Hinterlassung
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Art.
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Der Pflichtteilsberechtigte kann die
Ergänzung des Pflichtteils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des
g. Erbteils hinterlassen ist. Ist dem
Pflichtteilsberechtigten mehr als die
Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch
ausgeschlossen, soweit der Wert des
mehr Hinterlassenen reicht. 2330.
Hat sich ein Abkömmling in solchem
Maße der Verschwendung ergeben oder
ist er in solchem Maße überschuldet,
daß sein späterer Erwerb erheblich ge-
fährdet wird, so kann der Erblasser
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings
durch die Anordnung beschränken, daß
nach dem Tode des Abkömmlings
dessen g. Erben das ihm Hinterlassene
oder den ihm gebührenden Pflichtteil
als Nacherben oder als Nachvder-
mächtnisnehmer nach dem Verhältnis
ihrer g. Erbteile erhalten sollen. Der
Erblasser kann auch für die Lebenszeit
des Abkömmlings die Verwaltung einem
Testamentsvollstrecker übertragen; der
Abkömmling hat in einem solchen Falle
Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
2336.
Testament.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne
nähere Bestimmung bedacht und ist
ein Kind vor der Errichtung des
Testaments mit H. von Abkömm-
lingen gestorben, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Abkömmlinge
insoweit bedacht sind, als sie bei der
g. Erbfolge an die Stelle des Kindes
treten würden. 2091.
Hinterleger.
Einführungsgesetz.
s. E. GC. — E.G.
Hypothek.
Der unbekannte Hypotheken-Gläubiger
kann im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte auch dann aus-
geschlossen werden, wenn der Eigen-
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Hinterleger
tümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und
den Betrag der Forderung für den
Gläubiger unter Verzicht auf das
Recht zur Rücknahme hinterlegt.
Die Hinterlegung von Zinsen ist nur
erforderlich, wenn der Zinssatz im
Grundbuch eingetragen ist; Zinsen
für eine frühere Zeit als das vierte
Kalenderjahr vor der Erlassung des
Ausschlußurteils sind nicht zu hinter-
legen.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gilt der Gläubiger als be-
friedigt, sofern nicht nach den Vor-
schriften über die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten
ist. Der dem Gläubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf
den hinterlegten Betrag erlischt mit
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach
der Erlassung des Ausschlußurteils,
wenn nicht der Gläubiger sich vorher
bei der Hinterlegungsstelle meldet; der
H. ist zur Rücknahme berechtigt, auch
wenn er auf das Recht zur Rücknahme
verzichtet hat.
Pfandrecht s. Hypothek 1171.
Verwahrung.
Durch den Verwahrungsvertrag wird
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm
von dem H. übergebene bewegliche
Sache aufzubewahren.
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver-
einbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf. daß der H. bei
Kenntris der Sachlage die Anderung
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der Anderung dem H. Anzeige
zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
693 Macht der Verwahrer zum Zwecke
der Aufbewahrung Aufwendungen,