Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
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751 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
720 
725 
733 
— 247 — 
ein rechtliches Interesse glaubhaft 8 
macht. 
Gemeinschaft. 
Haben die Teilhaber das Recht, die 
langen, für ummer oder auf Zeit aus- 
geschlossen oder eine Kündigungsfrist 
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung 
auch für und gegen die Sondernach- 
folger. Hat ein G. die Pfändung 
des Anteils eines Teilhabers erwirkt, 
so kann er ohne Rücksicht auf die 
Vereinbarung die Aufhebung der Ge- 
meinschaft verlangen, sofern der Schuld- 
titel nicht blos vorläufig vollstreckbar 
ist. 741. 
Gesellschaft. 
s. Schuldverhältnis 406—408. 
Hat ein G. eines Gesellschafters die 
Pfändung des Anteils des Gesell- 
schafters an dem Gesellschaftsvermögen 
erwirkt, so kann er die Gesellschaft 
ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist kündigen, sofern der Schuldtitel 
nicht blos vorläufig vollstreckbar ist. 
Solange die Gesellschaft besteht, 
kann der G. die sich aus dem Gesell- 
schaftsverhältnis ergebenden Rechte des 
Gesellschafters, mit Ausnahme des 
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, 
nicht geltend machen. 
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind 
zunächst die gemeinschaftlichen Schulden 
mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, 
welche den G. gegenüber unter den 
Gesellschaftern geteilt sind oder für 
welche einem Gesellschafter die übrigen 
Gesellschafter als Schuldner haften. 
Ist eine Schuld noch nicht fällig 
1193 
oder ist sie streitig, so ist das zur 
behalten. 
Die Kündigung steht sowohl dem Eigen- 
1197 
886 
887 
1388 
1410 
1411 
Das Kapital der Grundschuld wird 
erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 
  
Gläubiger 
tümer als dem G. zu. Die Kündigungs- 
frist beträgt sechs Monate. 
Abweichende Bestimmungen sind zu- 
lässig. 
Ist der Eigentümer der G., so kann 
er nicht die Zwangsvollstreckung zum 
Zwecke seiner Befriedigung betreiben. 
Zinsen gebühren dem Eigentümer 
nur, wenn das Grundstück auf An- 
trag eines anderen zum Zwecke der 
Zwangsverwaltung in Beschlag ge- 
nommen ist, und nur für die Dauer 
der Zwangsverwaltung. 
Grundstück. 
Steht demjenigen, dessen Grundstück 
oder dessen Recht von einer Vor- 
merkung betroffen wird, eine Einrede 
zu, durch welche die Geltendmachung 
des durch die Vormerkung gesicherten 
Anspruches dauernd ausgeschlossen 
wird, so kann er von dem G. Be- 
seitigung der Vormerkung verlangen. 
Ist der G., dessen Anspruch durch die 
Vormerkung gesichert ist, unbekannt, 
so kann er im Wege des Aufgebots- 
verfahrens mit seinem Rechte aus- 
geschlossen werden, wenn die im 
§ 1170 für die Ausschließung eines 
Hypothekeng. bestimmten Voraus- 
setzungen vorliegen. Mit der Er- 
lassung des Ausschlußurteils erlischt 
die Wirkung der Vormerkung. 
Güterrecht. 
Soweit der Mann nach den 88§ 1385 
bis 1387 bei g. Güterrecht der Frau 
gegenüber deren Verbindlichkeiten zu 
tragen hat, haftet er den G. neben 
der Frau als Gesamtschuldner. 
Die G. des Mannes können bei 
g. Güterrecht nicht Befriedigung aus 
dem eingebrachten Gute verlangen. 
1525. 
Die G. der Frau können bei g. Güter- 
recht ohne Rücksicht auf die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes Be- 
friedigung aus dem eingebrachten Gute
	        
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