Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hausstand 
8 
Verwandtschaft. 
1617 Das Kind ist, solange es dem elter- 
1618 
1619 
Art. 
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1356 
845 
lichen H. angehört und von den Eltern 
erzogen oder unterhalten wird, ver- 
pflichtet in einer seinen Kräften und 
seiner Lebensstellung entsprechenden 
Weise den Eltern in ihrem Haus- 
wesen und Geschãfte Dienste zu leisten. 
1618. 
Macht ein dem elterlichen H. an- 
gehörendes volljähriges Kind zur Be- 
streitung der Kosten des Haushalts 
aus seinem Vermögen eine Auf- 
wendung oder überläßt es den Eltern 
zu diesem Zwecke etwas aus seinem 
Vermögen, so ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz 
zu verlangen. 
Überläßt ein dem elterlichen H. an- 
gehörendes volljähriges Kind sein Ver- 
mögen ganz oder teilweise der Ver- 
waltung des Vaters, so kann der 
377 
  
  
— 
  
– 
Vater die Einkünfte, die er während 
seiner Verwaltung bezieht, nach freiem 
Ermessen verwenden, soweit nicht ihre 
Verwendung zur Bestreitung der 
Kosten der ordnungsmäßigen Ver- 
waltung und zur Erfüllung solcher 
Verpflichtungen des Kindes erforderlich 
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver- 
waltung aus den Einkünften des 
Vermögens bestritten werden. Das 
Kind kann eine abweichende Be- 
stimmung treffen. 
Das gleiche Recht steht der Mutter 
zu, wenn das Kind ihr die Verwaltung 
seines Vermögens überläßt. 
Hausverfassung. 
6 Einführungsgesetz s. E.G. — 
E.G. 
Hauswesen. 
Ehe s. Ehe — Ehe. 
lung. 
–m — , 
s 
i 
  
Handlungf.llaia(llatsg—and- 
8 
1617 
917 
Art. 
· 
— 
776 
76 
2043 
394 
86 
2171 
2204 
29 
308 
Hebung 
Verwandtschaft. 
Das Kind ist, solange es dem elter- 
lichen Hausstand angehört und von 
den Eltern erzogen oder unterhalten 
wird, verpflichtet, in einer seinen 
Kräften und seiner Lebensstellung 
entsprechenden Weise den Eltern in 
ihrem H. und Geschäfte Dienste zu 
leisten. 
Hebung. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Einführungsgesetz. 
s. Schuldverhältnis § 394. 
s. Erbe § 2043. 
s. Eigentum § 917. 
s. Verein § 29. 
Erbe f. Erbe — Erbe. 
Schuldverhältnis. 
Soweit eine Forderung der Pfändung 
nicht unterworfen ist, findet die Auf- 
rechnung gegen die Forderung nicht 
statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- 
oder Sterbekassen, insbesondere aus 
Knappschaftskassen und Kassen der 
Knappschaftsvereine, zu beziehenden 
H. können jedoch geschuldete Beiträge 
aufgerechnet werden. 
Stiftung s. Verein 29. 
Testament. 
s. Vertrag 308. 
s. Erbe 2043. 
Verein. 
Soweit die erforderlichen Mitglieder 
des Vorstandes des Vereins fehlen, 
sind sie in dringenden Fällen für 
die Zeit bis zur H. des Mangels 
auf Antrag eines Beteiligten von 
dem Amtsgerichte zu bestellen, in 
dessen Bezirke der Verein seinen 
Sitz hat. 
Vertrag. 
Die Unmöglichkeit der Leistung steht 
der Gültigkeit des Vertrags nicht
	        
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