Hausstand
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Verwandtschaft.
1617 Das Kind ist, solange es dem elter-
1618
1619
Art.
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1356
845
lichen H. angehört und von den Eltern
erzogen oder unterhalten wird, ver-
pflichtet in einer seinen Kräften und
seiner Lebensstellung entsprechenden
Weise den Eltern in ihrem Haus-
wesen und Geschãfte Dienste zu leisten.
1618.
Macht ein dem elterlichen H. an-
gehörendes volljähriges Kind zur Be-
streitung der Kosten des Haushalts
aus seinem Vermögen eine Auf-
wendung oder überläßt es den Eltern
zu diesem Zwecke etwas aus seinem
Vermögen, so ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz
zu verlangen.
Überläßt ein dem elterlichen H. an-
gehörendes volljähriges Kind sein Ver-
mögen ganz oder teilweise der Ver-
waltung des Vaters, so kann der
377
—
–
Vater die Einkünfte, die er während
seiner Verwaltung bezieht, nach freiem
Ermessen verwenden, soweit nicht ihre
Verwendung zur Bestreitung der
Kosten der ordnungsmäßigen Ver-
waltung und zur Erfüllung solcher
Verpflichtungen des Kindes erforderlich
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver-
waltung aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden. Das
Kind kann eine abweichende Be-
stimmung treffen.
Das gleiche Recht steht der Mutter
zu, wenn das Kind ihr die Verwaltung
seines Vermögens überläßt.
Hausverfassung.
6 Einführungsgesetz s. E.G. —
E.G.
Hauswesen.
Ehe s. Ehe — Ehe.
lung.
–m — ,
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Handlungf.llaia(llatsg—and-
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1617
917
Art.
·
—
776
76
2043
394
86
2171
2204
29
308
Hebung
Verwandtschaft.
Das Kind ist, solange es dem elter-
lichen Hausstand angehört und von
den Eltern erzogen oder unterhalten
wird, verpflichtet, in einer seinen
Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in
ihrem H. und Geschäfte Dienste zu
leisten.
Hebung.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Einführungsgesetz.
s. Schuldverhältnis § 394.
s. Erbe § 2043.
s. Eigentum § 917.
s. Verein § 29.
Erbe f. Erbe — Erbe.
Schuldverhältnis.
Soweit eine Forderung der Pfändung
nicht unterworfen ist, findet die Auf-
rechnung gegen die Forderung nicht
statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs-
oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden
H. können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden.
Stiftung s. Verein 29.
Testament.
s. Vertrag 308.
s. Erbe 2043.
Verein.
Soweit die erforderlichen Mitglieder
des Vorstandes des Vereins fehlen,
sind sie in dringenden Fällen für
die Zeit bis zur H. des Mangels
auf Antrag eines Beteiligten von
dem Amtsgerichte zu bestellen, in
dessen Bezirke der Verein seinen
Sitz hat.
Vertrag.
Die Unmöglichkeit der Leistung steht
der Gültigkeit des Vertrags nicht