Haftung
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Grundstück vermietet oder verpachtet,
so erstreckt sich die Hypothek auf die
Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der H. frei, wenn nicht vorher die
Beschlagnahme zu Gunsten des
Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der
entrichten, so erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1124,
1126, 1129.
Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag ge-
nommen worden ist, oder wird vor
der Beschlagnahme in anderer Weise
über ihn verfügt, so ist die Verfügung
dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam. Besteht die Verfügung in
der Übertragung der Forderung auf
einen Dritten, so erlischt die H. der
Forderung; erlangt ein Dritter ein
Recht an der Forderung, so geht es
der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich, wenn
das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird. 1126, 1129.
Sind Gegenstände, die der Hypothek
unterliegen, für den Eigentümer oder
den Eigenbesitzer des Grundstücks
unter Versicherung gebracht, so erstreckt
sich die Hypothek auf die Forderung
gegen den Versicherer.
Die H. der Forderung gegen den
Shmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Miet= oder Pachtzins im voraus zu
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1145
Haftung
Versicherer erlischt, wenn der ver-
sicherte Gegenstand wiederhergestellt
oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Ist ein anderer Gegenstand als ein
Gebäude versichert, so bestimmt sich
die H. der Forderung gegen den Ver-
sicherer nach dem § 1123 Abs. 2
Satz 1 und dem § 1124 Abs. 1 Satz 3.
Besteht für die Forderung eine Hypo-
thek an mehreren Grundstücken (Ge-
samthypothek), so haftet jedes Grund-
stück für die ganze Forderung. Der
Gläubiger kann die Befriedigung nach
seinem Belieben aus jedem der Grund-
stücke ganz oder zu einem Teile suchen.
Der Gläubiger ist berechtigt, den
Betrag der Forderung auf die ein-
zelnen Grundstücke in der Weise zu
verteilen, daß jedes Grundstück nur
für den zugeteilten Betrag haftet.
Auf die Verteilung finden die Vor-
schriften der §8 875, 876, 878 ent-
sprechende Anwendung. 1172.
Der Eigentümer kann gegen die Hypo-
thek die dem persönlichen Schuldner
gegen die Forderung sowie die nach
§ 770 einem Bürgen zustehenden Ein-
reden geltend machen. Stirbt der
persönliche Schuldner, so kann sich
der Eigentümer nicht darauf berufen,
daß der Erbe für die Schuld nur
beschränkt haftet. 1138.
Befriedigt der Eigentümer den Gläu-
biger nur teilweise, so kann er die
Aushändigung des Oypothekenbriefes
nicht verlangen. Der Gläubiger ist
verpflichtet, die teilweise Befriedigung
auf dem Briefe zu vermerken und
den Brief zum Zwecke der Berichtigung
des Grundbuchs oder der Löschung
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke
der Herstellung eines Teilhypotheken-
briefs für den Eigentümer der zu-
ständigen Behörde oder einem zu-
ständigen Notare vorzulegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2
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