Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
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gilt für Zinsen und andere Neben- 
leistungen nur, wenn sie später als 
in dem Kalendervierteljahr, in welchem 
der Gläubiger befriedigt wird, oder 
dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden. Auf Kosten, für die das 
Grundstück nach § 1118 haftet, findet 
die Vorschrift keine Anwendung. 1150, 
1167, 1168. 
Soweit die Forderung für die eine 
Hypothek besteht, auf Rückstände von 
Zinsen oder andere Nebenleistungen 
gerichtet ist, bestimmt sich die Über- 
tragung sowie das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger nach den für die 
Übertragung von Forderungen gelten- 
den a. Vorschriften. Das Gleiche 
gili für den Anspruch auf Erstattung 
von Kosten, für die das Grundstück 
nach § 1118 haftet. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
auf die im Abs. 1 bezeichneten An- 
sprüche keine Anwendung. 1160. 
Juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts. 
s. Verein 42. 
Kauf. 
Der Verkäufer eines Grundstückes 
haftet nicht für die Freiheit des 
Grundstücks von öffentlichen Abgaben 
und von anderen öffentlichen Lasten, 
die zur Eintragung in das Grund- 
buch nicht geeignet sind. 440, 443, 
445. 
Der Verkäufer einer Forderung oder 
eines sonstigen Rechtes haftet für den 
rechtlichen Bestand der Forderung oder 
des Rechtes. 
Der Verkäufer eines Wertpapieres 
haftet auch dafür, daß es nicht zum 
Zwecke der Kraftloserklärung auf- 
geboten ist. 438, 440, 443, 445. 
Übernmmt der Verkäufer einer For- 
derung die H. für die Zahlungsfähig- 
keit des Schuldners, so ist die H. im 
354 
  
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hat der Verkäufer 
440 
459 
460 
461 
Haftung 
Zweifel nur auf die Zahlungsfähig- 
keit zur Zeit der Abtretung zu be- 
ziehen. 445. 
Der Verkäufer hat einen Mangel im 
Rechte nicht zu vertreten, wenn der 
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse 
des Kaufes kennt. 
Eine Hypothek, eine Grundschuld, 
eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht 
zu beseitigen, 
auch wenn der Käufer die Belastung 
kennt. Das Gleiche gilt von einer 
Vormerkung zur Sicherheit eines An- 
spruchs auf Bestellung eines dieser 
Rechte. 440, 443, 445. 
s. Vertrag 327. 
Der Verkäufer einer Sache haftet dem 
Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, 
zu welcher die Gefahr auf den Käufer 
übergeht, nicht mit Fehlern behaftet 
ist, die den Wert oder die Tauglich- 
keit zu dem gewöhnlichen oder dem 
nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern. 
Eine unerhebliche Minderung des 
Wertes oder der Tauglichkeit kommt 
nicht in Betracht. 
Der Verkäufer haftet auch dafür, 
daß die Sache zur Zeit des Über- 
ganges der Gefahr die zugesicherten 
Eigenschaften hat. 460, 462, 481. 
Der Verkäufer hat einen Mangel der 
verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn der Käufer den Mangel bei dem 
Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem 
Käufer ein Mangel der im § 459 
Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so 
haftet der Verkäufer, sofern er nicht 
die Abwesenheit des Fehlers zugesichert 
hat, nur, wenn er den Fehler arg- 
listig verschwiegen hat. 462, 481. 
Der Verkäufer hat einen Mangel der 
verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn die Sache auf Grund eines 
Pfandrechts in öffentlicher Versteige-
	        
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