Gläubiger
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Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
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ein rechtliches Interesse glaubhaft 8
macht.
Gemeinschaft.
Haben die Teilhaber das Recht, die
langen, für ummer oder auf Zeit aus-
geschlossen oder eine Kündigungsfrist
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernach-
folger. Hat ein G. die Pfändung
des Anteils eines Teilhabers erwirkt,
so kann er ohne Rücksicht auf die
Vereinbarung die Aufhebung der Ge-
meinschaft verlangen, sofern der Schuld-
titel nicht blos vorläufig vollstreckbar
ist. 741.
Gesellschaft.
s. Schuldverhältnis 406—408.
Hat ein G. eines Gesellschafters die
Pfändung des Anteils des Gesell-
schafters an dem Gesellschaftsvermögen
erwirkt, so kann er die Gesellschaft
ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, sofern der Schuldtitel
nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
Solange die Gesellschaft besteht,
kann der G. die sich aus dem Gesell-
schaftsverhältnis ergebenden Rechte des
Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil,
nicht geltend machen.
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind
zunächst die gemeinschaftlichen Schulden
mit Einschluß derjenigen zu berichtigen,
welche den G. gegenüber unter den
Gesellschaftern geteilt sind oder für
welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften.
Ist eine Schuld noch nicht fällig
1193
oder ist sie streitig, so ist das zur
behalten.
Die Kündigung steht sowohl dem Eigen-
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886
887
1388
1410
1411
Das Kapital der Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
Gläubiger
tümer als dem G. zu. Die Kündigungs-
frist beträgt sechs Monate.
Abweichende Bestimmungen sind zu-
lässig.
Ist der Eigentümer der G., so kann
er nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem Eigentümer
nur, wenn das Grundstück auf An-
trag eines anderen zum Zwecke der
Zwangsverwaltung in Beschlag ge-
nommen ist, und nur für die Dauer
der Zwangsverwaltung.
Grundstück.
Steht demjenigen, dessen Grundstück
oder dessen Recht von einer Vor-
merkung betroffen wird, eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung
des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruches dauernd ausgeschlossen
wird, so kann er von dem G. Be-
seitigung der Vormerkung verlangen.
Ist der G., dessen Anspruch durch die
Vormerkung gesichert ist, unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebots-
verfahrens mit seinem Rechte aus-
geschlossen werden, wenn die im
§ 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekeng. bestimmten Voraus-
setzungen vorliegen. Mit der Er-
lassung des Ausschlußurteils erlischt
die Wirkung der Vormerkung.
Güterrecht.
Soweit der Mann nach den 88§ 1385
bis 1387 bei g. Güterrecht der Frau
gegenüber deren Verbindlichkeiten zu
tragen hat, haftet er den G. neben
der Frau als Gesamtschuldner.
Die G. des Mannes können bei
g. Güterrecht nicht Befriedigung aus
dem eingebrachten Gute verlangen.
1525.
Die G. der Frau können bei g. Güter-
recht ohne Rücksicht auf die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes Be-
friedigung aus dem eingebrachten Gute