Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück 
8 
576 
577 
578 
— 
von dem Ubergange des Eigentums 
durch Mitteilung des Vermieters 
Kenntnis, so wird der Vermieter von 
der Haftung befreit, wenn nicht der 
Mieter das Mietverhältnis für den 
ersten Termin kündigt, für den die 
577—579. 
Kündigung zulässig ist. 5 
Hat der Mieter des veräußerten G. 
dem Vermieter für die Erfüllung seiner 
geleistet, 
so tritt der Erwerber in die dadurch 
Zur Rück-= 
ist er nur 
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt 
wird oder wenn er dem Vermieter 
gegenüber die Verpflichtung zur Rück= 
Verpflichtungen Sicherheit 
begründeten Rechte ein. 
gewähr der Sicherheit 
gewähr übernimmt. 577, 579. 
Zeigt der Vermieter dem Mieter an. 
daß er das Eigentum an dem vermieteten 
G. auf einen Dritten übertragen habe, 
so muß er in Ansehung der Mietzins- 
forderung die angezeigte Übertragung 
dem Mieter gegenüber gegen sich 
gelten lassen, auch wenn sie nicht 
erfolgt oder nicht wirksam ist. 
Die Anzeige kann nur mit Zu- 
stimmung desjenigen zurückgenommen 
werden, welcher als der neue Eigentümer 
bezeichnet worden ist. 577, 579. 
Wird das vermietete G. nach der 
Üvberlassung an den Mieter von dem 
Vermieter mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so finden die Vorschriften 
der §§ 571—576 entsprechende An- 
wendung, wenn durch die Ausübung 
des Rechtes dem Mieter der vertrags- 
mäßige Gebrauch entzogen wird. Hat 
die Ausübung des Rechtes nur eine 
Beschränkung des Mieters in dem 
vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, 
so ist der Dritte dem Mieter gegenüber 
verpflichtet, die Ausübung zu unter- 
lassen, soweit sie den vertragsmäßigen 
Gebrauch beeinträchtigen würde. 578, 
579. 
Hat vor der Überlassung des vermieteten 
304 
  
— 
8 
579 
580 
1031 
1037 
1043 
Grundstück 
G. an den Mieter der Vermieter 
das G. an einen Dritten veräußert 
oder mit einem Rechte belastet, durch 
dessen Ausübung der vertragsmäßige 
Gebrauch dem Mieter entzogen oder 
beschränkt wird, so gilt das Gleiche 
wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 
und des § 577, wenn der Erwerber 
dem Vermieter gegenüber die Erfüllung 
der sich aus dem Mietverhältnis 
ergebenden Verpflichtungen über- 
nommen hat. 579. 
Wird das vermietete G. von dem 
Erwerber weiter veräußert oder belastet, 
so finden die Vorschriften des § 571 
Abs. 1 und der 88 572—578 ent- 
sprechende Anwendung. Erfüllt der 
neue Erwerber die sich aus dem Miet- 
verhältnis ergebenden Verpflichtungen 
nicht, so haftet der Vermieter dem 
Mieter nach § 571 Abl. 2. 
Die Vorschriften über die Miete von 
G. gelten auch für die Miete von 
Wohnräumen und anderen Räumen. 
Nießbrauch. 
Mit dem Nießbrauch an einem G. 
erlangtder Nießbraucher den Nießbrauch 
an dem Zubehör nach den für den 
Erwerb des Eigentums geltenden 
Vorschriften des § 926. 
Der Nießbraucher eines G. darf neue 
Anlagen zur Gewinnung von Steinen, 
Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel, 
Torf und sonstigen Bodenbestandteilen 
errichten, sofern nicht die wirtschaft- 
liche Bestimmung des G. dadurch 
wesentlich verändert wird. 
Nimmt der Nießbraucher eines G. 
eine erforderlich gewordene außer- 
gewöhnliche Ausbesserung oder Er- 
neuerung selbst vor, so darf er zu 
diesem Zwecke innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
auch Bestandteile des G. verwenden, 
die nicht zu den ihm gebührenden 
Früchten gehören. 1044.
	        
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