Gläubiger
1176
an einem der Grundstücke, so erlischt
die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der G.
nach § 1170 mit seinem Rechte aus-
geschlossen wird. 1176.
Liegen die Voraussetzungen der
88 1163, 1164, 1168, 1172—1175
nur in Ansehung eines Teilbetrags
der Hypothek vor, so kann die auf
Grund dieser Vorschriften dem Eigen-
tümer oder einem der Eigentümer
oder dem persönlichen Schuldner zu-
fallende Hypothek nicht zum Nachteile
der dem G. verbleibenden Hypothek
geltend gemacht werden.
3 Die Hypothek für Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich
1182
mit dem Eigentum in einer Person
1180
vereimigt. Das Erlöschen tritt nicht
ein, solange einem Dritten ein Recht
an dem Anspzuch auf eine solche
Leistung zusteht.
Zum Verzicht auf die Hypothek für
die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen
genügt die Erklärung des G. gegen-
über dem Eigentümer. Solange einem
Dritten ein Recht an dem Anspruch
auf eine solche Leistung zusteht, ist
die Zustimmung des Dritten erforder-
lich. Die Zustimmung ist
jenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich.
An die Stelle der Forderung, für
welche die Hypothek besteht, kann eine
andere Forderung gesetzt werden. Zu
der Anderung ist die Einigung des
Eintragung in das Grundbuch erfor-
derlich; die Vorschriften der §§ 873
Abs. 2, 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Steht die Forderung, die an die
Stelle der bisherigen Forderung treten
255
–d - s
dem-
1181
1183
1184
Gläubiger
soll, nicht dem bisherigen Hypothekeng.
zu, so ist dessen Zustimmung erforder-
lich; die Zustimmung ist dem Grund-
buchamt oder demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt. Die Vorschriften des § 875
Abs. 2, 876 finden entsprechende An-
wendung.
Wird der G. aus dem Grundstück
befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die Befriedigung des G.
aus einem der mit einer Gesamt-
hypothek belasteten Grundstücke, so
werden auch die übrigen Grundstücke
frei.
Der Befriedigung aus dem Grund-
stücke steht die Befriedigung aus den
Gegenständen gleich, auf die sich die
HOypothek erstreckt.
Soweit im Falle einer Gesamthypothek
der Eigentümer des Grundstücks, aus
dem der G. befriedigt wird, von dem
Eigentümer eines der anderen Grund-
stücke oder einem Rechtsvorgänger
dieses Eigentümers Ersatz verlangen
kann, geht die Hypothek an dem
Grunystücke dieses Eigentümers auf
ihn über. Die Hpyothek kann jedoch,
wenn der G. nur teilweise befriedigt
wird, nicht zum Nachteile der dem G.
verbleibenden Hypothek und, wenn
das Grundstück mit einem im Range
gleich= oder nachstehenden Rechte
belastet ist, nicht zum Nachteile dieses
Rechtes geltend gemacht werden.
Zur Aufhebung der Hypothek durch
Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des
Eigentümers erforderlich. Die Zu-
stimmung ist dem Grundbuchamt
oder dem G. gegenüber zu erklären;
sie ist unwiderruflich. 1165.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß das Recht des
G. aus der Hypothek sich nur nach
der Forderung bestimmt und der
G. sich zum Beweise der Forderung