Feststellung
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Art.
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schuld festzustellen ist. 1808, 1810,
1811.
Wird der Mündel durch nachfolgende
Ehe legitimiert, so endigt die Vor-
mundschaft erst dann, wenn die Vater-
schaft des Ehemannes durch ein zwischen
ihm und dem Mündel ergangenes Urteil
rechtskräftig festgestellt ist oder die
Aufhebung der Vormundschaft von
dem Vormundschaftsgericht angeordnet
wird.
Festung.
Einführungsgesetz.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des
G. betreffend die Beschränkungen des
Grundeigentums in der Umgebung
von F., vom 21. Dezember 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird durch
die Vorschriften der Art. 6, 67
nicht berührt.
Finder.
Eigentum.
Wer eine verlorene Sache findet und
an sich nimmt, hat dem Verlierer
oder dem Eigentümer oder einem
sonstigen Empfangsberechtigten un-
verzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der F. die Empfangsbe-
rechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den
Fund und die Umstände, welche für
die Ermittelung der Empfangsbe-
rechtigten erheblich sein können, un-
verzüglich der Polizeibehörde anzu-
zeigen. Ist die Sache nicht mehr
als drei Mark wert, so bedarf es
der Anzeige nicht. 978.
Der F. ist zur Verwahrung der
Sache verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache zu be-
sorgen oder ist die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten ver-
bunden, so hat der F. die Sache
öffentlich versteigern zu lassen. Vor
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Finder
der Versteigerung ist der Polizei-
behörde Anzeige zu machen. Der
Erlös tritt an die Stelle der Sache. 978.
Der F. ist berechtigt und auf An-
ordnung der Polizeibehörde verpflichtet,
die Sache oder den Versteigerungs-
erlös an die Polizeibehörde abzuliefern.
978.
Der F. hat nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. 978.
Der F. wird durch die Herausgabe
der Sache an den Verlierer auch den
sonstigen Empfangsberechtigten gegen-
über befreit. 978.
Macht der F. zum Zwecke der Ver-
wahrung oder Erhaltung der Sache
oder zum Zwecke der Ermittelung
eines Empfangsberechtigten Auf-
wendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so
kann er von dem Empfangsberechtigten
Ersatz verlangen. 972, 974, 978.
Der F. kann von dem Empfangs-
berechtigten einen Finderlohn verlangen.
Der Finderlohn beträgt von dem Werte
der Sache bis zu dreihundert Mark
fünf vom Hundert; bei Tieren eins
vom Hundert. Hat die Sache nur für
den Empfangsberechtigten einen Wert,
so ist der Finderlohn nach billigem
Ermessen zu bestimmen.
Der Anspruchistiausgeschlossen, wenn
der F. die Anzeigepflicht verletzt oder
den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
972, 974, 978.
Mit dem Ablauf eines Jahres nach
der Anzeige des Fundes bei der
Polizeibehörde, erwirbt der F. das
Eigentum an der Sache, es sei denn,
daß vorher ein Empfangsberechtigter
dem F. bekannt geworden ist oder
sein Recht bei der Polizeibehörde
angemeldet hat. Mit dem Erwerbe
des Eigentums eilöschen die sonstigen
Rechte an der Sache.
Ist die Sache nicht mehr als drei