Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger 
d 
1188 
1189 
89 
457 
458 
nicht auf die Eintragung berufen 
kann (Sicherungshypothek). 
Die Hypothek muß im Grundbuche 
als Sicherungshypothek bezeichnet 
werden. 
256 
I 
« 
Zur Bestellung einer Hypothek für 
die Forderung aus einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber genügt 
die Erklärung des Eigentümers gegen- 
über dem Grundbuchamte, daß er die 
Hypothek bestelle und die Eintragung 
in das Grundbuch; die Vorschrift des 
§ 878 findet Anwendung. 
Die Ausschließung des G. mit 
seinem Rechte nach 8 1170 ist nur 
zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete 
Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist 
innerhalb der Frist die Schuldver- 
schreibung vorgelegt oder der Anspruch 
aus der Urkunde gerichtlich geltend 
gemacht worden, so kann die Aus- 
schließung erst erfolgen, wenn die 
Verjährung eingetreten ist. 
Bei einer Hypothek der im § 1187 
bezeichneten Art kann für den jewei- 
ligen G. ein Vertreter mit der Be- 
fugnis bestellt werden, mit Wirkung 
für und gegen jeden späteren G. 
bestimmte Verfügungen über die 
Hypothek zu treffen und den G. bei 
der Geltendmachung der Hypothek 
zu vertreten. Zur Bestellung des 
Vertreters ist die Eintragung in das 
Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem G. eine Verfügung zu verlangen, 
zu welcher der Vertreter befugt ist, 
so kann er die Vornahme der Ver- 
fügung von dem Vertreter verlangen. 
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Ver- 
ein 42. 
Kauf. 
s. Schuldverhältnis 383. 
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des 
  
f 
  
8 
759 
Gläubiger 
gekauften Gegenstandes hängt von 
der Zustimmung der bei dem Ver- 
kauf als Schuldner, Eigentümer oder 
G. Beteiligten ab. Fordert der 
Käufer einen Beteiligten zur Er- 
klärung über die Genehmigung auf, 
so finden die Vorschriften des § 177 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Wird infolge der Verweigerung der 
Genehmigung ein neuer Verkauf vot- 
genommen, so hat der frühere Käufer 
für die Kosten des neuen Verkaufs, 
sowie für einen Mindererlös auf- 
zukommen. 
Leibrente. 
Wer zur Gewährung einer Leibrente 
verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel 
für die Lebensdauer des G. zu ent- 
richten. 
760 Hat der G. den Beginn des Zeit- 
abschnitts erlebt, für den die Rente 
im Voraus zu entrichten ist, so ge- 
bührt ihm der volle auf den Zeit- 
abschnitt entfallende Betrag. 
Leistung. 
241—292 Verpflichtung zur Leistung. 
241 
249 
250 
Kraft des Schuldverhältnisses ist der 
G. berechtigt, von dem Schuldner eine 
Leistung zu fordern. Die Leistung 
kann auch in einem Unterlassen be- 
stehen. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet 
ist, hat den Zustand herzustellen der 
bestehen würde, wenn der zum Ersatze 
verpflichtende Umstand nicht eingetreten 
wäre. Ist wegen Verletzung einer 
Person oder wegen Beschädigung einer 
Sache Schadensersatz zu leisten, so 
kann der G. statt der Herstellung den 
dazu erforderlichen Geldbetrag ver- 
langen. 
Der G. kann dem Ersatzpflichtigen 
zur Herstellung eine angemessene Frist 
mit der Erklärung bestimmen, daß er 
die Herstellung nach dem Ablaufe der 
Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
	        
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