Vastu
8
185
die
schränkt haftet.
ng
Zustimmung.
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter
über einen Gegenstand trifft, ist wirksam,
wenn sie mit Einwilligung des Be-
rechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam, wenn
der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand er-
wirbt oder wenn er von dem Be-
Nachlaßverbindlichkeiten unbe-
letzteren Fällen wird, wenn über den
Gegenstand mehrere mit einander nicht
im Einklang stehende Verfügungen ge-
troffen worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam.
1310
1732
1351
1582
2054
1931
14786
Malbbürtigkeit.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen halbbürtigen Geschwistern.
1327.
Verwandtschaft s. Ehe 1310.
Hälfte.
Ehe s. Ehescheidung 1582.
Ehescheidung fs. Ehe — Ehe-
scheidung.
Erbe s. Erbe — Erbe.
Erbfolge f. Erbe — Erbfolge.
Güterrecht.
Sind die Ehegatten geschieden und ist
einer von ihnen allein für schuldig
erklärt, so kann der andere verlangen,
In den beiden
361
. —
—–.
–%
8
Hälfte
brachten bestimmt sich nach der Zeit
der Einbringung.
Das im Abs. 1 bestimmte Recht
steht auch dem Ehegatten zu, dessen
Ehe wegen seiner Geisteskrankheit ge-
schieden worden ist. 1474.
1501 Ist einem anteilsberechtigten Abkömm-
1503
daß jedem von ihnen der Wert des-
jenigen zurückerstattet wird, was er in
die a. Gütergemeinschaft eingebracht
hat; reicht der Wert des Gesamtguts
zur Rückerstattung nicht aus, so hat
jeder Ehegatte die H. des Fehlbetrags
zu tragen.
Als eingebracht ist anzusehen, was 1
eingebrachtes Gut gewesen sein würde,
wenn Errungenschaftsgemeinschaft be-
standen hätte. Der Wert des Einge-
1½%
linge für den Verzicht auf seinen An-
teil eine Abfindung aus dem Gesamt-
gute der f. Gütergemeinschaft gewährt
worden, so wird sie bei der Ausein-
andersetzung in das Gesamtgut ein-
gerechnet und auf die den Abkömm-
lingen gebührende H. angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann mit
den übrigen anteilsberechtigten Ab-
kömmlingen schon vor der Aufhebung
der f. Gütergemeinschaft eine ab-
weichende Vereinbarung treffen. Die
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung; sie ist
auch denjenigen Abkömmlingen gegen-
über wirksam, welche erst später in
die f. Gütergemeinschaft eintreten.
1518.
Mehrere anteilsberechtigte Abkömm-
linge teilen bei f. Gütergemeinschaft
die ihnen zufallende H. des Gesamt-
guts nach dem Verhältnisse der An-
teile, zu denen sie im Falle der g.
Erbfolge als Erben des verstorbenen
Ehegatten berufen sein würden, wenn
dieser erst zur Zeit der Beendigung
der f. Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Das Vorempfangene kommt nach
den für die Ausgleichung unter Ab-
kömmlingen geltenden Vorschriften zur
Ausgleichung, soweit nicht eine solche
bereits bei der Teilung des Nachlasses
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der auf
seinen Anteil verzichtet hat, eine Ab-
findung aus dem Gesamtgute gewährt
worden, so fällt sie den Abkömmlingen
zur Last, denen der Verzicht zu statten
kommt. 1518.