Handlung
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einem Verhältnisse, vermöge dessen er
diesem gegenüber kraft G. unterhalts-
pflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten
infolge der Tötung das Recht auf
den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Ge-
tötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalls verpflichtet gewesen
sein würde; die Vorschriften des
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt
auch dann ein, wenn der Dritte zur
Zeit der Verletzung erzeugt, aber
noch nicht geboren war. 846.
Im Falle der Tötung, der Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit so-
wie im Falle der Freiheitsentziehung
hat der Ersatzpflichtige, wenn der
Verletzte kraft G. einem Dritten
zur Leistung von Diensten in dessen
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet
war, dem Dritten für die entgehenden
Dienste durch Entrichtung einer Geld-
rente Ersatz zu leisten. Die Vor-
schriften des § 843 Abs. 2—4 finden
entsprechende Anwendung. 846.
Hat in den Fällen der 8§§ 844, 845
bei der Entstehung des Schadens, den
der Dritte erleidet, ein Verschulden
des Verletzten mitgewirkt, so finden
auf den Anspruch des Dritten die
Vorschriften des § 254 Anwendung.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der
Verletzte auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld ver-
langen. Der Anspruch ist nicht über-
tragbar und geht nicht auf die Erben
über, es sei denn, daß er durch Ver-
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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trag anerkannt oder daß er rechts-
hängig geworden ist.
Ein gleicher An#pruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Ver-
brechen oder Vergehen wider die Sitt-
lichkeit begangen oder die durch
Hinterlist, durch Drohung oder unter
Mißbrauch eines Abhängigkeitsver-
hältnisses zur Gestattung der außer-
ehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
Wer zur Rückgabe einer Sache ver-
pflichtet ist, die er einem anderen
durch eine unerlaubte H. entzogen
hat, ist auch für den zufälligen Unter-
gang, eine aus einem anderen Grunde
eintretende zufällige Unmöglichkeit der
Herausgabe oder eine zufällige Ver-
schlechterung der Sache verantwortlich,
es sei denn, daß der Untergang, die
anderweilige Unmöglichkeit der Heraus-
gabe oder die Verschlechterung auch
ohne die Entziehung eingetreten sein
würde.
Ist wegen der Entziehung einer
Sache der Wert oder wegen der Be-
schädigung einer Sache die Wert-
minderung zu ersetzen, so kann der
Verletzte Zinsen des zu ersetzenden
Betrags von dem Zeitpunkt an ver-
langen, welcher der Bestimmung des
Wertes zu Grunde gelegt wird.
Macht der zur Herausgabe einer ent-
zogenen Sache Verpflichtete Ver-
wendungen auf die Sache, so stehen
ihm dem Verletzten gegenüber die
Rechte zu, die der Besitzer dem Eigen-
tümer gegenüber wegen Verwendungen
hat.
Leistet der wegen der Entziehung
oder Beschädigung einer beweglichen
Sache zum Schadensersatze Verpflichtete
den Ersatz an Denfenigen, in dessen
Besitze sich die Sache zur Zeit der
Entziehung oder Beschädigung be-
funden hat, so wird er durch die
Leistung auch dann befreit, wenn ein
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