Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
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1124 
1127 
Grundstück vermietet oder verpachtet, 
so erstreckt sich die Hypothek auf die 
Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die Forderung fällig ist, 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der H. frei, wenn nicht vorher die 
Beschlagnahme zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der 
entrichten, so erstreckt sich die Befreiung 
nicht auf den Miet= oder Pachtzins 
für eine spätere Zeit als das zur Zeit 
der Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr. 1124, 
1126, 1129. 
Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers in Beschlag ge- 
nommen worden ist, oder wird vor 
der Beschlagnahme in anderer Weise 
über ihn verfügt, so ist die Verfügung 
dem Hypothekengläubiger gegenüber 
wirksam. Besteht die Verfügung in 
der Übertragung der Forderung auf 
einen Dritten, so erlischt die H. der 
Forderung; erlangt ein Dritter ein 
Recht an der Forderung, so geht es 
der Hypothek im Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit 
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins 
für eine spätere Zeit als das zur Zeit 
der Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
Der Übertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, wenn 
das Grundstück ohne die Forderung 
veräußert wird. 1126, 1129. 
Sind Gegenstände, die der Hypothek 
unterliegen, für den Eigentümer oder 
den Eigenbesitzer des Grundstücks 
unter Versicherung gebracht, so erstreckt 
sich die Hypothek auf die Forderung 
gegen den Versicherer. 
Die H. der Forderung gegen den 
Shmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
353 
8 
1129 
1132 
Miet= oder Pachtzins im voraus zu 
1137 
1145 
  
Haftung 
Versicherer erlischt, wenn der ver- 
sicherte Gegenstand wiederhergestellt 
oder Ersatz für ihn beschafft ist. 
Ist ein anderer Gegenstand als ein 
Gebäude versichert, so bestimmt sich 
die H. der Forderung gegen den Ver- 
sicherer nach dem § 1123 Abs. 2 
Satz 1 und dem § 1124 Abs. 1 Satz 3. 
Besteht für die Forderung eine Hypo- 
thek an mehreren Grundstücken (Ge- 
samthypothek), so haftet jedes Grund- 
stück für die ganze Forderung. Der 
Gläubiger kann die Befriedigung nach 
seinem Belieben aus jedem der Grund- 
stücke ganz oder zu einem Teile suchen. 
Der Gläubiger ist berechtigt, den 
Betrag der Forderung auf die ein- 
zelnen Grundstücke in der Weise zu 
verteilen, daß jedes Grundstück nur 
für den zugeteilten Betrag haftet. 
Auf die Verteilung finden die Vor- 
schriften der §8 875, 876, 878 ent- 
sprechende Anwendung. 1172. 
Der Eigentümer kann gegen die Hypo- 
thek die dem persönlichen Schuldner 
gegen die Forderung sowie die nach 
§ 770 einem Bürgen zustehenden Ein- 
reden geltend machen. Stirbt der 
persönliche Schuldner, so kann sich 
der Eigentümer nicht darauf berufen, 
daß der Erbe für die Schuld nur 
beschränkt haftet. 1138. 
Befriedigt der Eigentümer den Gläu- 
biger nur teilweise, so kann er die 
Aushändigung des Oypothekenbriefes 
nicht verlangen. Der Gläubiger ist 
verpflichtet, die teilweise Befriedigung 
auf dem Briefe zu vermerken und 
den Brief zum Zwecke der Berichtigung 
des Grundbuchs oder der Löschung 
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke 
der Herstellung eines Teilhypotheken- 
briefs für den Eigentümer der zu- 
ständigen Behörde oder einem zu- 
ständigen Notare vorzulegen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 
28
	        
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