Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
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Liquidatoren, welche die ihnen nach 
dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 
bis 52 obliegenden Verpflichtungen 
verletzen oder vor der Befriedigung 
der Gläubiger Vermögen den Anfall- 
ihnen ein Verschulden zur Last fällt, 
den Gläubigern für den daraus ent- 
stehenden Schaden verantwortlich; sie 
haflen als Gesamtschuldner. 
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig find, 
finden die Vorschriften über die Ge- 
sellschaft Anwendung. Aus einem 
Rechtsgeschäfte, das im Namen eines 
solchen Vereines einem Dritten gegen- 
über vorgenommen wird, haftet der 
Handelnde persönlich; handeln mehrere, 
so haften sie als Gesamtschuldner. 
202 
327 
351 
691 
Verzjährung s. Erbe 2014, 2015. 
Vertrag. 
Auf das in den 8s8 325, 326 be- 
stimmte Rücktrittsrecht finden die für 
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 
356 entsprechende Anwendung. 
standes, den der andere Teil nicht zu 
vertreten hat, so haftet dieser nur 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung. 
s. Leistung 278. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht 
berechtigt, die hinterlegte Sache bei 
einem Dritten zu hinterlegen. Ist die 
1606 
Hinterlegung bei einem Dritten ge- 
stattet, so hat der Verwahrer nur ein 
fallendes Verschulden zu vertreten. 
Für das Verschulden eines Gehülfen 
ist er nach § 278 verantwortlich. 
Verwandtschaft. 
Die Abkömmlinge sind vor den Ver- 
wandien der aufsteigenden Linie unter- 
haltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der 
Er- 
folgt der Rücktritt wegen eines Um- 
359 
  
  
15608 
8 
1607 
1654 
Haftung 
Abkömmlinge bestimmt sich nach der 
g. Erbfolgeordnung und dem Ver- 
hältnisse der Erbteile. 
Unter den Verwandten der auf- 
steigenden Linie haften die näheren 
vor den entfernteren, mehrere gleich 
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater 
haftet jedoch vor der Mutter; steht 
die Nutznießung an dem Vermögen 
des Kindes der Mutter zu, so haftet 
die Mutter vor dem Vater. 1607, 
1608. 
Soweit ein Verwandter auf Grund 
des § 1603 nicht unterhaltspflichtig 
ist, hat der nach ihm haftende Ver- 
wandte den Unterhalt zu gewähren. 
Das Gleiche gilt, wenn die Rechts- 
verfolgung gegen einen Verwandten 
im Inlande ausgeschlossen oder er- 
heblich erschwert ist. Der Anspruch 
gegen einen solchen Verwandten geht, 
soweit ein anderer Verwandter den 
Unterhalt gewährt, auf diesen über 
Der Übergang kann nicht zum Nach- 
teile des Unterhaltsberechtigten geltend 
gemacht werden. 1608, 1620. 
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet 
vor dessen Verwandten. Soweit jedoch 
der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außer Stande 
ist, ohne Gefährdung seines standes- 
gemäßen Unterhalts den Unterhalt zu 
gewähren, haften die Verwandten vor 
dem Ehegatten. Die Vorschriften des 
§ 1607 Abs. 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
Das Gleiche gilt von einem ge- 
schiedenen unterhaltspflichtigen Ehe- 
gatten, sowie von einem Ehegatten, 
der nach § 1351 unterhaltspflichtig ist. 
Der Vater hat die Lasten des seiner 
Nutznießung unterliegenden Vermögens 
des ehelichen Kindes zu tragen. Seine 
H. bestimmt sich nach den für den 
Güterstand der Verwaltung und Nutz- 
nießung geltenden Vorschriften der
	        
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