aftung
8
1056
1088
1210
belastet, so finden die Vorschriften
des 8 571 Abs. 1 und der gg 572
bis 578 entsprechende Anwendung.
Erfüllt der neue Erwerber die sich
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der
Veimieter dem Mieter nach 8 571
Abs. 2.
Nießbrauch.
s. Miete 571, 579.
Die Gläubiger des Bestellers des
Nießbrauchs, deren Forderungen schon
zur Zeit der Bestellung verzinslich
waren, können die Zinsen für die
Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche
gilt von anderen wiederkehrenden
Leistungen, die bei ordnungsmäßiger
Verwaltung aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden, wenn
die Forderung vor der Bestellung des
Nießbrauchs entstanden ist.
Die H. des Nießbrauchers kann
nicht durch Vereinbarung zwischen ihm
und dem Besteller ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem Besteller
gegenüber zur Befriedigung der Gläu-
biger wegen der im Abs. 1 bezeichneten
Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe
von Gegenständen zum Zwecke der
Befriedigung kann der Besteller nur
verlangen, wenn der Nießbraucher mit
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in
Verzug kommt. 1085, 1089.
Pfandrecht.
Das Pfand haftet für die Forderung
in deren jeweiligem Bestand, ins-
besondere auch für Zinsen und Ver-
tragsstrafen. Ist der persönliche
Schuldner nicht der Eigentümer des
Pfandes, so wird durch ein Rechts-
geschäft, das der Schuldner nach der
Verpfsändung vornimmt, die H. nicht
erweitert.
Das Pfand haftet für die Ansprüche
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Haftung
§ des Pfandgläubigers auf Ersatz von
Verwendungen, für die dem Pfand-
gläubiger zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung
sowie für die Kosten des Pfand-
verkaufes. 1266.
1222 Besteht das Pfandrecht an mehreren.
Sachen, so haftet jede für die ganze
Forderung. 1266.
1225 s. Bürgschaft 774.
1239 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer
1251
1264
können bei der Versteigerung mitbieten.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag,
so ist der Kaufpreis als von ihm
empfangen anzusehen.
Das Gebot des Eigentümers darf
zurückgewiesen werden, wenn nicht
der Betrag bar erlegt wird. Das
Gleiche gilt von dem Gebote des
Schuldners, wenn das Pfand für
eine fremde Schuld haftet. 1233,
1245, 1246, 1266.
Der neue Pfandgläubiger kann von
dem bisherigen Pfandgläubiger die
Herausgabe des Pfandes verlangen.
Mit der Erlangung des Besitzes
tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle
des bisherigen Pfandgläubigers in die
mit dem Pfandrechte verbundenen
Verpflichtungen gegen den Verpfänder
ein. Erfüllt er die Verpflichtungen
nicht, so haftet für den von ihm zu
ersetzenden Schaden der bisherige
Pfandgläubiger wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Die H. des bisherigen
Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn
die Forderung kraft G. auf den neuen
Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf
Grund einer g. Verpflichtung ab-
getreten wird. 1266.
Die H. des mit einem Pfandrecht
belasteten Schiffes beschränkt sich auf
den eingetragenen Betrag der Forderung
und die Zinsen nach dem eingetragenen
Zinssatze. Die H. für g. Zinsen und