Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Vastu 
8 
185 
die 
schränkt haftet. 
ng 
Zustimmung. 
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter 
über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, 
wenn sie mit Einwilligung des Be- 
rechtigten erfolgt. 
Die Verfügung wird wirksam, wenn 
der Berechtigte sie genehmigt oder wenn 
der Verfügende den Gegenstand er- 
wirbt oder wenn er von dem Be- 
Nachlaßverbindlichkeiten unbe- 
letzteren Fällen wird, wenn über den 
Gegenstand mehrere mit einander nicht 
im Einklang stehende Verfügungen ge- 
troffen worden sind, nur die frühere 
Verfügung wirksam. 
1310 
1732 
1351 
1582 
2054 
1931 
14786 
Malbbürtigkeit. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen halbbürtigen Geschwistern. 
1327. 
Verwandtschaft s. Ehe 1310. 
Hälfte. 
Ehe s. Ehescheidung 1582. 
Ehescheidung fs. Ehe — Ehe- 
scheidung. 
Erbe s. Erbe — Erbe. 
Erbfolge f. Erbe — Erbfolge. 
Güterrecht. 
Sind die Ehegatten geschieden und ist 
einer von ihnen allein für schuldig 
erklärt, so kann der andere verlangen, 
In den beiden 
361 
  
. — 
—–. 
–% 
8 
Hälfte 
brachten bestimmt sich nach der Zeit 
der Einbringung. 
Das im Abs. 1 bestimmte Recht 
steht auch dem Ehegatten zu, dessen 
Ehe wegen seiner Geisteskrankheit ge- 
schieden worden ist. 1474. 
1501 Ist einem anteilsberechtigten Abkömm- 
1503 
  
daß jedem von ihnen der Wert des- 
jenigen zurückerstattet wird, was er in 
die a. Gütergemeinschaft eingebracht 
hat; reicht der Wert des Gesamtguts 
zur Rückerstattung nicht aus, so hat 
jeder Ehegatte die H. des Fehlbetrags 
zu tragen. 
Als eingebracht ist anzusehen, was 1 
eingebrachtes Gut gewesen sein würde, 
wenn Errungenschaftsgemeinschaft be- 
standen hätte. Der Wert des Einge- 
1½% 
linge für den Verzicht auf seinen An- 
teil eine Abfindung aus dem Gesamt- 
gute der f. Gütergemeinschaft gewährt 
worden, so wird sie bei der Ausein- 
andersetzung in das Gesamtgut ein- 
gerechnet und auf die den Abkömm- 
lingen gebührende H. angerechnet. 
Der überlebende Ehegatte kann mit 
den übrigen anteilsberechtigten Ab- 
kömmlingen schon vor der Aufhebung 
der f. Gütergemeinschaft eine ab- 
weichende Vereinbarung treffen. Die 
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung; sie ist 
auch denjenigen Abkömmlingen gegen- 
über wirksam, welche erst später in 
die f. Gütergemeinschaft eintreten. 
1518. 
Mehrere anteilsberechtigte Abkömm- 
linge teilen bei f. Gütergemeinschaft 
die ihnen zufallende H. des Gesamt- 
guts nach dem Verhältnisse der An- 
teile, zu denen sie im Falle der g. 
Erbfolge als Erben des verstorbenen 
Ehegatten berufen sein würden, wenn 
dieser erst zur Zeit der Beendigung 
der f. Gütergemeinschaft gestorben wäre. 
Das Vorempfangene kommt nach 
den für die Ausgleichung unter Ab- 
kömmlingen geltenden Vorschriften zur 
Ausgleichung, soweit nicht eine solche 
bereits bei der Teilung des Nachlasses 
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist. 
Ist einem Abkömmlinge, der auf 
seinen Anteil verzichtet hat, eine Ab- 
findung aus dem Gesamtgute gewährt 
worden, so fällt sie den Abkömmlingen 
zur Last, denen der Verzicht zu statten 
kommt. 1518.
	        
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