Gütergemeinschaft
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Recht oder die Sache zu einem Er-
werbsgeschäfte gehört, das die Frau
mit Einwilligung des Mannes selbst-
ständig betreibt. 1459.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. G. folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehe-
gatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer un-
erlaubten Handlung, die er nach
dem Eintritte der G. begeht, oder
aus einem Strafverfahren, das
wegen einer solchen Handlung gegen
ihn gerichtet wird;
auf sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhältnis, auch wenn sie
vor dem Eintritte der G. oder vor
der Zeit entstanden sind, zu der
das Gut Vorbehalsgut geworden ist;
die Kosten eines Rechtsstreits über
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten. 1464.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. G. die Kosten
eines Rechtsstreits zwischen ihnen der
Frau zur Last, soweit nicht der Mann
sie zu tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines Rechtsstreits zwischen der Frau
und einem Dritten, es sei denn, daß
das Urteil dem Gesamtgute gegenüber
wirksam ist. Betrifft jedoch der Rechts-
streit eine persönliche Angelegenheit
der Frau oder eine nicht unter die
Vorschriften des 8 1463 Nr. 1, 2
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit der
Frau, so findet diese Vorschrift keine
Anwendung, wenn die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach ge-
boten ist.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fällt eine Ausstattung, die
der Mann einem gemeinschaftlichen
Kinde aus dem Gesamtgute der a. G.
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. die Verbindlichkeiten aus einem sich
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übersteigt.
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1468
Gütergemeinschaft
verspricht oder gewährt, dem Manne
insoweit zur Last, als sie das dem
Gesamtgut entsprechende Maß über-
steigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem Gesamt-
gute, so fällt sie im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander dem Vater oder
der Mutter des Kindes zur Last, der
Mutter jedoch nur insoweit, als sie
zustimmt oder die Ausstattung nicht
das dem Gesamtgut entsprechende Maß
1538.
Verwendet der Mann Gesamtgut der
a. G. in sein Vorbehaltsgut, so hat
er den Wert des Verwendeten zu dem
Gesamtgute zu ersetzen.
Verwendet der Mann Vorbehalts-
gut in das Gesamtgut, so kann er
Ersatz aus dem Gesamtgute verlangen.
1487. 6
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgut
der a. G. oder die Frau zu dem Vor-
behaltsgute des Mannes schuldet, ist
erst nach der Beendigung der G. zu
leisten; soweit jedoch zur Berichtigung
einer Schuld der Frau deren Vor-
behaltsgut ausreicht, hat sie die Schuld
schon vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesamt-
gute zu fordern hat, kann er erst nach
der Beendigung der G. fordern.
Die Frau kann auf Aufhebung der
a. G. klagen:
1. wenn der Mann ein Rechtsgeschäft
der in den §§ 1444—1446 be-
zeichneten Art ohne Zustimmung
der Frau vorgenommen hat und
für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung der Frau zubesorgen ist;
wenn der Mann das Gesamtgut
in der Absicht, die Frau zu be-
nachteiligen, vermindert hat;
wenn der Mann seine Verpflichtung,
der Frau und den gemeinschaft-