Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung 
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2335 
393 
229 
231 Wer eine der im § 229 bezeichneten 
H. in der irrigen Annahme vornimmt, 
227 
228 
bestimmten Zeit außer Stande ist, die 
Leistung zu bewirken. 
Pflichtteil s. Ebhescheidung 1565. 
Schuldverhältnis. 
Gegen eine Forderung aus einer vor- 
sätzlich begangenen unerlaubten H. ist 
die Aufrechnung nicht zulägsig. 
Selbsthülfe. 
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine 
Sache wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder wer zum Zwecke der 
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher 
der Flucht verdächtig ist, festnimmt 
oder den Wideistand des Vrpflichteten 
gegen eine H., die dieser zu dulden 
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht 
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe 
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und 
ohne sofortiges Emgreifen die Gefahr 
besteht, daß die Verwirklichung des 
Anspruchs vereitelt oder wesentlich 
erschwert werde. 231. 
daß die für den Ausschluß der Wider- 
rechlichkeit erforderlichen 
setzungen vorhanden seien, ist dem 
andeen Teile zum Schadensersatze 
verpflichtet, auch wenn der Irrtum 
nicht auf Fabrlässigkeit beruht. 
Selbstverteidigung. 
Eine durch Notwehr gebotene H. ist 
nicht widerrechilich. 
Notwehr ist diejenige Verteidigung, 
welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärligen rechtswidrien Angriff von 
sich oder einem andern abzuhalten. 
Wer eine fremde Sache be chädigt 
oder zerstört, um eine durch sie 
drohende Gefahr von sich oder einem 
anderen abzuwenden, handelt nicht 
widerrechtlich, wenn die Beschädigung 
oder die Zerstöung zur Abwendung 
der Gefahr ersorderlich ist und der 
Schaden nicht außer Verhältnis zu 
Hat der Handelnde 
der Gefahr steht. 
371 
Voraus- 
  
8 
86 
31 
320 
343 
ð* 
Handlung 
die Gefahr verschuldet, so ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet. 
Stiftung s. Verein 31. 
Verein. 
Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
Vertreter durch eine in Ausführung 
der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene zum Schadensersatze ver- 
pflichtende H. einem Dritten zugefügt 
hat. 
Vertrag. 
s. Leistung 273. 
Ist eine verwirkte Strafe unverhält- 
nismäßig hoch, so kann sie auf Antrag 
des Schuldners durch Urteil auf den 
angemessenen Betrag herabgesetzt wer- 
den. Bei der Beurteilung der An- 
gemessenheit ist jedes berechtigte In- 
teresse des Gläubigers, nicht bloß das 
Vermögensinter'#sse, in Betracht zu 
ziehen. Nach der Entrichtung der 
Strafe ist die Herabsetzung ausge- 
schlossen. 
Das Gleiche gilt auch außer den 
Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand 
eine Strafe für den Fall verspricht, 
daß er eine H. vornimmt oder unter- 
läßt. 
Verwandtschaft. 
1629 Steht die Sorge für die Person oder 
die Sorge für das Vermögen des 
Kindes einem Pfleger zu, so entscheidet 
bei einer Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Vater und dem Pfleger 
über die Vornahme einer sowohl die 
Person als das Vermögen des Kindes 
betreffenden H. das Vormunyschafts- 
gericht. 
1635 s. Ehescheidung 1565. 
1660 s. Güterrecht 1415. 
1674 s. Hardlung 839. 
1680 Der Vater verwirkt die elterliche Ge- 
walt, wenn er wegen eines an dem 
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