Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
8 
702 
Ein Anschlag, durch den der Gast- 
wirt die H. ablehnt, ist ohne Wirkung. 
702, 703. 
Für Geld, Wertpapiere und Kostbar- 
keiten haftet der Gastwirt nach § 701 
nur bis zu dem Betrage von eintausend 
Mark, es sei denn, daß er diese Gegen- 
stände in Kenntnis ihrer Eigenschaft 
als Wertsachen zur Aufbewahrung 
übernimmt oder die Aufbewahrung 
ablehnt oder daß der Schaden von 
ihm oder von seinen Leuten verschuldet 
wird. 701, 703. 
Schenkung. 
523 s. Kauf 440, 436, 437. 
528 
362 
419 
Soweit der Schenker nach der Voll- 
ziehung der Schenkung außer stande 
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt 
zu bestreiten und die ihm seinen Ver- 
wandten, seinem Ehegatten oder seinem 
früheren Ehegatten gegenüber g. ob- 
liegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, 
kann er von dem Beschenkten die 
Herausgabe des Geschenkes nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung for- 
dern. Der Beschenkte kann die Her- 
ausgabe durch Zahlung des für den 
Unterhalt erforderlichen Betrags ab- 
wenden. Auf die Verpflichtung des 
Beschenkten finden die Vorschriften 
des § 760 sowie die für die Unter- 
haltspflicht der Verwandten geltende 
Vorschrift des § 1613 und im Falle 
des Todes des Schenkers auch die 
Vorschriften des § 1615 entsprechende 
Anwendung. 
Unter mehreren Beschenkten haftet 
der früher Beschenkte nur insoweit, 
als der später Beschenkte nicht ver- 
pflichtet ist. 
Schuldverhältnis. 
s. Zustimmung 185. 
Übernimmt jemand durch Vertrag das 
Vermögen eines anderen, so können 
dessen Gläubiger, unbeschadet der 
358 
i 
  
  
8 
427 
431 
86 
88 
2134, 
2204 
2218 
27 
42 
Haftung 
Fortdauer der H. des bisherigen 
Schuldners, von dem Abschlusse des 
Vertrags an ihre zu dieser Zeit be- 
stehenden Ansprüche auch gegen den 
Übernehmer geltend machen. 
Die H. des Übernehmers beschränkt 
sich auf den Bestand des über- 
nommenen Vermögens und die ihm 
aus dem Vertrage zustehenden An- 
sprüche. Beruft sich der Übernehmer 
auf die Beschränkung seiner H., so 
finden die für die H. des Erben 
geltenden Vorschriften der §8 1990, 
1991 entsprechende Anwendung. 
Die H. des Übernehmers kann 
nicht durch Vereinbarung zwischen. 
ihm und dem bisherigen Schuldner 
ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Verpflichten sich mehrere durch Ver- 
trag gemeinschaftlich zu einer teilbaren 
Leistung, so haften sie im Zweifel. 
als Gesamtschuldner. 431. 
Schulden mehrere eine unteilbare 
Leistung, so haften sie als Gesamt- 
schuldner. 
Stiftung. 
s. Verein 42. 
s. Verein 53. 
Testament. 
2144, 2145, 2182, 2187, 2188, 
2206, 2219 s. Erblasser—Testament. 
s. Erbe 2042. 
s. Auftrag 664. 
Verein. 
s. Auftrag 664. 
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit 
durch die Eröffnung eines Konkurses. 
Der Vorstand hat im Falle der 
Überschuldung die Eröffnung des Kon- 
kurses zu beantragen. Wird die 
Stellung des Antrags verzögert, so 
sind die Vorstandsmitglieder, denen 
ein Verschulden zur Last fällt, den 
Gläubigern für den daraus entstan- 
denen Schaden verantwortlich; sie 
haften als Gesamtschuldner. 53.
	        
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