitteln, so ist für die Abgrenzung 
der Besitzstand maßgebend. Kann der 
Besitzstand nicht festgestellt werden, 
so ist jedem der Grundstücke ein 
gleich großes Stack der streitigen 
Fläche zuzuteilen. 
Soweit eine diesen Vorschriften 
entsprechende Bestimmung der Grenze 
zu einem Ergebnisse führt, das mit 
den ermittelten Umständen, insbe- 
sondere mit der feststehenden Größe 
der Grundstücke, nicht übereinstimmt, 
ist die Grenze so zu ziehen, wie es 
21 
  
  
8 
941, 
1003 
Art. 
70 
120 
127 
Feststellung 
unter Berücksichtigung dieser Umstände 
der Billigkeit entspricht. 924. 
945 s. Verjährung 209. 
Bestreitet der Eigentümer den Anspruch 
auf Ersatz der vom Besitzer gemachten 
Verwendungen vor dem Ablaufe der 
Frist, so kann sich der Besitzer aus 
der Sache erst dann befriedigen, wenn 
er nach rechtskräftiger F. des Betrags 
der Verwendungen den Eigentümer 
unter Bestimmung einer angemessenen 
Frist zur Erklärung aufgefordert hat 
und die Frist verstrichen ist; das Recht 
auf Befriedigung aus der Sache ist 
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung 
rechtzeitig erfolgt. 974, 1007. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach 
welchen der Wildschaden festzustellen 
ist, sowie die landesg. Vorschriften, 
nach welchen der Anspruch auf Ersatz 
des Wildschadens innerhalb einer be- 
stimmten Frist bei der zuständigen 
Behörde geltend gemacht werden muß. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen die zur amtlichen 
F. des Wertes von Grundstücken be- 
stellten Sachverständigen für den aus 
einer Verletzung ihrer Berufspflicht 
entstandenen Schaden in weiterem 
Umfange als nach dem B.G. B. haften. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen im Falle der 
Veräußerung eines Teiles eines Grund- 
stücks dieser Teil von den Belastungen 
des Grundstücks befreit wird, wenn 
von der zuständigen Behörde festgestellt 
wird, daß die Rechtsänderung für die 
Berechtigten unschädlich ist. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach denen 
in den Fällen des § 1515 Abs. 2, 3 
und der §§ 2049, 2312 des B.G. B. 
der Ertragswert eines Landguts fest- 
zustellen ist.
	        
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