Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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bei der Fahrnisgemeinschaft einge- 
brachtes Gut eines Ehegatten ist, ge- 
hören F., die auf die Übertragung 
des Eigentums an Grundstücken oder 
auf die Begründung oder Übertragung 
eines der Rechte an Grundstücken 
oder auf die Befreiung eines Grund- 
stücks von einem solchen Rechte ge- 
richtet sind. 1549. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist 
im Falle der Fahrnisgemeinschaft, was 
er in der im § 1524 bezeichneten 
Weise erwirbt. Ausgenommen ist, 
was an Stelle von Gegenständen er- 
worben wird, die nur deshalb ein- 
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht 
durch Rechtsgeschäft übertragen werden 
können. 1549. 
Handlung. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte Handlung eine 
F. gegen den Verletzten, so kann der 
Verletzte die Erfüllung auch dann ver- 
weigern, wenn der Anspruch auf Auf- 
hebung der F. verjährt ist. 
Hypothek. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung er- 
folgt, eine bestimmte Geldsumme zur 
Befriedigung wegen einer ihm zu- 
stehenden F. aus dem Grundstücke 
zu zahlen ist (Hypothek). 
Die Hypothek kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte F. bestellt 
werden. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag 
der F. und, wenn die F. verzinslich 
ist, der Zinssatz, wenn andere Neben- 
leistungen zu entrichten sind, ihr Geld- 
betragim Grundbuch angegeben werden; 
im Ubrigen kann zur Bezeichnung der 
F. auf die Eintragungsbewilligung 
Bezug genommen werden. 
Kraft der Hypothek haftet das Grund- 
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1123 
1124 
1125 
  
Forderung 
stück auch für die g. Zinsen der F. 
sowie für die Kosten der Kündigung 
und der die Befriedigung aus dem 
Grundstücke bezweckenden Rechtsver- 
folgung. 1145, 1159. 
Ist die F. unverzinslich oder ist der 
Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, 
so kann die Hypothek ohne Zustimmung 
der im Range gleich= oder nachstehenden 
Berechtigten dahin erweitert werden, 
daß das Grundstück für Zinsen bis 
zu fünf vom Hundert haftet. 
Ist das Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so erstreckt sich die Oypothek 
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die F. fällig ist, wird sie 
mit dem Ablauf eines Jahres nach 
dem Eintritte der Fälligkeit von der 
Haftung frei, wenn nicht vorher die 
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo- 
thekengläubigers erfolgt. 1124, 1126, 
1129. 
Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers in Beschlag ge- 
nommen worden ist, oder wird vor 
der Beschlagnahme in anderer Weise 
über ihn verfügt, so ist die Verfügung 
dem Hypothekengläubiger gegenüber 
wirksam. Besteht die Verfügung in 
der Übertragung der F. auf einen 
Dritten, so erlischt die Haftung der F.; 
erlangt ein Dritter ein Recht an der 
F., so geht es der Hypothek im Range 
vor. — 
Der Übertragung der F. auf einen 
Dritten steht es gleich, wenn das 
Grundstück ohne die F. veräußert wird. 
1126, 1129. 
Soweit die Einziehung des Miet= oder 
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger 
gegenüber unwirksam ist, kann der 
Mieter oder der Pächter nicht eine ihm 
gegen den Vermieter oder den Ver- 
pächter zustehende F. gegen den Hypo- 
thekengläubiger aufrechnen. 1126.
	        
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