Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
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stücks dem Käufer eine bestimmte 
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rung unter der Bezeichnung als Pfand 
verkauft wird. 481. 
Wegen eines Mangels, den der Ver- 
käufer nach den Vorschriften der 
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann 
der Käufer Rückgängigmachung des 
Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung 
langen. 464, 481. 
Sichert der Verkäufer eines Grund- 
Fahrlässigkeit zu vertreten. 
lässig handelt, wer die im Verkehr 
Größe des Grunystücks zu, so haftet 
er für die Größe wie für eine zu- 
gesicherte Eigenschaft. 
langen, wenn der Mangel so erheblich 
ist, daß die Erfüllung des Vertrages 
für den Käufer kein Interesse hat. 
Leistung. 
Der Schuldner hat, sofern nicht ein 
Anderes bestimmt ist, Vorsatz und 
Fahr- 
erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. 
Die Vorschriften der §§ 827, 828 
finden Anwendung. 
Die H. wegen Vorsatzes kann dem 
Schuloner nicht im voraus erlassen 
werden. 277—279. 
Wer nur für diejenige Sorgfalt ein- 
zustehen hat, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pPflegt, 
ist von der H. wegen grober Fahr- 
lässigkeit nicht befreit. 
Der Schuldner hat ein Verschulden 
seines g. Vertreters und der Personen, 
deren er sich zur Erfüllung seiner 
Verbindlichkeit bedient, in gleichem 
Umfange zu vertreten wie eigenes 
§ 276 Abs. 2 findet keine Anwen- 
Verschulden. Die Vorschrift 
dung. 254. 
Ist der geschuldete Gegenstand nur 
der Gattung nach bestimmt, so hat 
der Schuldner, solange die Leistung 
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287 
300 
Der Käufer 
kann jedoch wegen Mangels der zu- 
gesicherten Größe Wandelung nur ver- 
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Haftung 
aus der Gattung möglich ist, sein 
Unvermögen zur Leistung auch dann 
zu vertreten, wenn ihm ein Ver- 
schulden nicht zur Last fällt. 
Der Schuldner hat während des 
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu ver- 
treten. Er ist auch für die während 
des Verzugs durch Zufall eintretende 
Unmöglichkeit der Leistung verant- 
wortlich, es sei denn, daß der Schaden 
auch bei rechtzeitiger Leistung ein- 
getreten sein würde. 
Der Schuldner hat während des 
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
Wird eine nur der Gattung nach 
bestimmte Sache geschuldet, so geht 
die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf 
den Gläubiger über, in welchem er 
dadurch in Verzug kommt, daß er die 
angebotene Sache nicht annimmt. 
Miete. 
s. Kauf 460. 
Wird das vermietete Grundstück nach 
der Überlassung an den Mieter von 
dem Vermieter an einen Dritten ver- 
äußert, so tritt der Erwerber an 
Stelle des Vermieters in die sich 
während der Dauer seines Eigentums 
aus dem Mietverhältnis ergebenden 
Rechte und Verpflichtungen ein. 
Erfüllt der Erwerber die Ver- 
pflichtungen nicht, so haftet der Ver- 
mieter für den von dem Erwerber zu 
ersetzenden Schaden wie ein Bürge, 
der auf die Einrede der Vorausklage 
verzichtet hat. Erlangt der Mieter 
von dem Übergange des Eigentums 
durch Mitteilung des Vermieters 
Kenntnis, so wird der Vermieter von 
der H. befreit, wenn nicht der Mieter 
das Mietverhältnis für den ersten 
Termin kündigt, für den die Kündigung 
zulässig ist. 577—579. 
Wird das vermietete Grundstück von 
dem Erwerber weiter veräußert oder 
2.
	        
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