Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

aftung 
8 
1056 
1088 
1210 
belastet, so finden die Vorschriften 
des 8 571 Abs. 1 und der gg 572 
bis 578 entsprechende Anwendung. 
Erfüllt der neue Erwerber die sich 
aus dem Mietverhältnis ergebenden 
Verpflichtungen nicht, so haftet der 
Veimieter dem Mieter nach 8 571 
Abs. 2. 
Nießbrauch. 
s. Miete 571, 579. 
Die Gläubiger des Bestellers des 
Nießbrauchs, deren Forderungen schon 
zur Zeit der Bestellung verzinslich 
waren, können die Zinsen für die 
Dauer des Nießbrauchs auch von dem 
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche 
gilt von anderen wiederkehrenden 
Leistungen, die bei ordnungsmäßiger 
Verwaltung aus den Einkünften des 
Vermögens bestritten werden, wenn 
die Forderung vor der Bestellung des 
Nießbrauchs entstanden ist. 
Die H. des Nießbrauchers kann 
nicht durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem Besteller ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
Der Nießbraucher ist dem Besteller 
gegenüber zur Befriedigung der Gläu- 
biger wegen der im Abs. 1 bezeichneten 
Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe 
von Gegenständen zum Zwecke der 
Befriedigung kann der Besteller nur 
verlangen, wenn der Nießbraucher mit 
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in 
Verzug kommt. 1085, 1089. 
Pfandrecht. 
Das Pfand haftet für die Forderung 
in deren jeweiligem Bestand, ins- 
besondere auch für Zinsen und Ver- 
tragsstrafen. Ist der persönliche 
Schuldner nicht der Eigentümer des 
Pfandes, so wird durch ein Rechts- 
geschäft, das der Schuldner nach der 
Verpfsändung vornimmt, die H. nicht 
erweitert. 
Das Pfand haftet für die Ansprüche 
356 
  
Haftung 
§ des Pfandgläubigers auf Ersatz von 
Verwendungen, für die dem Pfand- 
gläubiger zu ersetzenden Kosten der 
Kündigung und der Rechtsverfolgung 
sowie für die Kosten des Pfand- 
verkaufes. 1266. 
1222 Besteht das Pfandrecht an mehreren. 
Sachen, so haftet jede für die ganze 
Forderung. 1266. 
1225 s. Bürgschaft 774. 
1239 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer 
1251 
1264 
können bei der Versteigerung mitbieten. 
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, 
so ist der Kaufpreis als von ihm 
empfangen anzusehen. 
Das Gebot des Eigentümers darf 
zurückgewiesen werden, wenn nicht 
der Betrag bar erlegt wird. Das 
Gleiche gilt von dem Gebote des 
Schuldners, wenn das Pfand für 
eine fremde Schuld haftet. 1233, 
1245, 1246, 1266. 
Der neue Pfandgläubiger kann von 
dem bisherigen Pfandgläubiger die 
Herausgabe des Pfandes verlangen. 
Mit der Erlangung des Besitzes 
tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle 
des bisherigen Pfandgläubigers in die 
mit dem Pfandrechte verbundenen 
Verpflichtungen gegen den Verpfänder 
ein. Erfüllt er die Verpflichtungen 
nicht, so haftet für den von ihm zu 
ersetzenden Schaden der bisherige 
Pfandgläubiger wie ein Bürge, der 
auf die Einrede der Vorausklage 
verzichtet hat. Die H. des bisherigen 
Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn 
die Forderung kraft G. auf den neuen 
Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf 
Grund einer g. Verpflichtung ab- 
getreten wird. 1266. 
Die H. des mit einem Pfandrecht 
belasteten Schiffes beschränkt sich auf 
den eingetragenen Betrag der Forderung 
und die Zinsen nach dem eingetragenen 
Zinssatze. Die H. für g. Zinsen und
	        
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