Haftung
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stücks dem Käufer eine bestimmte
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rung unter der Bezeichnung als Pfand
verkauft wird. 481.
Wegen eines Mangels, den der Ver-
käufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann
der Käufer Rückgängigmachung des
Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung
langen. 464, 481.
Sichert der Verkäufer eines Grund-
Fahrlässigkeit zu vertreten.
lässig handelt, wer die im Verkehr
Größe des Grunystücks zu, so haftet
er für die Größe wie für eine zu-
gesicherte Eigenschaft.
langen, wenn der Mangel so erheblich
ist, daß die Erfüllung des Vertrages
für den Käufer kein Interesse hat.
Leistung.
Der Schuldner hat, sofern nicht ein
Anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahr-
erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
Die H. wegen Vorsatzes kann dem
Schuloner nicht im voraus erlassen
werden. 277—279.
Wer nur für diejenige Sorgfalt ein-
zustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pPflegt,
ist von der H. wegen grober Fahr-
lässigkeit nicht befreit.
Der Schuldner hat ein Verschulden
seines g. Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, in gleichem
Umfange zu vertreten wie eigenes
§ 276 Abs. 2 findet keine Anwen-
Verschulden. Die Vorschrift
dung. 254.
Ist der geschuldete Gegenstand nur
der Gattung nach bestimmt, so hat
der Schuldner, solange die Leistung
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Der Käufer
kann jedoch wegen Mangels der zu-
gesicherten Größe Wandelung nur ver-
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Haftung
aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann
zu vertreten, wenn ihm ein Ver-
schulden nicht zur Last fällt.
Der Schuldner hat während des
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu ver-
treten. Er ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verant-
wortlich, es sei denn, daß der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung ein-
getreten sein würde.
Der Schuldner hat während des
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache geschuldet, so geht
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf
den Gläubiger über, in welchem er
dadurch in Verzug kommt, daß er die
angebotene Sache nicht annimmt.
Miete.
s. Kauf 460.
Wird das vermietete Grundstück nach
der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter an einen Dritten ver-
äußert, so tritt der Erwerber an
Stelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der Erwerber die Ver-
pflichtungen nicht, so haftet der Ver-
mieter für den von dem Erwerber zu
ersetzenden Schaden wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter
von dem Übergange des Eigentums
durch Mitteilung des Vermieters
Kenntnis, so wird der Vermieter von
der H. befreit, wenn nicht der Mieter
das Mietverhältnis für den ersten
Termin kündigt, für den die Kündigung
zulässig ist. 577—579.
Wird das vermietete Grundstück von
dem Erwerber weiter veräußert oder
2.