Haftung
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8§ 1384 bis 1386, 1388. Zu den
Lasten gehören auch die Kosten eines
Rechtsstreits, der für das Kind geführt
wird, sofern sie nicht dem freien Ver-
mögen zur Last fallen, sowie die Kosten
der Verteidigung des Kindes in einem
gegen das Kind gerichteten Strafver-
fahren, vorbehaltlich der Ersatzpflicht
des Kindes im Falle seiner Ver-
urleilung.
s. Güterrecht 1415—1417.
Für die Berufung, Bestellung und
Beaufsichtigung des der Mutter be-
stellten Beistandes, für seine H. und
seine Ansprüche, für die ihm zu be-
willigende Vergütung und für die
Beendigung seines Amtes gelten die
gleichen Vorschriften wie bei dem
Gegenvormunde.
Das Amt des Beistandes endigt
auch dann, wenn die elterliche Gewalt
der Mutter ruht. 1686.
Vollmacht.
Wer als Vertreter einen Vertrag ge-
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem
anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtel, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Ver-
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirk-
samkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der Ver-
tretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
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645
Haftung
daß er mit Zustimmung seines g.
Vertreters gehandelt hat.
Vormundschaft.
Der Vormund ist dem Mündel für
den aus einer Pflichtverletzung ent-
stehenden Schaden verantwortlich, wenn
ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Das Gleiche gilt von dem Gegen-
vormunde.
Sind für den Schaden mehrere
neben einander verantwortlich, so haften
sie als Gesamtschuldner. Ist neben
dem Vormunde für den von diesem
verursachten Schaden der Gegenvor-
mund oder ein Mitvormund nur wegen
Verletzung seiner Aufsichtspflicht ver-
antwortlich, so ist in ihrem Verhält-
nisse zu einander der Vormund allein
verpflichtet.
Werkvertrag.
636 sf. Vertrag 327.
Ist das Werk vor der Abnahme in-
folge eines Mangels des von dem Be-
steller gelieferten Stoffes oder infolge
einer von dem Besteller für die Aus-
führung erteilten Anweisung unter-
gegangen, verschlechtert oder unaus-
führbar geworden, ohne daß ein Um-
stand mitgewirkt hat, den der Unter-
nehmer zu vertreten hat, so kann der
Unternehmer einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Ver-
gütung und Ersatz der in der Ver-
gütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn
der Vertrag in Gemäßheit des § 643
aufgehoben wird.
Eine weitergehende H. des Be-
stellers wegen Verschuldens bleibt un-
berührt. 646, 650.
651 s. Kauf 459, 460. 462.
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Willenserklärung.
Bei der Auslegung einer Willens-
erklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäb-
lichen Sinne des Ausdrucks zu haften.