Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

F. 
Fabrik. Arbeitgeber wegen der auf solche An- 
8 Sachen. sprüche gewährten Vorschüsse. 201. 
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der 
Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem Gebäude, das für einen 
Fähigkeit. 
Art. Einführungsgesetz. 
22 Erwirbt ein Ausländer, der eine Ver- 
gewerblichen Betrieb dauernd ein- 
gerichtet ist, insbesondere bei einer 
Mühle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer F., die zu dem 
Betriebe bestimmten Maschinen und 
sonstigen Gerätschaften. 
Fabrikant. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. der Kaufleute, F., Handwerker und 
derjenigen, welche ein Kunstgewerbe 
betreiben, für Lieferung von 
Waren, Ausführung von Arbeiten 
und Besorgung fremder Geschäfte, 
mit Einschluß der Auslagen, es 
sei denn, daß die Leistung für 
den Gewerbebetrieb des Schuldners 
erfolgt. 201. 
Fabrikarbeiter. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge- 
sellen, Gehülfen, Lehrlinge, F. —, 
der Tagelöhner und Handarbeiter 
wegen des Lohnes und anderer an 
  
  
—— J 
–.· 
fügung von Todeswegen errichtet oder 
aufgehoben hat, die Reichsangehörig- 
keit, so behält er die F. zur Errichtung 
einer Verfügung von Todeswegen, 
selbst wenn er das nach den deutschen 
G. erforderliche Alter noch nicht er- 
reicht hat. Die Vorschrift des Art. 7. 
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 
Wer vor dem Inkrafttreten des 
B.G. B. die F. zur Errichtung einer 
Verfügung von Todeswegen erlangt 
und eine solche Verfügung errichtet 
hat, behält die F. auch wenn er das 
nach dem B. G.B. erforderliche Alter 
noch nicht erreicht hat. 
Fahrgeld. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
3. der Eisenbahnunternehmungen, 
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn- 
kutscher und Boten wegen des F., 
der Fracht, des Fuhr= und Boten- 
lohns mit Einschluß der Auslagen. 
201. 
Fahrlässig keit. 
Stelle oder als Teil des Lohnes Dienstvertrag. 
vereinbarter Leistungen, mit Ein- 617 s. Dienstberechligter — Dienst- 
schluß der Auslagen, sowie der vertrag. 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Geseybuches. 1
	        
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