zu Gunsten
8
2350
729
1018
1028
1191
875, 876, 888, 892, 896 f. Grundstück —
1505
1540
Vertragschließenden eine zu G. eines
Dritten getroffene Verfügung von dem
Erblasser angefochten werden, so ist
die Anfechtung dem Nachlaßgerichte
gegenüber zu erklären. Das Nachlaß-
gericht soll die Erklärung dem Dritten
mitteilen.
Erbverzicht.
Verzichtet jemand zu G. eines anderen
auf das g. Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Verzicht nur
für den Fall gelten soll, daß der
andere Erbe wird.
Verzichtet ein Abkömmling des Erb-
lassers auf das g. Erbrecht, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht
nur zu G. der anderen Abkömmlinge
und des Ehegatten des Erblassers
gelten soll.
Gesellschaft.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise
als durch Kündigung aufgelöst, so
gilt die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung zu seinen
G. gleichwohl als fortbestehend, bis
er von der Auflösung Kenntnis er-
langt oder die Auflösung erkennen
muß.
Grunddienstbarkeit.
li. Grunddieustbarkeit — Grund-
dienstbarkeit.
s. Grundstückk — Grundstück 892.
Grundschuld s. Grundschuld —
Grundschuld.
Grundstück.
Grundstück.
Güterrecht.
Die Vorschriften über das Recht auf
315
Ergänzung des Pflichtteils finden bei
f. Gütergemeinschaft zu G. eines an-
teilsberechtigten Abkömmlings
sprechende Anwendung; 1518.
ent-
Sind verbrauchbare Sachen, die zum
eingebrachten Gut eines Ehegatten
8
1113,
1116
1132,
1138,
1138,
1030
1058
1071
zu Gunsten
gehört haben, nicht mehr vorhanden,
so wird zu G. des Ehegatten ver-
mutet, daß die Sachen in das Ge-
samtgut der Errungenschaftsgemein-
schaft verwendet worden und dieses
um den Wert der Sachen bereichert sei.
Hypothek.
1121, 1123, 1124, 1141, 1148,
1180 s. Upothek — Hypothek.
s. Grundstückk — Grundstück 876.
1168, 1180 s. Grundstück — Grund-
stück 875, 876.
1140, 1155, 1157—1159 s. Grund--
stückl — Grundstück 892.
1155, 1157 f. Grundstück — Grund-
stück 896.
Nießbrauch.
Eine Sache kann in der Weise be—-
lastet werden, daß derjenige, zu dessen
G. die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen
(Nießbrauch).
Im Verhältnisse zwischen dem Nieß-
braucher und dem Eigentümer gilt zu
G. des Nießbrauchers der Besteller
als Eigentümer, es sei denn, daß der
Nießbraucher weiß, daß der Besteller
nicht Eigentümer ist.
Ein dem Nießbrauch unterliegendes
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur
mit Zustimmung des Nießbrauchers
aufgehoben werden. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenüber zu erklären,
zu dessen G. sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich. Die Vorschrift des
§ 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Anderung des Rechtes, sofern sie den
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068.
Pfandrecht.
Der Eigentümer und der Pfand-
gläubiger können eine von den Vor-
schriften der § 12341— 1240 ab-
weichende Art des Pfandverkaufs ver-
einbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, das durch