Grundstück
d
2113
2128,
2130
2135
2165
2166
Vorerbe dem Inventar eines erb-
schaftlichen G. einverleibt.
Die Verfügung des Vorerben über
ein zur Erbschaft gehörendes G. oder
über ein zur Erbschaft gehörendes
Recht an einem G. ist im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit
unwirksam, als sie das Recht des
Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde. 2112, 2114, 2136.
2129 s. Nießbrauch 1052.
Herausgabe eines zur Erbschaft ge-
hörenden landwirtschaftlichen G. an
den Nacherben s. Erblasser —
Testament.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft
gehörendes G. vermietet oder ver-
pachtet, so finden, wenn das Miet-
oder Pachtverhältnis bei dem Eintritte
der Nacherbfolge noch besteht, die
Vorschriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Ruht auf einem vermachten G. eine
Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld, die dem Erblasser selbst zusteht,
so ist aus den Umständen zu ent-
nehmen, ob die Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld als mitver-
macht zu gelten hat.
Ist ein vermachtes G., das zur Erb-
schaft gehört, mit einer Hypothek für
eine Schuld des Erblassers oder für
eine Schuld belastet, zu deren Be-
richtigung der Erblasser dem Schuld-
ner gegenüber verpflichtet ist, so ist
der Vermächtnisnehmer im Zweifel
dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen
Befriedigung des Gläubigers insoweit
verpflichtet, als die Schuld durch den
Wert des G. gedeckt wird. Der
Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu
welcher das Eigentum auf den Ver-
mächtnisnehmer übergeht; er wird
unter Abzug der Belastungen be-
rechnet, die der Hypothek im Range
vorgehen.
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2167
Grundstück
Ist dem Erblasser gegenüber ein
Dritter zur Berichtigung der Schuld
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung
des Vermächtnisnehmers im Zweifel
nur insoweit, als der Erbe die Be-
richtigung nicht von dem Dritten er-
langen kann.
Auf eine Hypothek der im 8 1190
bezeichneten Art finden diese Vor-
schriften keine Anwendung. 2167,
2168.
Sind neben dem vermachten G. andere
zur Erbschaft gehörende G. mit der
Hypothek belastet, so beschränkt sich
die im § 2166 bestimmte Verpflichtung
des Vermächtnisnehmers im Zweifel.
auf den Teil der Schuld, der dem
Verhältnisse des Wertes des vermachten
G. zu dem Werte der sämtlichen G.
entspricht. Der Wert wird nach
§ 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 2168.
2168 Besteht an mehreren zur Erbschaft
gehörenden G. eine Gesamtgrundschuld
oder eine Gesamtrentenschuld und ist
eines dieser G. vermacht, so ist der
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem
Erben gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers in Höhe des Teiles der
Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem Verhältnisse des
Wertes des vermachten G. zu dem
Werte der sämtlichen G. entsoricht.
Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1
Satz 2 berechnet.
Ist neben dem vermachten G. ein
nicht zur Erbschaft gehörendes G.
mit einer Gesamtgrundschuld oder
einer Gesamtrentenschuld belastet, so
finden, wenn der Erblasser zur Zeit
des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer
des anderen G. oder einem Rechts-
vorgänger des Eigentümers zur Be-
friedigung des Gläubigers verpflichtet
ist, die Vorschriften des § 2166
Abs. 1 und des § 2167 entsprechende
Anwendung.