Fistus
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Vermögen, wenn der Verein nach der
Satzung ausschließlich den Interessen
seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit
handenen Mitglieder
Verein seinen Sitz hatte.
Fällt das Vereinsvermögen an den
F., so finden die Vorschriften über
eine dem F. als g. Erben anfallende
Erbschaft entsprechende Anwendung.
Der F. hat das Vermögen thunlichst
zu einer den Zwecken des Vereins
entsprechenden Weise zu verwenden.
47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an
Art.
den F., so muß eine Liquidation
stattfinden.
Flössereirecht.
Einführungsgesetz.
66 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
Art.
66
Art.
66
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schriften, welche dem Wasserrecht an-
gehören, mit Einschluß des Mühlen-
rechts, des Flötzrechts und des F.
sowie der Vorschriften zur Beförderung
der Bewässerung und Entwässerung
der Grundstücke und der Vorschriften
über Anlandungen, entstehende Inseln
und verlassene Flußbetten.
Flötzrecht.
Einführungsgesetz s. Flösserei-
recht — E.G.
Flucht.
Selbsthülfe s. Duldung —Selbst-
half.
Flussbett.
Einführungsgesetz s. Flösserei-
recht — E.G.
Folgen.
Bedingung s. Bedingung — Be-
dingung.
vor-
. zu gleichen
Teilen, anderenfalls an den F. des
Bundesstaats, in dessen Gebiete der
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347
Art.
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2085
Folgen
Ehe.
Erklärt der Ehegatte, dem das im
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu-
steht, dem anderen Ehegatten, daß er
von dem Rechte Gebrauch mache, so
kann er die F. der Nichtigkeit der
Ehe nicht mehr geltend machen; er-
klärt er dem anderen Ehegatten, daß
es bei diesen F. bewenden solle, so
erlischt das im § 1345 Abs. 1 be-
stimmte Recht.
Einführungsgesetz.
Soweit in dem Gerichtsverfassungs-
gesetze, der Civilprozeßordnung, der
Strafprozeßordnung, der Konkurs-
ordnung und in dem G., betreffend die
Anfechtung von Rechtshandlungen
eines Schuldners außerhalb des
Konkursverfahrens, vom 21. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 297) an
die Verwandtschaft oder die Schwäger-
schaft rechtliche F. geknüpft sind,
finden die Vorschriften des B.G.B.
über Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft Anwendung.
Durch die Vorschriften der §§ 2234
bis 2245, 2276 des B. G. B. und
des Art. 749 dieses G. werden die
a. Vorschriften der L.G. über die
Errichtung gerichtlicher oder notarieller
Urkunden nicht berührt. Ein Ver-
stoß gegen eine solche Vorschrift ist,
unbeschadet der Vorschriften über die
F. des Mangels der sachlichen Zu-
ständigkeit, ohne Einfluß auf die
Gültigkeit der Verfügung von Todes-
wegen.
Testament.
Die Unwirksamkeit einer von mehreren
in einem Testament enthaltenen Ver-
fügungen hat die Unwirksamkeit der
übrigen Verfügungen nur zur Folge,
wenn anzunehmen ist, daß der Erb-
lasser diese ohne die unwirksame Ver-
fügung nicht getroffen haben würde.