Haus
ð
1567
Art.
76
5%#
507
2028
1561
2335
1635
1361.
1932
196
1618
16020
Ehescheidung.
1571 s. Ehe — Chescheidung.
Einführungsgesetz.
s. Ehe 8 1357.
s. E.. — E.G.
s. Ehescheidung § 1567.
Erbe f. Erbe — Erbe.
Güterrecht s. Ehe 1357.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1557,
1571.
Verwandtschaft s. Ehescheidung.
Haushalt.
Besitz.
Übt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen H. oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis
aus, vermöge dessen er den sich auf
die Sache beziehenden Weisungen des
anderen Folge zu leisten hat, so ist
nur der Andere Besitzer. 860.
Ehe s. Ehe — Ehe.
Erbfolge s. Erbe — Erbfolge.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche: «
l.....
2. derjenigen, welche Land- oder Forst-
wirtschaft betreiben, für Lieferung
von land= oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung
zur Verwendung im H. des
Schuldners erfolgt. 201.
Verwandtschaft.
376
Macht ein dem elterlichen Hausstand
angehörendes volljähriges Kind zur
Bestreitung der Kosten des H. aus
seinem Vermögen eine Aufwendung
oder überläßt es den Eltern zu diesem
Zwecke etwas aus seinem Vermögen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein-
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1525
1640
Art.
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1969
Hausstand
richtung des H. eine angemessene Aus-
steuer zu gewähren, soweit er bei Be-
rücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen ohne Gefährdung seines
standesmäßigen Unterhalts dazu im-
stande ist und nicht die Tochter ein
zur Beschaffung der Aussteuer aus-
reichendes Vermögen hat. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Mutter, wenn
der Vater zur Gewährung der Aus-
steuer außer stande oder wenn er ge-
storben ist.
Die Vorschriften des § 1604 und
des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
Haushaltsgegenstand.
Erbe s. Erbe — Erbe.
Güterrecht.
H., die der Mann bei g. Güterrecht
an Stelle der von der Frau ein-
gebrachten nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordenen Stücke an-
schafft, werden eingebrachtes Gut.
1525.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen des ehelichen
Kindes, welches bei dem Tode der
Mutter vorhanden ist oder dem Kinde
später zufällt, zu verzeichnen und das
Verzeichnis, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit versehen hat, dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen. Bei
H. genügt die Angabe des Gesamt-
wertes. 1670.
Häuslerrecht.
Einführungsgesetz s. E.G.
E.G.
LTausstand.
Erbe f. Erbe — Erbe.