Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haus 
ð 
1567 
Art. 
76 
5%# 
507 
2028 
1561 
2335 
1635 
1361. 
1932 
196 
1618 
16020 
Ehescheidung. 
1571 s. Ehe — Chescheidung. 
Einführungsgesetz. 
s. Ehe 8 1357. 
s. E.. — E.G. 
s. Ehescheidung § 1567. 
Erbe f. Erbe — Erbe. 
Güterrecht s. Ehe 1357. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1557, 
1571. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung. 
Haushalt. 
Besitz. 
Übt jemand die thatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen 
in dessen H. oder Erwerbsgeschäft 
oder in einem ähnlichen Verhältnis 
aus, vermöge dessen er den sich auf 
die Sache beziehenden Weisungen des 
anderen Folge zu leisten hat, so ist 
nur der Andere Besitzer. 860. 
Ehe s. Ehe — Ehe. 
Erbfolge s. Erbe — Erbfolge. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: « 
l..... 
2. derjenigen, welche Land- oder Forst- 
wirtschaft betreiben, für Lieferung 
von land= oder forstwirtschaftlichen 
Erzeugnissen, sofern die Lieferung 
zur Verwendung im H. des 
Schuldners erfolgt. 201. 
Verwandtschaft. 
376 
  
  
  
Macht ein dem elterlichen Hausstand 
angehörendes volljähriges Kind zur 
Bestreitung der Kosten des H. aus 
seinem Vermögen eine Aufwendung 
oder überläßt es den Eltern zu diesem 
Zwecke etwas aus seinem Vermögen, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. 
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter 
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein- 
8 
1969 
1382 
1525 
1640 
Art. 
6 
8 
1969 
Hausstand 
richtung des H. eine angemessene Aus- 
steuer zu gewähren, soweit er bei Be- 
rücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen ohne Gefährdung seines 
standesmäßigen Unterhalts dazu im- 
stande ist und nicht die Tochter ein 
zur Beschaffung der Aussteuer aus- 
reichendes Vermögen hat. Die gleiche 
Verpflichtung trifft die Mutter, wenn 
der Vater zur Gewährung der Aus- 
steuer außer stande oder wenn er ge- 
storben ist. 
Die Vorschriften des § 1604 und 
des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
Haushaltsgegenstand. 
Erbe s. Erbe — Erbe. 
Güterrecht. 
H., die der Mann bei g. Güterrecht 
an Stelle der von der Frau ein- 
gebrachten nicht mehr vorhandenen 
oder wertlos gewordenen Stücke an- 
schafft, werden eingebrachtes Gut. 
1525. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Verwandtschaft. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung 
unterliegende Vermögen des ehelichen 
Kindes, welches bei dem Tode der 
Mutter vorhanden ist oder dem Kinde 
später zufällt, zu verzeichnen und das 
Verzeichnis, nachdem er es mit der 
Versicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit versehen hat, dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen. Bei 
H. genügt die Angabe des Gesamt- 
wertes. 1670. 
Häuslerrecht. 
Einführungsgesetz s. E.G. 
E.G. 
LTausstand. 
Erbe f. Erbe — Erbe.
	        
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