Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hinterlassung 
8 
2326 
2338 
2068 
Art. 
7765 
1171 
Der Pflichtteilsberechtigte kann die 
Ergänzung des Pflichtteils auch dann 
verlangen, wenn ihm die Hälfte des 
g. Erbteils hinterlassen ist. Ist dem 
Pflichtteilsberechtigten mehr als die 
Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch 
ausgeschlossen, soweit der Wert des 
mehr Hinterlassenen reicht. 2330. 
Hat sich ein Abkömmling in solchem 
Maße der Verschwendung ergeben oder 
ist er in solchem Maße überschuldet, 
daß sein späterer Erwerb erheblich ge- 
fährdet wird, so kann der Erblasser 
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings 
durch die Anordnung beschränken, daß 
nach dem Tode des Abkömmlings 
dessen g. Erben das ihm Hinterlassene 
oder den ihm gebührenden Pflichtteil 
als Nacherben oder als Nachvder- 
mächtnisnehmer nach dem Verhältnis 
ihrer g. Erbteile erhalten sollen. Der 
Erblasser kann auch für die Lebenszeit 
des Abkömmlings die Verwaltung einem 
Testamentsvollstrecker übertragen; der 
Abkömmling hat in einem solchen Falle 
Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. 
2336. 
Testament. 
Hat der Erblasser seine Kinder ohne 
nähere Bestimmung bedacht und ist 
ein Kind vor der Errichtung des 
Testaments mit H. von Abkömm- 
lingen gestorben, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Abkömmlinge 
insoweit bedacht sind, als sie bei der 
g. Erbfolge an die Stelle des Kindes 
treten würden. 2091. 
Hinterleger. 
Einführungsgesetz. 
s. E. GC. — E.G. 
Hypothek. 
Der unbekannte Hypotheken-Gläubiger 
kann im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Rechte auch dann aus- 
geschlossen werden, wenn der Eigen- 
400 
  
8 
1269 
688 
692 
Hinterleger 
tümer zur Befriedigung des Gläubigers 
oder zur Kündigung berechtigt ist und 
den Betrag der Forderung für den 
Gläubiger unter Verzicht auf das 
Recht zur Rücknahme hinterlegt. 
Die Hinterlegung von Zinsen ist nur 
erforderlich, wenn der Zinssatz im 
Grundbuch eingetragen ist; Zinsen 
für eine frühere Zeit als das vierte 
Kalenderjahr vor der Erlassung des 
Ausschlußurteils sind nicht zu hinter- 
legen. 
Mit der Erlassung des Ausschluß- 
urteils gilt der Gläubiger als be- 
friedigt, sofern nicht nach den Vor- 
schriften über die Hinterlegung die 
Befriedigung schon vorher eingetreten 
ist. Der dem Gläubiger erteilte 
Hypothekenbrief wird kraftlos. 
Das Recht des Gläubigers auf 
den hinterlegten Betrag erlischt mit 
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach 
der Erlassung des Ausschlußurteils, 
wenn nicht der Gläubiger sich vorher 
bei der Hinterlegungsstelle meldet; der 
H. ist zur Rücknahme berechtigt, auch 
wenn er auf das Recht zur Rücknahme 
verzichtet hat. 
Pfandrecht s. Hypothek 1171. 
Verwahrung. 
Durch den Verwahrungsvertrag wird 
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm 
von dem H. übergebene bewegliche 
Sache aufzubewahren. 
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver- 
einbarte Art der Aufbewahrung zu 
ändern, wenn er den Umständen nach 
annehmen darf. daß der H. bei 
Kenntris der Sachlage die Anderung 
billigen würde. Der Verwahrer hat 
vor der Anderung dem H. Anzeige 
zu machen und dessen Entschließung 
abzuwarten, wenn nicht mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist. 
693 Macht der Verwahrer zum Zwecke 
der Aufbewahrung Aufwendungen,
	        
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