Handlung — 370
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Dritter Eigentümer der Sache war
oder ein sonstiges Recht an der Sache
hatte, es sei denn, daß ihm das Recht
des Dritten bekannt oder in Folge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
Der Anspruch auf Ersotz des aus
einer unerlaubten H. entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Verletzte von dem Schaden und
der Person des Eriatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rucksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von
der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichiige durch die
unerlaubte H. auf Kosten des Ver-
letzten etwas erlangt, so ist er auch
nach der Vollendung der Verjährung
zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verpflichtet.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte H. eine For-
derung gegen den Verletzten, so kann
der Verletzte die Erfüllung auch dann
verweigern, wenn der Anspruch auf
Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Juristische Personen des öffentl.
Rechts.
s. Verein 31.
Leistung.
Hat der Schuldner aus demselben
rechtlichen Verhälmis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen
Anspruch gegen den Gläubiger, so
kann er, sofern nicht aus dem
Schuldoerhältnisse sich ein Anderes
ergiebt, die geschuldete Leistung ver-
weigern, bis die ihm gebührende
Leistung bewirkt wird (Zurückbe-
haltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines Gegen-
standes verpflichtet ist, hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger An-
spruch wegen Verwendungen auf den
Gegenstand oder wegen eines ihm
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Handlung
durch diesen verursachten Schadens
zusteht, es sei denn, daß er den
Gegenstand durch eine vorsätzlich be-
gangene unerlaubte H. erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Der Schuldner hat, sofern nicht ein
anderes b. stimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt außer Acht läßt. Die
Vorschriften der §§ 827, 828 finden
Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann
dem Schuldner nicht im Voraus er-
lassen werden. 278.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners
genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt
hat, daß er die Leistung nicht annehmen
werde, oder wenn zur Bewirkung der
Leistung eine H. des Gläubigers er-
forderlich ist, insbesondere wenn der
Gläubiger die geschuldete Sache ab-
zuholen hat. Dem Angebote der
Leistung steht die Aufforderung an
den Gläubiger gleich, die erforderliche
H. vorzunehmen.
Ist für die von dem Gläubiger vor-
zunehmende H. eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt, so bedarf es des
Angebots nur, wenn der Gläubiger
die H. rechtzeitig vornimmt. Das
Gleiche gilt, wenn der H. eine
Kündigung vorauszugehen hat und
die Zeit für die H. in der Weise
bestimmt ist, daß sie sich von der
Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt. 297.
Der Gläubiger kommt nicht in Ver-
zug, wenn der Schuldner zur Zeit
des Angebotes oder im Falle des
§ 296 zu der für die H. des Gläubigers