Haftung
für Kosten bestimmt sich nach der für
die Hypothek geltenden Vorschrift
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1265
des § 1118.
Ist die Sterung unverzinslich
oder ist der Zinssatz niedriger als
so kann das
Pfandrecht ohne Zustimmung der im
Range gleich= oder nachstehenden Be-
erweitert werden,
daß das Schiff für Zinsen bis zu
ffünf vom Hundert haftet.
fünf vom Hundert,
rechtigten dahin
1259,
1271, 1272.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf das
Zubehör des Schiffes mit Ausnahme
der Zubehörstücke, die nicht in das
- Eigentum des Eigentümers des Schiffes
Auf die 5 der Zubehörstücke finden
357
F
1108
die fur die Hypothek geltenden Vor-
schriften der §§ 1121, 1122 ent-
sprechende Anwendung. 1259, 1272.
1271 Das Pfandrecht kann in der Weise
1289
2319
2329
bestellt werden, daß nur der Höchst-
betrag, bis zu dem das Schiff haften
soll, bestimmt, im übrigen die Fest-
stellung der Forderung vorbehalten
wird. Der Höchstbetrag muß in das
Schiffsregister eingetragen werden.
In die Forderung vechinslich, so
aingrrechnet.“ 1250, 1272.
s. Hypothek 1123, 1124.
Pflichtteil.
Ist einer von mehreren Erben selbst
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach
der Teilung die Befriedigung eines
Lcec Michtteilsberechtigten soweit
Pfchtel verbleiht Fur den Ausfall
haften die übrigen Erben.
Soweln der Erbe zut Ergärzung des
der r Pflichtteilsberechtigte von dem Be-
schenkten die Herausgabe des Geschenkes
zum Zwecke der Befriedigung wegen
des fehlenden Betrages nach den Vor-
701
½–
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Haftung
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Ist der Pflichtteilsberechtigte der
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche
Recht zu.
Der Beschenkte kann die Heraus-
gabe durch Zahlung des fehlenden
Betrags abwenden.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit
als der später Beschenkte nicht ver-
pflichtet ist. 2330, 2332.
Reallasten.
Der Eigentümer eines mit einer Real-
last belasteten Grundstückes haftet für
die während der Dauer seines Eigen-
tums fällig werdenden Leistungen auch
persönlich, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist.
Wird das Grundstück geteilt, so
haften die Eigentümer der einzelnen
Teile als Gesamtschuldner.
Sachen.
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnimmt,
hat einen im Betrieb dieses Gewerbes
aufgenommenen Gaste den Schaden
zu ersetzen, den der Gast durch den
Verlust oder die Beschädigung ein-
gebrachter Sachen erleidet. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
von dem Gaste, einem Begleiter des
Gastes oder einer Person, die er bei
sich aufgenommen hat, verursacht wird
oder durch die Beschaffenheit der Sachen
oder durch höhere Gewalt entsteht.
Als eingebracht gelten die Sachen,
welche der Gast dem Gastwirt oder
Leuten des Gastwirts, die zur Ent-
gegennahme der Sachen bestellt oder
nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren, übergeben oder an
einem ihm von diesem angewiesenen
Ort oder in Ermangelung einer An-
weisung an den hierzu bestimmten Ort
gebracht hat.