Grundstück
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576
577
578
—
von dem Ubergange des Eigentums
durch Mitteilung des Vermieters
Kenntnis, so wird der Vermieter von
der Haftung befreit, wenn nicht der
Mieter das Mietverhältnis für den
ersten Termin kündigt, für den die
577—579.
Kündigung zulässig ist. 5
Hat der Mieter des veräußerten G.
dem Vermieter für die Erfüllung seiner
geleistet,
so tritt der Erwerber in die dadurch
Zur Rück-=
ist er nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt
wird oder wenn er dem Vermieter
gegenüber die Verpflichtung zur Rück=
Verpflichtungen Sicherheit
begründeten Rechte ein.
gewähr der Sicherheit
gewähr übernimmt. 577, 579.
Zeigt der Vermieter dem Mieter an.
daß er das Eigentum an dem vermieteten
G. auf einen Dritten übertragen habe,
so muß er in Ansehung der Mietzins-
forderung die angezeigte Übertragung
dem Mieter gegenüber gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht
erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Anzeige kann nur mit Zu-
stimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Eigentümer
bezeichnet worden ist. 577, 579.
Wird das vermietete G. nach der
Üvberlassung an den Mieter von dem
Vermieter mit dem Rechte eines Dritten
belastet, so finden die Vorschriften
der §§ 571—576 entsprechende An-
wendung, wenn durch die Ausübung
des Rechtes dem Mieter der vertrags-
mäßige Gebrauch entzogen wird. Hat
die Ausübung des Rechtes nur eine
Beschränkung des Mieters in dem
vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge,
so ist der Dritte dem Mieter gegenüber
verpflichtet, die Ausübung zu unter-
lassen, soweit sie den vertragsmäßigen
Gebrauch beeinträchtigen würde. 578,
579.
Hat vor der Überlassung des vermieteten
304
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579
580
1031
1037
1043
Grundstück
G. an den Mieter der Vermieter
das G. an einen Dritten veräußert
oder mit einem Rechte belastet, durch
dessen Ausübung der vertragsmäßige
Gebrauch dem Mieter entzogen oder
beschränkt wird, so gilt das Gleiche
wie in den Fällen des § 571 Abs. 1
und des § 577, wenn der Erwerber
dem Vermieter gegenüber die Erfüllung
der sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden Verpflichtungen über-
nommen hat. 579.
Wird das vermietete G. von dem
Erwerber weiter veräußert oder belastet,
so finden die Vorschriften des § 571
Abs. 1 und der 88 572—578 ent-
sprechende Anwendung. Erfüllt der
neue Erwerber die sich aus dem Miet-
verhältnis ergebenden Verpflichtungen
nicht, so haftet der Vermieter dem
Mieter nach § 571 Abl. 2.
Die Vorschriften über die Miete von
G. gelten auch für die Miete von
Wohnräumen und anderen Räumen.
Nießbrauch.
Mit dem Nießbrauch an einem G.
erlangtder Nießbraucher den Nießbrauch
an dem Zubehör nach den für den
Erwerb des Eigentums geltenden
Vorschriften des § 926.
Der Nießbraucher eines G. darf neue
Anlagen zur Gewinnung von Steinen,
Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel,
Torf und sonstigen Bodenbestandteilen
errichten, sofern nicht die wirtschaft-
liche Bestimmung des G. dadurch
wesentlich verändert wird.
Nimmt der Nießbraucher eines G.
eine erforderlich gewordene außer-
gewöhnliche Ausbesserung oder Er-
neuerung selbst vor, so darf er zu
diesem Zwecke innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
auch Bestandteile des G. verwenden,
die nicht zu den ihm gebührenden
Früchten gehören. 1044.