Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
d 
1171 
tragung in das Grundbuch zehn Jahre 
verstrichen sind und das Recht des 
G. 
dem Eigentümer in einer nach § 208 
zur Unterbrechung der Verjährung ge- 
eigneten Weise anerkannt worden ist. 
Besteht für die Forderung eine nach 
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, 
so beginnt die Frist nicht vor dem 
Ablaufe des Zahlungstages. 
254 
nicht innerhalb dieser Frist von 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils erwirbt der Eigentümer die 
Hypothek. Der dem G. erteilte Hypo- 
thekenbrief wird kraftlos. 1175, 1188. 
Der unbekannte Oypothekeng. kann im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen 
werden, wenn der Eigentümer zur 
Befriedigung des G. oder zur Kün- 
digung berechtigt ist und den Betrag 
der Forderung für den G. unter Ver- 
zicht auf das Recht zur Rücknahme 
hinterlegt. Die Hinterlegung von 
Zinsen ist nur erforderlich, wenn der 
Zinssatz im Grundbuch eingetragen 
ist; Zinsen für eine frühere Zeit als 
das vierte Kalenderjahr vor der Er- 
lassung des Ausschlußurteils sind nicht 
zu hinterlegen. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gilt der G. als befriedigt, so- 
fern nicht nach den Vorschrif en über 
die Hinterlegung die 
schon vorher eingetreten ist. 
dem G. erteilte Hypothekenbrief wird 
kraftlos. 
Das Recht des G. auf den hinter- 
  
Befriedigung 
Der 
legten Betrag erlischt mit dem Ablaufe 
von dreißig Jahren nach der Erlassung 
des Ausschlußurteils, wenn nicht der 
G. sich vorher bei der Hinterlegungs- 
stelle meldet; der Hinterleger ist zur 
Rücknahme berechtigt, auch wenn er 
auf das Recht zur Rücknahme ver- 
zichtet hat. 
1173 Befriedigt der Eigentümer eines der 
  
Gläubiger 
§ mit einer Gesamthypothek belasteten 
1174— 
Grundstücke den G., so erwirbt er die 
Hypothek an seinem Grundstücke; die 
Hypothek an den übrigen Grundstücken 
erlischt. Der Befriedigung des G. 
steht es gleich, wenn das Gläubiger- 
recht auf den Eigentümer übertragen 
wird oder wenn sich Forderung und 
Schuld in der Person des Eigentümers 
vereinigen. 
Kann der Eigentümer, der den G. 
befriedigt, von dem Eigentümer eines 
der anderen Grundstücke oder einem 
Rechtsvorgänger dieses Eigentümers 
Ersatz verlangen, so geht in Höhe des 
Ersatzanspruchs auch die Hypothek an 
dem Grundstücke dieses Eigentümers 
auf ihn über; sie bleibt mit der Hypo- 
thek an seinem eigenen Grundstücke 
Gesamthypothek. 1143, 1176. 
Befriedigt der persönliche Schuldner 
den G., dem eine Gesamthypothek zu- 
steht, oder vereinigen sich bei einer 
Gesamthypothek Forderung und Schuld 
in einer Person, so geht, wenn der 
Schuldner nur von dem Eigentümer 
eines der Grundstücke oder von einem 
Rechtsvorgänger des Eigentümers Er- 
satz verlangen kann, die Hypothek an 
diesem Grundstücke auf ihn über; die 
Hypothek an den übrigen Grund- 
stücken erlischt. 
Ist dem Schuldner nur teilweise 
Ersatz zu leisten und geht deshalb die 
Hypothek nur zu einem Teilbetrag 
auf ihn über, so hat sich der Eigen- 
tümer diesen Betrag auf den ihm 
nach § 1172 gebührenden Teil des 
übrigbleibenden Betrags der Gesamt- 
hypothek anrechnen zu lassen. 1176. 
1175 Verzichtet der G. auf die Gesamt- 
hypothek, so fällt sie den Eigentümern 
der belasteten Grundstücke gemein- 
schaftlich zu; die Vorschriften des 
§ 1172 Abs. 2 finden Anwendung. 
Verzichtet der G. auf die Hypothek
	        
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