Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung — 370 
8 
ð 
852 
853 
89 
273 
Dritter Eigentümer der Sache war 
oder ein sonstiges Recht an der Sache 
hatte, es sei denn, daß ihm das Recht 
des Dritten bekannt oder in Folge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. 
Der Anspruch auf Ersotz des aus 
einer unerlaubten H. entstandenen 
Schadens verjährt in drei Jahren 
von dem Zeitpunkt an, in welchem 
der Verletzte von dem Schaden und 
der Person des Eriatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rucksicht auf 
diese Kenntnis in dreißig Jahren von 
der Begehung der Handlung an. 
Hat der Ersatzpflichiige durch die 
unerlaubte H. auf Kosten des Ver- 
letzten etwas erlangt, so ist er auch 
nach der Vollendung der Verjährung 
zur Herausgabe nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung verpflichtet. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte H. eine For- 
derung gegen den Verletzten, so kann 
der Verletzte die Erfüllung auch dann 
verweigern, wenn der Anspruch auf 
Aufhebung der Forderung verjährt ist. 
Juristische Personen des öffentl. 
Rechts. 
s. Verein 31. 
Leistung. 
Hat der Schuldner aus demselben 
rechtlichen Verhälmis, auf dem seine 
Verpflichtung beruht, einen fälligen 
Anspruch gegen den Gläubiger, so 
kann er, sofern nicht aus dem 
Schuldoerhältnisse sich ein Anderes 
ergiebt, die geschuldete Leistung ver- 
weigern, bis die ihm gebührende 
Leistung bewirkt wird (Zurückbe- 
haltungsrecht). 
Wer zur Herausgabe eines Gegen- 
standes verpflichtet ist, hat das gleiche 
Recht, wenn ihm ein fälliger An- 
spruch wegen Verwendungen auf den 
Gegenstand oder wegen eines ihm 
  
I 
276 
295 
296 
297 
Handlung 
durch diesen verursachten Schadens 
zusteht, es sei denn, daß er den 
Gegenstand durch eine vorsätzlich be- 
gangene unerlaubte H. erlangt hat. 
Der Gläubiger kann die Ausübung 
des Zurückbehaltungsrechts durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die 
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist 
ausgeschlossen. 
Der Schuldner hat, sofern nicht ein 
anderes b. stimmt ist, Vorsatz und 
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig 
handelt, wer die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt außer Acht läßt. Die 
Vorschriften der §§ 827, 828 finden 
Anwendung. 
Die Haftung wegen Vorsatzes kann 
dem Schuldner nicht im Voraus er- 
lassen werden. 278. 
Ein wörtliches Angebot des Schuldners 
genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt 
hat, daß er die Leistung nicht annehmen 
werde, oder wenn zur Bewirkung der 
Leistung eine H. des Gläubigers er- 
forderlich ist, insbesondere wenn der 
Gläubiger die geschuldete Sache ab- 
zuholen hat. Dem Angebote der 
Leistung steht die Aufforderung an 
den Gläubiger gleich, die erforderliche 
H. vorzunehmen. 
Ist für die von dem Gläubiger vor- 
zunehmende H. eine Zeit nach dem 
Kalender bestimmt, so bedarf es des 
Angebots nur, wenn der Gläubiger 
die H. rechtzeitig vornimmt. Das 
Gleiche gilt, wenn der H. eine 
Kündigung vorauszugehen hat und 
die Zeit für die H. in der Weise 
bestimmt ist, daß sie sich von der 
Kündigung ab nach dem Kalender 
berechnen läßt. 297. 
Der Gläubiger kommt nicht in Ver- 
zug, wenn der Schuldner zur Zeit 
des Angebotes oder im Falle des 
§ 296 zu der für die H. des Gläubigers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.