Gläubiger
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auf die im Abs.
sprüche keine Anwendung. 1160.
Der Geltendmachung der Hypothek kann,
sofern nicht die Erteilung des Hypo-
thekenbriefes ausgeschlossen ist, wider-
sprochen werden, wenn der G. nicht
den Brief vorlegt; ist der G. nicht
im Grundbuch eingetragen, so sind
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auch die im § 1155 bezeichneten Ur-
kunden vorzulegen.
Eine dem Eigentümer gegenüber er-
folgte Kündigung oder Mahnung ist
unwirksam, wenn der G. die nach
Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht
vorlegt und der Eigentümer die Kün-
digung oder die Mahnung aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften gelten nicht für
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
1161.
Eine Hypothek, für welche die Er-
teilung des Hypothekenbriefes nicht
ausgeschlossen ist, steht bis zur Über-
gabe des Briefes an den G. dem
Eigentümer zu. 1172, 1176.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den G., so geht die Hypothek insoweit
auf ihn über, als er von dem Eigen-
tämer oder einem Rechtsvorgänger des
Eigentümers Ersatz verlangen kann.
Ist dem Schuldner nur teilweise Er-
satz zu leisten, so kann der Eigen-
tümer die Hypothek, soweit sie auf
ihn übergegangen ist, nicht zum Nach-
teile der Hypothek des Schuldners
geltend machen.
Der Befriedigung des G. steht es
gleich, wenn sich Forderung und
Schuld in einer Person vereinigen.
1165, 1176.
Verzichtet der G. auf die Hypothek
läumt er einem anderen Rechte den
Vorrang ein, so wird der persönliche
Schuldner insoweit frei, als er ohne
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Gläubiger
diese Verfügung nach § 1164 aus der
Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
1166 Ist der persönliche Schuldner berechtigt,
von dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks Ersatz zu verlangen, falls
er den G. befriedigt, so kann er, wenn
der G. die Zwangsversteigerung des
Grundstücks betreibt, ohne ihn unver-
züglich zu benachrichtigen, die Be-
friedigung des G. wegen eines Aus-
falls bei der Zwangssversteigerung
insoweit verweigern, als er infolge
der Unterlassung der Benachrichtigung
einen Schaden erleidet. Die Benach-
richtigung darf unterbleiben, wenn sie
unthunlich ist.
Erwirbt der persönliche Schuldner,
falls er den G. befriedigt, die Hypo-
thek oder hat er im Falle der Be-
friedigung ein sonstiges rechtliches
Interesse an der Berichtigung des
Grundbuchs, so stehen ihm die in den
§§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
1168 Verzichtet der G. auf die Hypothek,
so erwirbt sie der Eigentümer.
Der Verzicht ist dem Grundbuchamt
oder dem Eigentümer gegenüber zu
erklären und bedarf der Eintragung
in das Grundbuch. Die Vorschriften
des § 875 Abs. 2 und der 88 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichlet der G. für einen Teil der
Forderung auf die Hypothek, so stehen
dem Eigentümer die im § 1145 be-
stimmten Rechte zu. 1176.
Steht dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks eine Einrede zu, durch
welche die Geltendmachung der Hypo-
thek dauernd ausgeschlossen wird, so
kann er verlangen, daß der G. auf
die Hypothek verzichtet.
Ist der Hypothekeng. unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsver-
fahrens mit seinem Rechte ausge-
schlossen werden, wenn seit der letzten
sich auf die Hypothek beziehenden Ein-