Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
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1160 
auf die im Abs. 
sprüche keine Anwendung. 1160. 
Der Geltendmachung der Hypothek kann, 
sofern nicht die Erteilung des Hypo- 
thekenbriefes ausgeschlossen ist, wider- 
sprochen werden, wenn der G. nicht 
den Brief vorlegt; ist der G. nicht 
im Grundbuch eingetragen, so sind 
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1164 
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auch die im § 1155 bezeichneten Ur- 
kunden vorzulegen. 
Eine dem Eigentümer gegenüber er- 
folgte Kündigung oder Mahnung ist 
unwirksam, wenn der G. die nach 
Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht 
vorlegt und der Eigentümer die Kün- 
digung oder die Mahnung aus diesem 
Grunde unverzüglich zurückweist. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche. 
1161. 
Eine Hypothek, für welche die Er- 
teilung des Hypothekenbriefes nicht 
ausgeschlossen ist, steht bis zur Über- 
gabe des Briefes an den G. dem 
Eigentümer zu. 1172, 1176. 
Befriedigt der persönliche Schuldner 
den G., so geht die Hypothek insoweit 
auf ihn über, als er von dem Eigen- 
tämer oder einem Rechtsvorgänger des 
Eigentümers Ersatz verlangen kann. 
Ist dem Schuldner nur teilweise Er- 
satz zu leisten, so kann der Eigen- 
tümer die Hypothek, soweit sie auf 
ihn übergegangen ist, nicht zum Nach- 
teile der Hypothek des Schuldners 
geltend machen. 
Der Befriedigung des G. steht es 
gleich, wenn sich Forderung und 
Schuld in einer Person vereinigen. 
1165, 1176. 
Verzichtet der G. auf die Hypothek 
läumt er einem anderen Rechte den 
Vorrang ein, so wird der persönliche 
Schuldner insoweit frei, als er ohne 
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1169 
1170 
  
Gläubiger 
diese Verfügung nach § 1164 aus der 
Hypothek hätte Ersatz erlangen können. 
1166 Ist der persönliche Schuldner berechtigt, 
von dem Eigentümer des belasteten 
Grundstücks Ersatz zu verlangen, falls 
er den G. befriedigt, so kann er, wenn 
der G. die Zwangsversteigerung des 
Grundstücks betreibt, ohne ihn unver- 
züglich zu benachrichtigen, die Be- 
friedigung des G. wegen eines Aus- 
falls bei der Zwangssversteigerung 
insoweit verweigern, als er infolge 
der Unterlassung der Benachrichtigung 
einen Schaden erleidet. Die Benach- 
richtigung darf unterbleiben, wenn sie 
unthunlich ist. 
Erwirbt der persönliche Schuldner, 
falls er den G. befriedigt, die Hypo- 
thek oder hat er im Falle der Be- 
friedigung ein sonstiges rechtliches 
Interesse an der Berichtigung des 
Grundbuchs, so stehen ihm die in den 
§§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu. 
1168 Verzichtet der G. auf die Hypothek, 
so erwirbt sie der Eigentümer. 
Der Verzicht ist dem Grundbuchamt 
oder dem Eigentümer gegenüber zu 
erklären und bedarf der Eintragung 
in das Grundbuch. Die Vorschriften 
des § 875 Abs. 2 und der 88 876, 
878 finden entsprechende Anwendung. 
Verzichlet der G. für einen Teil der 
Forderung auf die Hypothek, so stehen 
dem Eigentümer die im § 1145 be- 
stimmten Rechte zu. 1176. 
Steht dem Eigentümer des belasteten 
Grundstücks eine Einrede zu, durch 
welche die Geltendmachung der Hypo- 
thek dauernd ausgeschlossen wird, so 
kann er verlangen, daß der G. auf 
die Hypothek verzichtet. 
Ist der Hypothekeng. unbekannt, so 
kann er im Wege des Aufgebotsver- 
fahrens mit seinem Rechte ausge- 
schlossen werden, wenn seit der letzten 
sich auf die Hypothek beziehenden Ein-
	        
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