Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Feststellung 
8 
1883 
Art. 
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966 
schuld festzustellen ist. 1808, 1810, 
1811. 
Wird der Mündel durch nachfolgende 
Ehe legitimiert, so endigt die Vor- 
mundschaft erst dann, wenn die Vater- 
schaft des Ehemannes durch ein zwischen 
ihm und dem Mündel ergangenes Urteil 
rechtskräftig festgestellt ist oder die 
Aufhebung der Vormundschaft von 
dem Vormundschaftsgericht angeordnet 
wird. 
Festung. 
Einführungsgesetz. 
Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des 
G. betreffend die Beschränkungen des 
Grundeigentums in der Umgebung 
von F., vom 21. Dezember 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird durch 
die Vorschriften der Art. 6, 67 
nicht berührt. 
Finder. 
Eigentum. 
Wer eine verlorene Sache findet und 
an sich nimmt, hat dem Verlierer 
oder dem Eigentümer oder einem 
sonstigen Empfangsberechtigten un- 
verzüglich Anzeige zu machen. 
Kennt der F. die Empfangsbe- 
rechtigten nicht oder ist ihm ihr 
Aufenthalt unbekannt, so hat er den 
Fund und die Umstände, welche für 
die Ermittelung der Empfangsbe- 
rechtigten erheblich sein können, un- 
verzüglich der Polizeibehörde anzu- 
zeigen. Ist die Sache nicht mehr 
als drei Mark wert, so bedarf es 
der Anzeige nicht. 978. 
Der F. ist zur Verwahrung der 
Sache verpflichtet. 
Ist der Verderb der Sache zu be- 
sorgen oder ist die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen Kosten ver- 
bunden, so hat der F. die Sache 
öffentlich versteigern zu lassen. Vor 
25 
  
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968 
969 
970 
971 
973 
Finder 
der Versteigerung ist der Polizei- 
behörde Anzeige zu machen. Der 
Erlös tritt an die Stelle der Sache. 978. 
Der F. ist berechtigt und auf An- 
ordnung der Polizeibehörde verpflichtet, 
die Sache oder den Versteigerungs- 
erlös an die Polizeibehörde abzuliefern. 
978. 
Der F. hat nur Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit zu vertreten. 978. 
Der F. wird durch die Herausgabe 
der Sache an den Verlierer auch den 
sonstigen Empfangsberechtigten gegen- 
über befreit. 978. 
Macht der F. zum Zwecke der Ver- 
wahrung oder Erhaltung der Sache 
oder zum Zwecke der Ermittelung 
eines Empfangsberechtigten Auf- 
wendungen, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, so 
kann er von dem Empfangsberechtigten 
Ersatz verlangen. 972, 974, 978. 
Der F. kann von dem Empfangs- 
berechtigten einen Finderlohn verlangen. 
Der Finderlohn beträgt von dem Werte 
der Sache bis zu dreihundert Mark 
fünf vom Hundert; bei Tieren eins 
vom Hundert. Hat die Sache nur für 
den Empfangsberechtigten einen Wert, 
so ist der Finderlohn nach billigem 
Ermessen zu bestimmen. 
Der Anspruchistiausgeschlossen, wenn 
der F. die Anzeigepflicht verletzt oder 
den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 
972, 974, 978. 
Mit dem Ablauf eines Jahres nach 
der Anzeige des Fundes bei der 
Polizeibehörde, erwirbt der F. das 
Eigentum an der Sache, es sei denn, 
daß vorher ein Empfangsberechtigter 
dem F. bekannt geworden ist oder 
sein Recht bei der Polizeibehörde 
angemeldet hat. Mit dem Erwerbe 
des Eigentums eilöschen die sonstigen 
Rechte an der Sache. 
Ist die Sache nicht mehr als drei
	        
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