Haftung
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gilt für Zinsen und andere Neben-
leistungen nur, wenn sie später als
in dem Kalendervierteljahr, in welchem
der Gläubiger befriedigt wird, oder
dem folgenden Vierteljahre fällig
werden. Auf Kosten, für die das
Grundstück nach § 1118 haftet, findet
die Vorschrift keine Anwendung. 1150,
1167, 1168.
Soweit die Forderung für die eine
Hypothek besteht, auf Rückstände von
Zinsen oder andere Nebenleistungen
gerichtet ist, bestimmt sich die Über-
tragung sowie das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger nach den für die
Übertragung von Forderungen gelten-
den a. Vorschriften. Das Gleiche
gili für den Anspruch auf Erstattung
von Kosten, für die das Grundstück
nach § 1118 haftet.
Die Vorschriften des § 892 finden
auf die im Abs. 1 bezeichneten An-
sprüche keine Anwendung. 1160.
Juristische Personen des öffent-
lichen Rechts.
s. Verein 42.
Kauf.
Der Verkäufer eines Grundstückes
haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von öffentlichen Abgaben
und von anderen öffentlichen Lasten,
die zur Eintragung in das Grund-
buch nicht geeignet sind. 440, 443,
445.
Der Verkäufer einer Forderung oder
eines sonstigen Rechtes haftet für den
rechtlichen Bestand der Forderung oder
des Rechtes.
Der Verkäufer eines Wertpapieres
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung auf-
geboten ist. 438, 440, 443, 445.
Übernmmt der Verkäufer einer For-
derung die H. für die Zahlungsfähig-
keit des Schuldners, so ist die H. im
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hat der Verkäufer
440
459
460
461
Haftung
Zweifel nur auf die Zahlungsfähig-
keit zur Zeit der Abtretung zu be-
ziehen. 445.
Der Verkäufer hat einen Mangel im
Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des Kaufes kennt.
Eine Hypothek, eine Grundschuld,
eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht
zu beseitigen,
auch wenn der Käufer die Belastung
kennt. Das Gleiche gilt von einer
Vormerkung zur Sicherheit eines An-
spruchs auf Bestellung eines dieser
Rechte. 440, 443, 445.
s. Vertrag 327.
Der Verkäufer einer Sache haftet dem
Käufer dafür, daß sie zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer
übergeht, nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglich-
keit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht.
Der Verkäufer haftet auch dafür,
daß die Sache zur Zeit des Über-
ganges der Gefahr die zugesicherten
Eigenschaften hat. 460, 462, 481.
Der Verkäufer hat einen Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn der Käufer den Mangel bei dem
Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem
Käufer ein Mangel der im § 459
Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
haftet der Verkäufer, sofern er nicht
die Abwesenheit des Fehlers zugesichert
hat, nur, wenn er den Fehler arg-
listig verschwiegen hat. 462, 481.
Der Verkäufer hat einen Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn die Sache auf Grund eines
Pfandrechts in öffentlicher Versteige-