Grundstück
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Nimmt der Nießbraucher eine er-
forderlich gewordene Ausbesserung oder
Erneuerung der Sache nichtselbst vor, so
hat er dem Eigentümer die Vornahme
und, wenn ein G. Geger stand des
Nießbrauchs ist, die Verwendung der
im § 1043 bezeichneten Bestandteile
des G. zu gestatten.
Ist ein G. samt Inventar Gegen-
stand des Nießbrauchs, so kann der
Nießbraucher über die einzelnen Stücke
des Inventars innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
verfügen.
lichen Abgang sowie für die nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu
beschaffen; die von ihm angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung
in das Inventar Eigentum desjenigen,
welchem das Inoentar gehört.
Übernimmt der Nießbraucher das
Inventar zum Schätzungswerte mit
der Verpflichtung, es bei der Be-
endigung des Nießbrauchs zum
Schätzungswerte zurückzugewähren, so
finden die Vorschriften der §§ 588,
589 entsprechende Anwendung.
Der Verwalter, dem die Ausübung
des Nießbrauchs übertragen ist, steht
unter Aufsicht des Gerichts wie ein
für die Zwangsverwaltung eines G.
bestellter Verwalter. 1054, 1070.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die
Sache nach der Beendigung des
Nießbrauchs dem Eigentümer zurück-
zugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem
landwirtschaftlichen G. finden die
Vorschriften der §§ 591, 592, beie
dem Nießbrauch an einem Landgute
finden die Vorschriften der §§ 591
bis 593 entsprechende Anwendung.
Hat der Nießbraucher ein G. über
die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermietet oder verpachtet, so finden
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches.
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Er hat für den gewöhn-
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Grundstück
nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung
geltenden Vorschriften der §§ 571,
572, des § 573 Satz 1 und der
88 574—576, 579 entsprechende An-
wendung.
Der Eigentümer ist berechtigt,
das Miet= oder Pachtverhältnis unter
Einhaltung der g. Kündigungs-
frist zu kündigen. Verzichtet der
Nießbraucher auf den Nießbrauch, so
ist die Kündigung erst von der Zeit
an zulässig, zu welcher der Nießbrauch
ohne den Verzicht erlöschen würde.
Der Mieter oder der Pächter ist
berechtigt, den Eigentümer unter Be-
stimmung einer angemessenen Frist
zur Erklärung darüber aufzufordern,
ob er von dem Kündigungsrechte
Gebrauch mache. Die Kündigung
kann nur bis zum Ablaufe der Frist
erfolgen.
s. Grunddienstbarkeit — Grund-
dienstbarkeit 1024.
Wird der Nießbrauch an einem G.
durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so
erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel
auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
s. Grundstück 876.
Pacht.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
G. hat die gewöhnlichen Ausbesserungen,
insbesondere die der Wohn= und Wirt-
schaftsgebäude, der Wege, Gräben und
Einfriedigungen, auf seine Kosten zu
bewirken. 581.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
G. darf nicht ohne die Erlaubnis
des Verpächters Anderungen in der
wirtschaftlichen Bestimmung des G.
vornehmen, die auf die Art der Be-
wirtschaftung über die Pachtzeit hinaus
von Einfluß sind. 581.
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft-
lichen G. der Pachtzins nach Jahren
bemessen, so ist er nach dem Ablauf
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