Gläubiger
d
1188
1189
89
457
458
nicht auf die Eintragung berufen
kann (Sicherungshypothek).
Die Hypothek muß im Grundbuche
als Sicherungshypothek bezeichnet
werden.
256
I
«
Zur Bestellung einer Hypothek für
die Forderung aus einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber genügt
die Erklärung des Eigentümers gegen-
über dem Grundbuchamte, daß er die
Hypothek bestelle und die Eintragung
in das Grundbuch; die Vorschrift des
§ 878 findet Anwendung.
Die Ausschließung des G. mit
seinem Rechte nach 8 1170 ist nur
zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete
Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist
innerhalb der Frist die Schuldver-
schreibung vorgelegt oder der Anspruch
aus der Urkunde gerichtlich geltend
gemacht worden, so kann die Aus-
schließung erst erfolgen, wenn die
Verjährung eingetreten ist.
Bei einer Hypothek der im § 1187
bezeichneten Art kann für den jewei-
ligen G. ein Vertreter mit der Be-
fugnis bestellt werden, mit Wirkung
für und gegen jeden späteren G.
bestimmte Verfügungen über die
Hypothek zu treffen und den G. bei
der Geltendmachung der Hypothek
zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem G. eine Verfügung zu verlangen,
zu welcher der Vertreter befugt ist,
so kann er die Vornahme der Ver-
fügung von dem Vertreter verlangen.
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Ver-
ein 42.
Kauf.
s. Schuldverhältnis 383.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des
f
8
759
Gläubiger
gekauften Gegenstandes hängt von
der Zustimmung der bei dem Ver-
kauf als Schuldner, Eigentümer oder
G. Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Er-
klärung über die Genehmigung auf,
so finden die Vorschriften des § 177
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung der
Genehmigung ein neuer Verkauf vot-
genommen, so hat der frühere Käufer
für die Kosten des neuen Verkaufs,
sowie für einen Mindererlös auf-
zukommen.
Leibrente.
Wer zur Gewährung einer Leibrente
verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel
für die Lebensdauer des G. zu ent-
richten.
760 Hat der G. den Beginn des Zeit-
abschnitts erlebt, für den die Rente
im Voraus zu entrichten ist, so ge-
bührt ihm der volle auf den Zeit-
abschnitt entfallende Betrag.
Leistung.
241—292 Verpflichtung zur Leistung.
241
249
250
Kraft des Schuldverhältnisses ist der
G. berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung
kann auch in einem Unterlassen be-
stehen.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze
verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer
Person oder wegen Beschädigung einer
Sache Schadensersatz zu leisten, so
kann der G. statt der Herstellung den
dazu erforderlichen Geldbetrag ver-
langen.
Der G. kann dem Ersatzpflichtigen
zur Herstellung eine angemessene Frist
mit der Erklärung bestimmen, daß er
die Herstellung nach dem Ablaufe der
Frist ablehne. Nach dem Ablaufe