Forderung
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bei der Fahrnisgemeinschaft einge-
brachtes Gut eines Ehegatten ist, ge-
hören F., die auf die Übertragung
des Eigentums an Grundstücken oder
auf die Begründung oder Übertragung
eines der Rechte an Grundstücken
oder auf die Befreiung eines Grund-
stücks von einem solchen Rechte ge-
richtet sind. 1549.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist
im Falle der Fahrnisgemeinschaft, was
er in der im § 1524 bezeichneten
Weise erwirbt. Ausgenommen ist,
was an Stelle von Gegenständen er-
worben wird, die nur deshalb ein-
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. 1549.
Handlung.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine
F. gegen den Verletzten, so kann der
Verletzte die Erfüllung auch dann ver-
weigern, wenn der Anspruch auf Auf-
hebung der F. verjährt ist.
Hypothek.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung er-
folgt, eine bestimmte Geldsumme zur
Befriedigung wegen einer ihm zu-
stehenden F. aus dem Grundstücke
zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine
künftige oder eine bedingte F. bestellt
werden.
Bei der Eintragung der Hypothek
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
der F. und, wenn die F. verzinslich
ist, der Zinssatz, wenn andere Neben-
leistungen zu entrichten sind, ihr Geld-
betragim Grundbuch angegeben werden;
im Ubrigen kann zur Bezeichnung der
F. auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden.
Kraft der Hypothek haftet das Grund-
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Forderung
stück auch für die g. Zinsen der F.
sowie für die Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechtsver-
folgung. 1145, 1159.
Ist die F. unverzinslich oder ist der
Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert,
so kann die Hypothek ohne Zustimmung
der im Range gleich= oder nachstehenden
Berechtigten dahin erweitert werden,
daß das Grundstück für Zinsen bis
zu fünf vom Hundert haftet.
Ist das Grundstück vermietet oder
verpachtet, so erstreckt sich die Oypothek
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die F. fällig ist, wird sie
mit dem Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritte der Fälligkeit von der
Haftung frei, wenn nicht vorher die
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo-
thekengläubigers erfolgt. 1124, 1126,
1129.
Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag ge-
nommen worden ist, oder wird vor
der Beschlagnahme in anderer Weise
über ihn verfügt, so ist die Verfügung
dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam. Besteht die Verfügung in
der Übertragung der F. auf einen
Dritten, so erlischt die Haftung der F.;
erlangt ein Dritter ein Recht an der
F., so geht es der Hypothek im Range
vor. —
Der Übertragung der F. auf einen
Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die F. veräußert wird.
1126, 1129.
Soweit die Einziehung des Miet= oder
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der
Mieter oder der Pächter nicht eine ihm
gegen den Vermieter oder den Ver-
pächter zustehende F. gegen den Hypo-
thekengläubiger aufrechnen. 1126.