Haftung
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Liquidatoren, welche die ihnen nach
dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50
bis 52 obliegenden Verpflichtungen
verletzen oder vor der Befriedigung
der Gläubiger Vermögen den Anfall-
ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus ent-
stehenden Schaden verantwortlich; sie
haflen als Gesamtschuldner.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig find,
finden die Vorschriften über die Ge-
sellschaft Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäfte, das im Namen eines
solchen Vereines einem Dritten gegen-
über vorgenommen wird, haftet der
Handelnde persönlich; handeln mehrere,
so haften sie als Gesamtschuldner.
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327
351
691
Verzjährung s. Erbe 2014, 2015.
Vertrag.
Auf das in den 8s8 325, 326 be-
stimmte Rücktrittsrecht finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis
356 entsprechende Anwendung.
standes, den der andere Teil nicht zu
vertreten hat, so haftet dieser nur
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung.
s. Leistung 278.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht
berechtigt, die hinterlegte Sache bei
einem Dritten zu hinterlegen. Ist die
1606
Hinterlegung bei einem Dritten ge-
stattet, so hat der Verwahrer nur ein
fallendes Verschulden zu vertreten.
Für das Verschulden eines Gehülfen
ist er nach § 278 verantwortlich.
Verwandtschaft.
Die Abkömmlinge sind vor den Ver-
wandien der aufsteigenden Linie unter-
haltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der
Er-
folgt der Rücktritt wegen eines Um-
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15608
8
1607
1654
Haftung
Abkömmlinge bestimmt sich nach der
g. Erbfolgeordnung und dem Ver-
hältnisse der Erbteile.
Unter den Verwandten der auf-
steigenden Linie haften die näheren
vor den entfernteren, mehrere gleich
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater
haftet jedoch vor der Mutter; steht
die Nutznießung an dem Vermögen
des Kindes der Mutter zu, so haftet
die Mutter vor dem Vater. 1607,
1608.
Soweit ein Verwandter auf Grund
des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
ist, hat der nach ihm haftende Ver-
wandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechts-
verfolgung gegen einen Verwandten
im Inlande ausgeschlossen oder er-
heblich erschwert ist. Der Anspruch
gegen einen solchen Verwandten geht,
soweit ein anderer Verwandter den
Unterhalt gewährt, auf diesen über
Der Übergang kann nicht zum Nach-
teile des Unterhaltsberechtigten geltend
gemacht werden. 1608, 1620.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet
vor dessen Verwandten. Soweit jedoch
der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer Stande
ist, ohne Gefährdung seines standes-
gemäßen Unterhalts den Unterhalt zu
gewähren, haften die Verwandten vor
dem Ehegatten. Die Vorschriften des
§ 1607 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt von einem ge-
schiedenen unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten, sowie von einem Ehegatten,
der nach § 1351 unterhaltspflichtig ist.
Der Vater hat die Lasten des seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögens
des ehelichen Kindes zu tragen. Seine
H. bestimmt sich nach den für den
Güterstand der Verwaltung und Nutz-
nießung geltenden Vorschriften der