Gläubiger
d
1171
tragung in das Grundbuch zehn Jahre
verstrichen sind und das Recht des
G.
dem Eigentümer in einer nach § 208
zur Unterbrechung der Verjährung ge-
eigneten Weise anerkannt worden ist.
Besteht für die Forderung eine nach
dem Kalender bestimmte Zahlungszeit,
so beginnt die Frist nicht vor dem
Ablaufe des Zahlungstages.
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nicht innerhalb dieser Frist von
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils erwirbt der Eigentümer die
Hypothek. Der dem G. erteilte Hypo-
thekenbrief wird kraftlos. 1175, 1188.
Der unbekannte Oypothekeng. kann im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen
werden, wenn der Eigentümer zur
Befriedigung des G. oder zur Kün-
digung berechtigt ist und den Betrag
der Forderung für den G. unter Ver-
zicht auf das Recht zur Rücknahme
hinterlegt. Die Hinterlegung von
Zinsen ist nur erforderlich, wenn der
Zinssatz im Grundbuch eingetragen
ist; Zinsen für eine frühere Zeit als
das vierte Kalenderjahr vor der Er-
lassung des Ausschlußurteils sind nicht
zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gilt der G. als befriedigt, so-
fern nicht nach den Vorschrif en über
die Hinterlegung die
schon vorher eingetreten ist.
dem G. erteilte Hypothekenbrief wird
kraftlos.
Das Recht des G. auf den hinter-
Befriedigung
Der
legten Betrag erlischt mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach der Erlassung
des Ausschlußurteils, wenn nicht der
G. sich vorher bei der Hinterlegungs-
stelle meldet; der Hinterleger ist zur
Rücknahme berechtigt, auch wenn er
auf das Recht zur Rücknahme ver-
zichtet hat.
1173 Befriedigt der Eigentümer eines der
Gläubiger
§ mit einer Gesamthypothek belasteten
1174—
Grundstücke den G., so erwirbt er die
Hypothek an seinem Grundstücke; die
Hypothek an den übrigen Grundstücken
erlischt. Der Befriedigung des G.
steht es gleich, wenn das Gläubiger-
recht auf den Eigentümer übertragen
wird oder wenn sich Forderung und
Schuld in der Person des Eigentümers
vereinigen.
Kann der Eigentümer, der den G.
befriedigt, von dem Eigentümer eines
der anderen Grundstücke oder einem
Rechtsvorgänger dieses Eigentümers
Ersatz verlangen, so geht in Höhe des
Ersatzanspruchs auch die Hypothek an
dem Grundstücke dieses Eigentümers
auf ihn über; sie bleibt mit der Hypo-
thek an seinem eigenen Grundstücke
Gesamthypothek. 1143, 1176.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den G., dem eine Gesamthypothek zu-
steht, oder vereinigen sich bei einer
Gesamthypothek Forderung und Schuld
in einer Person, so geht, wenn der
Schuldner nur von dem Eigentümer
eines der Grundstücke oder von einem
Rechtsvorgänger des Eigentümers Er-
satz verlangen kann, die Hypothek an
diesem Grundstücke auf ihn über; die
Hypothek an den übrigen Grund-
stücken erlischt.
Ist dem Schuldner nur teilweise
Ersatz zu leisten und geht deshalb die
Hypothek nur zu einem Teilbetrag
auf ihn über, so hat sich der Eigen-
tümer diesen Betrag auf den ihm
nach § 1172 gebührenden Teil des
übrigbleibenden Betrags der Gesamt-
hypothek anrechnen zu lassen. 1176.
1175 Verzichtet der G. auf die Gesamt-
hypothek, so fällt sie den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemein-
schaftlich zu; die Vorschriften des
§ 1172 Abs. 2 finden Anwendung.
Verzichtet der G. auf die Hypothek