Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

zu Gunsten 
8 
2350 
729 
1018 
1028 
1191 
875, 876, 888, 892, 896 f. Grundstück — 
1505 
1540 
Vertragschließenden eine zu G. eines 
Dritten getroffene Verfügung von dem 
Erblasser angefochten werden, so ist 
die Anfechtung dem Nachlaßgerichte 
gegenüber zu erklären. Das Nachlaß- 
gericht soll die Erklärung dem Dritten 
mitteilen. 
Erbverzicht. 
Verzichtet jemand zu G. eines anderen 
auf das g. Erbrecht, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß der Verzicht nur 
für den Fall gelten soll, daß der 
andere Erbe wird. 
Verzichtet ein Abkömmling des Erb- 
lassers auf das g. Erbrecht, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht 
nur zu G. der anderen Abkömmlinge 
und des Ehegatten des Erblassers 
gelten soll. 
Gesellschaft. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise 
als durch Kündigung aufgelöst, so 
gilt die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be- 
fugnis zur Geschäftsführung zu seinen 
G. gleichwohl als fortbestehend, bis 
er von der Auflösung Kenntnis er- 
langt oder die Auflösung erkennen 
muß. 
Grunddienstbarkeit. 
li. Grunddieustbarkeit — Grund- 
dienstbarkeit. 
s. Grundstückk — Grundstück 892. 
Grundschuld s. Grundschuld — 
Grundschuld. 
Grundstück. 
Grundstück. 
Güterrecht. 
Die Vorschriften über das Recht auf 
315 
  
  
Ergänzung des Pflichtteils finden bei 
f. Gütergemeinschaft zu G. eines an- 
teilsberechtigten Abkömmlings 
sprechende Anwendung; 1518. 
ent- 
Sind verbrauchbare Sachen, die zum 
eingebrachten Gut eines Ehegatten 
8 
1113, 
1116 
1132, 
1138, 
1138, 
1030 
1058 
1071 
zu Gunsten 
gehört haben, nicht mehr vorhanden, 
so wird zu G. des Ehegatten ver- 
mutet, daß die Sachen in das Ge- 
samtgut der Errungenschaftsgemein- 
schaft verwendet worden und dieses 
um den Wert der Sachen bereichert sei. 
Hypothek. 
1121, 1123, 1124, 1141, 1148, 
1180 s. Upothek — Hypothek. 
s. Grundstückk — Grundstück 876. 
1168, 1180 s. Grundstück — Grund- 
stück 875, 876. 
1140, 1155, 1157—1159 s. Grund-- 
stückl — Grundstück 892. 
1155, 1157 f. Grundstück — Grund- 
stück 896. 
Nießbrauch. 
Eine Sache kann in der Weise be—- 
lastet werden, daß derjenige, zu dessen 
G. die Belastung erfolgt, berechtigt 
ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen 
(Nießbrauch). 
Im Verhältnisse zwischen dem Nieß- 
braucher und dem Eigentümer gilt zu 
G. des Nießbrauchers der Besteller 
als Eigentümer, es sei denn, daß der 
Nießbraucher weiß, daß der Besteller 
nicht Eigentümer ist. 
Ein dem Nießbrauch unterliegendes 
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur 
mit Zustimmung des Nießbrauchers 
aufgehoben werden. Die Zustimmung 
ist demjenigen gegenüber zu erklären, 
zu dessen G. sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich. Die Vorschrift des 
§ 876 Satz 3 bleibt unberührt. 
Das Gleiche gilt im Falle einer 
Anderung des Rechtes, sofern sie den 
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068. 
Pfandrecht. 
Der Eigentümer und der Pfand- 
gläubiger können eine von den Vor- 
schriften der § 12341— 1240 ab- 
weichende Art des Pfandverkaufs ver- 
einbaren. Steht einem Dritten an 
dem Pfande ein Recht zu, das durch
	        
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