Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück 
8 
1044 
1048 
1052 
1055 
1056 
Nimmt der Nießbraucher eine er- 
forderlich gewordene Ausbesserung oder 
Erneuerung der Sache nichtselbst vor, so 
hat er dem Eigentümer die Vornahme 
und, wenn ein G. Geger stand des 
Nießbrauchs ist, die Verwendung der 
im § 1043 bezeichneten Bestandteile 
des G. zu gestatten. 
Ist ein G. samt Inventar Gegen- 
stand des Nießbrauchs, so kann der 
Nießbraucher über die einzelnen Stücke 
des Inventars innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
verfügen. 
lichen Abgang sowie für die nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu 
beschaffen; die von ihm angeschafften 
Stücke werden mit der Einverleibung 
in das Inventar Eigentum desjenigen, 
welchem das Inoentar gehört. 
Übernimmt der Nießbraucher das 
Inventar zum Schätzungswerte mit 
der Verpflichtung, es bei der Be- 
endigung des Nießbrauchs zum 
Schätzungswerte zurückzugewähren, so 
finden die Vorschriften der §§ 588, 
589 entsprechende Anwendung. 
Der Verwalter, dem die Ausübung 
des Nießbrauchs übertragen ist, steht 
unter Aufsicht des Gerichts wie ein 
für die Zwangsverwaltung eines G. 
bestellter Verwalter. 1054, 1070. 
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die 
Sache nach der Beendigung des 
Nießbrauchs dem Eigentümer zurück- 
zugeben. 
Bei dem Nießbrauch an einem 
landwirtschaftlichen G. finden die 
Vorschriften der §§ 591, 592, beie 
dem Nießbrauch an einem Landgute 
finden die Vorschriften der §§ 591 
bis 593 entsprechende Anwendung. 
Hat der Nießbraucher ein G. über 
die Dauer des Nießbrauchs hinaus 
vermietet oder verpachtet, so finden 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches. 
305 
Er hat für den gewöhn- 
  
8 
1060 
1062 
583 
584 
Grundstück 
nach der Beendigung des Nießbrauchs 
die für den Fall der Veräußerung 
geltenden Vorschriften der §§ 571, 
572, des § 573 Satz 1 und der 
88 574—576, 579 entsprechende An- 
wendung. 
Der Eigentümer ist berechtigt, 
das Miet= oder Pachtverhältnis unter 
Einhaltung der g. Kündigungs- 
frist zu kündigen. Verzichtet der 
Nießbraucher auf den Nießbrauch, so 
ist die Kündigung erst von der Zeit 
an zulässig, zu welcher der Nießbrauch 
ohne den Verzicht erlöschen würde. 
Der Mieter oder der Pächter ist 
berechtigt, den Eigentümer unter Be- 
stimmung einer angemessenen Frist 
zur Erklärung darüber aufzufordern, 
ob er von dem Kündigungsrechte 
Gebrauch mache. Die Kündigung 
kann nur bis zum Ablaufe der Frist 
erfolgen. 
s. Grunddienstbarkeit — Grund- 
dienstbarkeit 1024. 
Wird der Nießbrauch an einem G. 
durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so 
erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel 
auf den Nießbrauch an dem Zubehöre. 
s. Grundstück 876. 
Pacht. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
G. hat die gewöhnlichen Ausbesserungen, 
insbesondere die der Wohn= und Wirt- 
schaftsgebäude, der Wege, Gräben und 
Einfriedigungen, auf seine Kosten zu 
bewirken. 581. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
G. darf nicht ohne die Erlaubnis 
des Verpächters Anderungen in der 
wirtschaftlichen Bestimmung des G. 
vornehmen, die auf die Art der Be- 
wirtschaftung über die Pachtzeit hinaus 
von Einfluß sind. 581. 
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft- 
lichen G. der Pachtzins nach Jahren 
bemessen, so ist er nach dem Ablauf 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.