Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Grundstück 
d 
2113 
2128, 
2130 
2135 
2165 
2166 
Vorerbe dem Inventar eines erb- 
schaftlichen G. einverleibt. 
Die Verfügung des Vorerben über 
ein zur Erbschaft gehörendes G. oder 
über ein zur Erbschaft gehörendes 
Recht an einem G. ist im Falle des 
Eintritts der Nacherbfolge insoweit 
unwirksam, als sie das Recht des 
Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen 
würde. 2112, 2114, 2136. 
2129 s. Nießbrauch 1052. 
Herausgabe eines zur Erbschaft ge- 
hörenden landwirtschaftlichen G. an 
den Nacherben s. Erblasser — 
Testament. 
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft 
gehörendes G. vermietet oder ver- 
pachtet, so finden, wenn das Miet- 
oder Pachtverhältnis bei dem Eintritte 
der Nacherbfolge noch besteht, die 
Vorschriften des § 1056 entsprechende 
Anwendung. 
Ruht auf einem vermachten G. eine 
Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld, die dem Erblasser selbst zusteht, 
so ist aus den Umständen zu ent- 
nehmen, ob die Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld als mitver- 
macht zu gelten hat. 
Ist ein vermachtes G., das zur Erb- 
schaft gehört, mit einer Hypothek für 
eine Schuld des Erblassers oder für 
eine Schuld belastet, zu deren Be- 
richtigung der Erblasser dem Schuld- 
ner gegenüber verpflichtet ist, so ist 
der Vermächtnisnehmer im Zweifel 
dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen 
Befriedigung des Gläubigers insoweit 
verpflichtet, als die Schuld durch den 
Wert des G. gedeckt wird. Der 
Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu 
welcher das Eigentum auf den Ver- 
mächtnisnehmer übergeht; er wird 
unter Abzug der Belastungen be- 
rechnet, die der Hypothek im Range 
vorgehen. 
308 
  
8 
2167 
Grundstück 
Ist dem Erblasser gegenüber ein 
Dritter zur Berichtigung der Schuld 
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung 
des Vermächtnisnehmers im Zweifel 
nur insoweit, als der Erbe die Be- 
richtigung nicht von dem Dritten er- 
langen kann. 
Auf eine Hypothek der im 8 1190 
bezeichneten Art finden diese Vor- 
schriften keine Anwendung. 2167, 
2168. 
Sind neben dem vermachten G. andere 
zur Erbschaft gehörende G. mit der 
Hypothek belastet, so beschränkt sich 
die im § 2166 bestimmte Verpflichtung 
des Vermächtnisnehmers im Zweifel. 
auf den Teil der Schuld, der dem 
Verhältnisse des Wertes des vermachten 
G. zu dem Werte der sämtlichen G. 
entspricht. Der Wert wird nach 
§ 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. 2168. 
2168 Besteht an mehreren zur Erbschaft 
gehörenden G. eine Gesamtgrundschuld 
oder eine Gesamtrentenschuld und ist 
eines dieser G. vermacht, so ist der 
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem 
Erben gegenüber zur Befriedigung des 
Gläubigers in Höhe des Teiles der 
Grundschuld oder der Rentenschuld 
verpflichtet, der dem Verhältnisse des 
Wertes des vermachten G. zu dem 
Werte der sämtlichen G. entsoricht. 
Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 
Satz 2 berechnet. 
Ist neben dem vermachten G. ein 
nicht zur Erbschaft gehörendes G. 
mit einer Gesamtgrundschuld oder 
einer Gesamtrentenschuld belastet, so 
finden, wenn der Erblasser zur Zeit 
des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer 
des anderen G. oder einem Rechts- 
vorgänger des Eigentümers zur Be- 
friedigung des Gläubigers verpflichtet 
ist, die Vorschriften des § 2166 
Abs. 1 und des § 2167 entsprechende 
Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.