Haftung
8
702
Ein Anschlag, durch den der Gast-
wirt die H. ablehnt, ist ohne Wirkung.
702, 703.
Für Geld, Wertpapiere und Kostbar-
keiten haftet der Gastwirt nach § 701
nur bis zu dem Betrage von eintausend
Mark, es sei denn, daß er diese Gegen-
stände in Kenntnis ihrer Eigenschaft
als Wertsachen zur Aufbewahrung
übernimmt oder die Aufbewahrung
ablehnt oder daß der Schaden von
ihm oder von seinen Leuten verschuldet
wird. 701, 703.
Schenkung.
523 s. Kauf 440, 436, 437.
528
362
419
Soweit der Schenker nach der Voll-
ziehung der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt
zu bestreiten und die ihm seinen Ver-
wandten, seinem Ehegatten oder seinem
früheren Ehegatten gegenüber g. ob-
liegende Unterhaltspflicht zu erfüllen,
kann er von dem Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung for-
dern. Der Beschenkte kann die Her-
ausgabe durch Zahlung des für den
Unterhalt erforderlichen Betrags ab-
wenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften
des § 760 sowie die für die Unter-
haltspflicht der Verwandten geltende
Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die
Vorschriften des § 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht ver-
pflichtet ist.
Schuldverhältnis.
s. Zustimmung 185.
Übernimmt jemand durch Vertrag das
Vermögen eines anderen, so können
dessen Gläubiger, unbeschadet der
358
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427
431
86
88
2134,
2204
2218
27
42
Haftung
Fortdauer der H. des bisherigen
Schuldners, von dem Abschlusse des
Vertrags an ihre zu dieser Zeit be-
stehenden Ansprüche auch gegen den
Übernehmer geltend machen.
Die H. des Übernehmers beschränkt
sich auf den Bestand des über-
nommenen Vermögens und die ihm
aus dem Vertrage zustehenden An-
sprüche. Beruft sich der Übernehmer
auf die Beschränkung seiner H., so
finden die für die H. des Erben
geltenden Vorschriften der §8 1990,
1991 entsprechende Anwendung.
Die H. des Übernehmers kann
nicht durch Vereinbarung zwischen.
ihm und dem bisherigen Schuldner
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Verpflichten sich mehrere durch Ver-
trag gemeinschaftlich zu einer teilbaren
Leistung, so haften sie im Zweifel.
als Gesamtschuldner. 431.
Schulden mehrere eine unteilbare
Leistung, so haften sie als Gesamt-
schuldner.
Stiftung.
s. Verein 42.
s. Verein 53.
Testament.
2144, 2145, 2182, 2187, 2188,
2206, 2219 s. Erblasser—Testament.
s. Erbe 2042.
s. Auftrag 664.
Verein.
s. Auftrag 664.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit
durch die Eröffnung eines Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der
Überschuldung die Eröffnung des Kon-
kurses zu beantragen. Wird die
Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstan-
denen Schaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner. 53.