Handlung
8
2335
393
229
231 Wer eine der im § 229 bezeichneten
H. in der irrigen Annahme vornimmt,
227
228
bestimmten Zeit außer Stande ist, die
Leistung zu bewirken.
Pflichtteil s. Ebhescheidung 1565.
Schuldverhältnis.
Gegen eine Forderung aus einer vor-
sätzlich begangenen unerlaubten H. ist
die Aufrechnung nicht zulägsig.
Selbsthülfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher
der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Wideistand des Vrpflichteten
gegen eine H., die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Emgreifen die Gefahr
besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. 231.
daß die für den Ausschluß der Wider-
rechlichkeit erforderlichen
setzungen vorhanden seien, ist dem
andeen Teile zum Schadensersatze
verpflichtet, auch wenn der Irrtum
nicht auf Fabrlässigkeit beruht.
Selbstverteidigung.
Eine durch Notwehr gebotene H. ist
nicht widerrechilich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung,
welche erforderlich ist, um einen gegen-
wärligen rechtswidrien Angriff von
sich oder einem andern abzuhalten.
Wer eine fremde Sache be chädigt
oder zerstört, um eine durch sie
drohende Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht
widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstöung zur Abwendung
der Gefahr ersorderlich ist und der
Schaden nicht außer Verhältnis zu
Hat der Handelnde
der Gefahr steht.
371
Voraus-
8
86
31
320
343
ð*
Handlung
die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
Stiftung s. Verein 31.
Verein.
Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene zum Schadensersatze ver-
pflichtende H. einem Dritten zugefügt
hat.
Vertrag.
s. Leistung 273.
Ist eine verwirkte Strafe unverhält-
nismäßig hoch, so kann sie auf Antrag
des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt wer-
den. Bei der Beurteilung der An-
gemessenheit ist jedes berechtigte In-
teresse des Gläubigers, nicht bloß das
Vermögensinter'#sse, in Betracht zu
ziehen. Nach der Entrichtung der
Strafe ist die Herabsetzung ausge-
schlossen.
Das Gleiche gilt auch außer den
Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand
eine Strafe für den Fall verspricht,
daß er eine H. vornimmt oder unter-
läßt.
Verwandtschaft.
1629 Steht die Sorge für die Person oder
die Sorge für das Vermögen des
Kindes einem Pfleger zu, so entscheidet
bei einer Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Vater und dem Pfleger
über die Vornahme einer sowohl die
Person als das Vermögen des Kindes
betreffenden H. das Vormunyschafts-
gericht.
1635 s. Ehescheidung 1565.
1660 s. Güterrecht 1415.
1674 s. Hardlung 839.
1680 Der Vater verwirkt die elterliche Ge-
walt, wenn er wegen eines an dem
24=