Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung 
8 
1798 
1826 
1848 
642 
643 
457 
— 
Vormundschaft. 
Steht die Sorge für die Person und 
die Sorge für das Vermögen des 
Mündels verschiedenen Vormündern 
zu., so entscheidet bei einer Meinungs- 
verschiedenheit über die Vornahme 
einer sowohl die Person als das Ver- 
mögen des Mündels betreffenden H. 
das Vormundschaftsgericht. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die zu einer 
H. des Vormundes erforderliche Ge- 
nehmigung den Gegenvormund hören, 
sofern ein solcher vorhanden und die 
Anhörung thunlich ist. 
s. Handlung 339. 
Werkvertrag. 
Ist bei der Herstellung des Werkes 
eine H. des Bestellers erforderlich, so 
kann der Unternehmer, wenn der Be- 
steller durch das Unterlassen der 9. 
in Verzug der Annahme kommt, 
langen. 
folge des Verzugs an Aufwendungen 
erspart oder durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Arbeitskraft erwerben 
kann. 643. 
Der Unternehmer ist im Falle des 
§ 642 berechtigt, dem Besteller zur 
Nachholung der H. eine angemessene 
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, 
daß er den Vertrag kündige, wenn 
die H. nicht bis zum Ablaufe der 
Frist vorgenommen werde. Der Ver- 
trag gilt als aufgehoben, wenn nicht 
die Nachholung bis zum Ablaufe der 
Frist erfolgt. 645. 
Handelsmäkler. 
Kauf s. Schuldverhältnis 385. 
373 
  
Die Höhe der Entschädigung be- 
stimmt sich einerseits nach der Dauer 
des Verzugs und der Höhe der ver- 
einbarten Vergütung, andererseits nach 
demjenigen, was der Unternehmer in- 1870 
  
8 
1221 
385 
eine angemessene Entschädigung ver- 1789 
196 
Handzeichen 
Pfandrecht. 
Hat das Pfand einen Börsen- oder 
Marktpreis, so kann der Pfand- 
gläubiger den Verkauf aus freier 
Hand durch einen zu solchen Ver- 
käufen öffentlich ermächtigten H. oder 
durch eine zur öffentlichen Ver- 
steigerung befugten Person zum lau- 
fenden Preise bewirken. 1235, 1266, 
1295. 
Schuldverhältnis. 
Hat die geschuldete hinterlegte Sache 
einen Börsen= oder Marktpreis, so 
kann der Schuldner den Verkauf aus 
freier Hand durch einen zu solchen 
Verkäufen öffentlich ermächtigten H. 
oder durch eine zur öffentlchen Ver- 
steigerung befugte Person zum lau- 
fenden Preise bewirken. 386. 
Handschlag. 
Vormundschaft. 
Der Vormund wird von dem Vor- 
mundschaftsgerichte durch Verpflichtung 
zu treuer und gewissenhafter Führung 
der Vormundschaft bestellt. Die Ver- 
pflichtung soll mittels H. an Eidesstatt 
erfolgen. 
s. Familienrat — Vormundschaft. 
Handwerker. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, H. 
und derjenigen, welche ein Kunst- 
gewerbe betreiben, für Lieferung 
von Waren, Ausführung von Ar- 
beiten und Besorgung fremder Ge- 
schäfte mit Einschluß der Aus- 
lagen, es sei denn, daß die Leistung 
für den Gewerbebetrieb des Schuld- 
ners erfolgt. 201. 
Handeichen. 
Willenserklärung. 
126 Ist für ein Rechtsgeschäft durch G.
	        
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