Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung 
8 
1660 
1694 
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8§ 1384 bis 1386, 1388. Zu den 
Lasten gehören auch die Kosten eines 
Rechtsstreits, der für das Kind geführt 
wird, sofern sie nicht dem freien Ver- 
mögen zur Last fallen, sowie die Kosten 
der Verteidigung des Kindes in einem 
gegen das Kind gerichteten Strafver- 
fahren, vorbehaltlich der Ersatzpflicht 
des Kindes im Falle seiner Ver- 
urleilung. 
s. Güterrecht 1415—1417. 
Für die Berufung, Bestellung und 
Beaufsichtigung des der Mutter be- 
stellten Beistandes, für seine H. und 
seine Ansprüche, für die ihm zu be- 
willigende Vergütung und für die 
Beendigung seines Amtes gelten die 
gleichen Vorschriften wie bei dem 
Gegenvormunde. 
Das Amt des Beistandes endigt 
auch dann, wenn die elterliche Gewalt 
der Mutter ruht. 1686. 
Vollmacht. 
Wer als Vertreter einen Vertrag ge- 
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine 
Vertretungsmacht nachweist, dem 
anderen Teile nach dessen Wahl zur 
Erfüllung oder zum Schadensersatze 
verpflichtel, wenn der Vertretene die 
Genehmigung des Vertrags verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist 
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens 
verpflichtet, welchen der andere Teil 
dadurch erleidet, daß er auf die Ver- 
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht 
über den Betrag des Interesses hinaus, 
welches der andere Teil an der Wirk- 
samkeit des Vertrags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere Teil den Mangel der Ver- 
tretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
360 
  
  
– 
8 
1833 
645 
Haftung 
daß er mit Zustimmung seines g. 
Vertreters gehandelt hat. 
Vormundschaft. 
Der Vormund ist dem Mündel für 
den aus einer Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden verantwortlich, wenn 
ihm ein Verschulden zur Last fällt. 
Das Gleiche gilt von dem Gegen- 
vormunde. 
Sind für den Schaden mehrere 
neben einander verantwortlich, so haften 
sie als Gesamtschuldner. Ist neben 
dem Vormunde für den von diesem 
verursachten Schaden der Gegenvor- 
mund oder ein Mitvormund nur wegen 
Verletzung seiner Aufsichtspflicht ver- 
antwortlich, so ist in ihrem Verhält- 
nisse zu einander der Vormund allein 
verpflichtet. 
Werkvertrag. 
636 sf. Vertrag 327. 
Ist das Werk vor der Abnahme in- 
folge eines Mangels des von dem Be- 
steller gelieferten Stoffes oder infolge 
einer von dem Besteller für die Aus- 
führung erteilten Anweisung unter- 
gegangen, verschlechtert oder unaus- 
führbar geworden, ohne daß ein Um- 
stand mitgewirkt hat, den der Unter- 
nehmer zu vertreten hat, so kann der 
Unternehmer einen der geleisteten 
Arbeit entsprechenden Teil der Ver- 
gütung und Ersatz der in der Ver- 
gütung nicht inbegriffenen Auslagen 
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn 
der Vertrag in Gemäßheit des § 643 
aufgehoben wird. 
Eine weitergehende H. des Be- 
stellers wegen Verschuldens bleibt un- 
berührt. 646, 650. 
651 s. Kauf 459, 460. 462. 
133 
Willenserklärung. 
Bei der Auslegung einer Willens- 
erklärung ist der wirkliche Wille zu 
erforschen und nicht an dem buchstäb- 
lichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
	        
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