Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung 
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Kinde verübten Verbrechens oder vor- 
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht- 
hausstrafe oder zu einer Gefängnis- 
strafe von mindestens sechs Monaten 
verurteilt wird. Wird wegen des 
Zusammentreffens mit einer anderen 
strafbaren H. auf eine Gesamtstrafe 
erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, 
welche für das an dem Kinde ver- 
übte Verbrechen oder Vergehen ver- 
wirkt ist. 
Die Verwirkung der elterlichen 
Gewalt tritt mit der Rechtskraft des 
Urteils ein. 
Vollmacht. 
Eine Willenserklärung, die jemand 
innerhalb der ihm zustehenden Ver- 
tretungsmacht im Namen des Ver- 
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar 
für und gegen den Vertretenen. Es 
macht keinen Unterschied, ob die Er- 
klärung ausdrücklich im Namen des 
Vertretenen erfolgt oder ob die Um- 
stände ergeben, daß sie in dessen 
Namen erfolgen soll. 
Tritt der Wille, in fremdem Namen 
zu handeln, nicht erkennbar hervor, 
so kommt der Mangel des Willens, 
im eigenen Namen zu handeln, nicht 
in Betracht. 
Soweit die rechtlichen Folgen einer 
Willenserklärung durch Millens- 
mängel oder durch die Kenntnis oder 
das Kennenmüssen gewisser Umstände 
beeinflußt werden, kommt nicht die 
Person des Vertretenen, sondern die 
des Vertreters in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechts- 
geschäft erteilten Vertretungsmacht 
(Vollmacht) der Vertreter nach be- 
stimmten Weisungen des Vollmacht- 
gebers gehandelt, so kann sich dieser 
in Ansehung solcher Umstände, die 
er selbst kannte, nicht auf die Un- 
kenntnis des Vertreters berufen. Das- 
selbe gilt von Umständen, die der 
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Vollmachtgeber kennen mußte, sofern 
das Kennenmüssen der Kenntnis gleich- 
steht. 
Wer als Vertreter einen Vertrag ge- 
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine 
Vertretungsmacht nachweist, dem 
anderen Teile nach dessen Wahl zur 
Erfüllung oder zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn der Vertretene die 
Genehmigung des Vertrages ver- 
weigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist 
er nur zum Ersatze desjenigen 
Schadens verpflichtet, welchen der 
andere Teil dadurch erleidet, daß er 
auf die Vertretungsmacht vertraut, 
jedoch nicht über den Betrag des In- 
teresses hinaus, welches der andere 
Teil an der Wirksamkeit des Ver- 
trags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere Teil den Mangel der Ver- 
tretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
das er mit Zustimmung seines g. Ver- 
treters gehandelt hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht 
unzulässig. Hat jedoch derjenige, 
welchem gegenüber ein solches Rechts- 
geschäft vorzunehmen war, die von 
dem Vertreter behauptete Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechts- 
geschäfts nicht beanstandet oder ist er 
damit einverstanden gewesen, daß der 
Vertreter ohne Vertretungsmacht 
handele, so finden die Vorschriften 
über Verträge entsprechende Anwen- 
dung. Das Gleiche gilt, wenn ein 
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber 
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht 
mit dessen Einverständnisse vorge- 
nommen wird.
	        
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