Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung 
8 
845 
846 
847 
einem Verhältnisse, vermöge dessen er 
diesem gegenüber kraft G. unterhalts- 
pflichtig war oder unterhaltspflichtig 
werden konnte, und ist dem Dritten 
infolge der Tötung das Recht auf 
den Unterhalt entzogen, so hat der 
Ersatzpflichtige dem Dritten durch 
Entrichtung einer Geldrente insoweit 
Schadensersatz zu leisten, als der Ge- 
tötete während der mutmaßlichen 
Dauer seines Lebens zur Gewährung 
des Unterhalls verpflichtet gewesen 
sein würde; die Vorschriften des 
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende 
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt 
auch dann ein, wenn der Dritte zur 
Zeit der Verletzung erzeugt, aber 
noch nicht geboren war. 846. 
Im Falle der Tötung, der Verletzung 
des Körpers oder der Gesundheit so- 
wie im Falle der Freiheitsentziehung 
hat der Ersatzpflichtige, wenn der 
Verletzte kraft G. einem Dritten 
zur Leistung von Diensten in dessen 
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet 
war, dem Dritten für die entgehenden 
Dienste durch Entrichtung einer Geld- 
rente Ersatz zu leisten. Die Vor- 
schriften des § 843 Abs. 2—4 finden 
entsprechende Anwendung. 846. 
Hat in den Fällen der 8§§ 844, 845 
bei der Entstehung des Schadens, den 
der Dritte erleidet, ein Verschulden 
des Verletzten mitgewirkt, so finden 
auf den Anspruch des Dritten die 
Vorschriften des § 254 Anwendung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der 
Verletzte auch wegen des Schadens, 
der nicht Vermögensschaden ist, eine 
billige Entschädigung in Geld ver- 
langen. Der Anspruch ist nicht über- 
tragbar und geht nicht auf die Erben 
über, es sei denn, daß er durch Ver- 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
369 
  
8 
848 
849 
850 
851 
Handlung 
trag anerkannt oder daß er rechts- 
hängig geworden ist. 
Ein gleicher An#pruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit begangen oder die durch 
Hinterlist, durch Drohung oder unter 
Mißbrauch eines Abhängigkeitsver- 
hältnisses zur Gestattung der außer- 
ehelichen Beiwohnung bestimmt wird. 
Wer zur Rückgabe einer Sache ver- 
pflichtet ist, die er einem anderen 
durch eine unerlaubte H. entzogen 
hat, ist auch für den zufälligen Unter- 
gang, eine aus einem anderen Grunde 
eintretende zufällige Unmöglichkeit der 
Herausgabe oder eine zufällige Ver- 
schlechterung der Sache verantwortlich, 
es sei denn, daß der Untergang, die 
anderweilige Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe oder die Verschlechterung auch 
ohne die Entziehung eingetreten sein 
würde. 
Ist wegen der Entziehung einer 
Sache der Wert oder wegen der Be- 
schädigung einer Sache die Wert- 
minderung zu ersetzen, so kann der 
Verletzte Zinsen des zu ersetzenden 
Betrags von dem Zeitpunkt an ver- 
langen, welcher der Bestimmung des 
Wertes zu Grunde gelegt wird. 
Macht der zur Herausgabe einer ent- 
zogenen Sache Verpflichtete Ver- 
wendungen auf die Sache, so stehen 
ihm dem Verletzten gegenüber die 
Rechte zu, die der Besitzer dem Eigen- 
tümer gegenüber wegen Verwendungen 
hat. 
Leistet der wegen der Entziehung 
oder Beschädigung einer beweglichen 
Sache zum Schadensersatze Verpflichtete 
den Ersatz an Denfenigen, in dessen 
Besitze sich die Sache zur Zeit der 
Entziehung oder Beschädigung be- 
funden hat, so wird er durch die 
Leistung auch dann befreit, wenn ein 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.