Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fistus 
8 
46 
Vermögen, wenn der Verein nach der 
Satzung ausschließlich den Interessen 
seiner Mitglieder diente, an die zur 
Zeit der Auflösung oder der Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit 
handenen Mitglieder 
Verein seinen Sitz hatte. 
Fällt das Vereinsvermögen an den 
F., so finden die Vorschriften über 
eine dem F. als g. Erben anfallende 
Erbschaft entsprechende Anwendung. 
Der F. hat das Vermögen thunlichst 
zu einer den Zwecken des Vereins 
entsprechenden Weise zu verwenden. 
47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an 
Art. 
den F., so muß eine Liquidation 
stattfinden. 
Flössereirecht. 
Einführungsgesetz. 
66 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
Art. 
66 
Art. 
66 
159 
schriften, welche dem Wasserrecht an- 
gehören, mit Einschluß des Mühlen- 
rechts, des Flötzrechts und des F. 
sowie der Vorschriften zur Beförderung 
der Bewässerung und Entwässerung 
der Grundstücke und der Vorschriften 
über Anlandungen, entstehende Inseln 
und verlassene Flußbetten. 
Flötzrecht. 
Einführungsgesetz s. Flösserei- 
recht — E.G. 
Flucht. 
Selbsthülfe s. Duldung —Selbst- 
half. 
Flussbett. 
Einführungsgesetz s. Flösserei- 
recht — E.G. 
Folgen. 
Bedingung s. Bedingung — Be- 
dingung. 
vor- 
. zu gleichen 
Teilen, anderenfalls an den F. des 
Bundesstaats, in dessen Gebiete der 
  
8 
347 
Art. 
77 
767 
2085 
Folgen 
Ehe. 
Erklärt der Ehegatte, dem das im 
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu- 
steht, dem anderen Ehegatten, daß er 
von dem Rechte Gebrauch mache, so 
kann er die F. der Nichtigkeit der 
Ehe nicht mehr geltend machen; er- 
klärt er dem anderen Ehegatten, daß 
es bei diesen F. bewenden solle, so 
erlischt das im § 1345 Abs. 1 be- 
stimmte Recht. 
Einführungsgesetz. 
Soweit in dem Gerichtsverfassungs- 
gesetze, der Civilprozeßordnung, der 
Strafprozeßordnung, der Konkurs- 
ordnung und in dem G., betreffend die 
Anfechtung von Rechtshandlungen 
eines Schuldners außerhalb des 
Konkursverfahrens, vom 21. Juli 
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 297) an 
die Verwandtschaft oder die Schwäger- 
schaft rechtliche F. geknüpft sind, 
finden die Vorschriften des B.G.B. 
über Verwandtschaft oder Schwäger- 
schaft Anwendung. 
Durch die Vorschriften der §§ 2234 
bis 2245, 2276 des B. G. B. und 
des Art. 749 dieses G. werden die 
a. Vorschriften der L.G. über die 
Errichtung gerichtlicher oder notarieller 
Urkunden nicht berührt. Ein Ver- 
stoß gegen eine solche Vorschrift ist, 
unbeschadet der Vorschriften über die 
F. des Mangels der sachlichen Zu- 
ständigkeit, ohne Einfluß auf die 
Gültigkeit der Verfügung von Todes- 
wegen. 
Testament. 
Die Unwirksamkeit einer von mehreren 
in einem Testament enthaltenen Ver- 
fügungen hat die Unwirksamkeit der 
übrigen Verfügungen nur zur Folge, 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser diese ohne die unwirksame Ver- 
fügung nicht getroffen haben würde.
	        
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