Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

Haftung 
8 
1417 
1459 
soweit nicht der Mann sie zu tragen 
hat. 
eines Rechtsstreits zwischen der Frau 
und einem Dritten, es sei denn, daß 
das Urteil dem Manne gegenüber in 
Ansehung des eingebrachten Gutes 
wirksam ist. 
Rechtsstreit eine 
legenheit der Frau oder eine nicht 
unter die Vorschriften des § 1415 
Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für 
die das eingebrachte Gut haftet, so 
findet diese Vorschrift keine Anwen- 
dung, wenn die Aufwendung der 
Kosten den Umständen nach geboten 
ist. 1417, 1525. 
Wird im Falle g. Güterrechts eine 
Verbindlichkeit, die nach den 8§ 1415, 
1416 dem Vorbehaltsgute zur Last 
fällt, aus dem eingebrachten Gute be- 
richtigt, so hat die Frau aus dem 
Vorbehaltsgute, soweit dieses reicht, 
zu dem eingebrachten Gute Ersatz zu 
leisten. 
Wird eine Verbindlichkeit der Frau, 
die im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander nicht dem Vorbehaltsgute zur 
Last fällt, aus dem Vorbehaltsgute 
berichtigt, so hat der Mann aus dem 
eingebrachten Gute, soweit dieses reicht, 
zu dem Vorbehaltsgut Ersatz zu leisten. 
1525. 
Aus dem Gesamtgute der a. Güter- 
gemeinschaft können die Gläubiger des 
Mannes und soweit sich nicht aus 
den §§ 1460 —1462 ein anderes er- 
giebt, auch die Gläubiger der Frau 
Befriedigung verlangen (Gesamtguts- 
verbindlichkeiten). 
Für Verbindlichkeiten der Frau, die 
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haftet 
der Mann auch persönlich als Gesamt- 
schuldner. Die H. erlischt mit der 
Beendigung der Gütergemeinschaft, 
wenn die Verbindlichkeiten im Ver- 
319 
Das Gleiche gilt von den Kosten 
Betrifft jedoch der 
persönliche Ange- 
8 
1460 
1461 
1462 
1480 
  
Haftung 
hältnisse der Ehegatten zu einander 
nicht dem Gesamtgute zur Last fallen. 
1530. 
Das Gesamtgut haftet für eine Ver- 
bindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der a. Güter- 
gemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
geschäft entsteht, nur dann, wenn der 
Mann seine Zustimmung zu dem 
Rechtsgeschäft erteilt oder wenn das 
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung 
für das Gesamtgut wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits 
der Frau haftet das Gesamtgut auch 
dann, wenn das Urteil dem Gesamt- 
gute gegenüber nicht wirksam ist. 1532, 
1459. 
Das Gesamtgut haftet nicht für Ver- 
bindlichkeiten der Frau, die infolge 
des Erwerbes einer Erbschaft oder 
eines Vermächtnisses entstehen, wenn 
die Frau die Erbschaft oder das Ver- 
mächtnis nach dem Eintritte der a. 
Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut 
erwirbt. 1459. 
Das Gesamtgut haftet nicht für eine 
Verbindlichkeit der Frau, die nach 
dem Eintritte der a. Gütergemeinschaft 
infolge eines zu dem Vorbehaltsgute 
gehörenden Rechtes oder des Besitzes 
einer dazu gehörenden Sache entsteht, 
es sei denn, daß das Recht oder die 
Sache zu einem Erwerbsgeschäfte ge- 
hört, das die Frau mit Einwilligung 
des Mannes selbständig betreibt. 1459, 
1533. 
Wird eine bei a. Gütergemeinschaft 
Gesamtgutsverbindlichkeit nicht vor der 
Teilung des Ge amtguts berichtigt, 
so haftet dem Gläubiger auch der 
Ehegatte persönlich als Gesamt- 
schuloner, für den zur Zeit der 
Teilung eine solche H. nicht besteht. 
Seine H. beschränkt sich auf die ihm 
zugeteilten Gegenstände; die für die 
H. des Erben geltenden Vorschriften
	        
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