Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hauptmängel — 375 — Haus 
8 
492 
947 
470 
543 
97 
eines H., dessen Nichtvorhandensein 
der Verkäufer zugesichert hat, verjährt 
in sechs Wochen von dem Ende der 
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben 
die Vorschriften des § 477 unberühlt. 
An die Stelle der in den 88 210, 
212, 215 bestimmten Fristen tritt eine 
Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der 
Verjährung des Anspruchs auf Wan- 
delung die Zahlung des Kuppreises 
verweigern. Die Aufrechnung des 
Anspruchs auf Schadenersatz unter- 
liegt nicht der im § 479 bestimmten 
Beschränkung. 491, 492, 481. 
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr- 
leistung wegen eines nicht zu den H. 
gehörenden Fehlers oder sichert er eine 
Eigenschaft des Tieres zu, so finden 
die Vorschriften der 8§ 487—491 
und, wenn eine Gewährfrist verein- 
bart wird, auch die Vorschriften der 
§§ 483 — 485 entsprechende An- 
wendung. Die im § 490 bestimmte 
Verjährung beginnt, wenn eine Ge- 
währfrist nicht vereinbart wird, mit 
der Ablieferung des Tieres. 493, 481. 
Hauptsache. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Kauf. 
Die Wandelung wegen eines Mangels 
  
der H. erstreckt sich auch auf die 
Nebensache. Ist die Nebensache mangel- 
haft, so kann nur in Ansehung dieser 
r. 
Miete s. Kauf 470. 
Sachen. 
Wandelung verlangt werden. 480, 
§ Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im 
Verkehre nicht als Zubehör angesehen 
wird. 
Die vorübergehende Benutzung einer 
Sache für den wirtschaftlichen Z weck 
einer anderen begründet nicht die Zu- 
behöreigenschaft. Die vorübergehende 
Trennung eines Zubehörstücks von der 
H. hebt die Zubehöreigenschaft nicht 
auf. 
98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der H. 
sind zu dienen bestimmt: 
1. bei einem Gebäude, das für einen 
gewerblichen Betrieb dauernd ein- 
gerichtet ist, insbesondere bei einer 
Mühle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer Fabrik, die zu 
dem Betriebe bestimmten Maschinen 
und sonstigen Gerätschaften; 
2. bei einem Landgute, das zum Wirt, 
schaftsbetriebe bestimmte Gerät und 
Vieh, die landwirtschaftlichen Er- 
zeugnisse, soweit sie zur Fort- 
führung der Wirtschaft bis zu der 
Zeit erforderlich sind, zu welcher 
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse 
voraussichtlich gewonnen werden, 
sowie der vorhandene auf dem 
Gute gewonnene Dünger. 
2172 Testament s. Eigentum 947. 
634 Werkvertrag s. Kauf 475. 
Hauptschuldner. 
Bürgschaft. 
767, 768, 770—775 s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
1137 Hnpothek s. Bürgschaft 770. 
202 Leistung s. Bürgschaft 770. 
1211 Pfandrecht s. Bürgschaft 770. 
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, 
ohne Bestandteile der H. zu sein, dem 
wirtschaftlichen Zwecke der H. zu dienen 
bestimmt sind und zu ihr in einem 
dieser Bestimmung entsprechenden 
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine 
Hauptverbindlichkeit. 
Bürgschaft. 
766, 767, 775, 777 s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
Haus. 
1357 Ehe s. Ehe — Ehe.
	        
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