Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hinterlegung 
I 
1814 
1815 
1818 
und die H. des erforderlichen Betrags 
angeordnet werden. 1717. 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat die zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörenden In- 
haberpapiere nebst den Erneuerungs- 
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle 
oder bei der Reichsbank mit der Be- 
stimmung zu hinterlegen, daß die 
Herausgabe der Papiere nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
verlangt werden kann. Die H. von 
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu 
den verbrauchbaren Sachen gehören, 
sowie von Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 
Den Inhaberpapieren stehen Order- 
papiere gleich, die mit Blanko- 
indossament versehen sind. 1815, 
1817—1819. 
Der Vormund kann die Inhaber- 
papiere, statt sie nach § 1814 zu 
hinterlegen, auf den Namen des 
Mündels mit der Bestimmung um- 
schreiben lassen, daß er über sie nur 
mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts verfügen kann. Sind die 
Papiere von dem Reiche oder einem 
Bundesstaat ausgestellt, so kann er 
sie mit der gleichen Bestimmung in 
Buchforderungen gegen das Reich oder 
den Bundesstaat umwandeln lassen. 
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, 
die in Buchforderungen gegen das 
Reich oder einen Bundesstaat um- 
gewandelt werden können, so kann 
das Vormundschaftsgericht anordnen, 
daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen 
umgewandelt werden. 1820. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen anordnen, daß 
der Vormund auch solche zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörende Wert- 
papiere, zu deren Hinterlegung er nach 
§ 1814 nicht verpflichtet ist, sowie 
Kostbarkeiten des Mündels in der im 
1 
  
  
406 
18 
18 
Hinterlegungsschein 
§ 8§1814 bezeichneten Weise zu hinter- 
19 
53 
277 
legen hat; auf Antrag des Vormundes 
kann die H. von Zins-, Renten- 
und Gewinnanteilscheinen angeordnet 
werden, auch wenn ein besonderer 
Grund nicht vorliegt. 1819. 
Solange die nach § 1814 oder nach 
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen 
sind, bedarf der Vormund zu einer 
Verfügung über sie und, wenn Hypo- 
theken-, Grundschuld= oder Renten- 
schuldbriefe hinterlegt sind, zu einer 
Verfügung über die Hypotheken- 
forderung, die Grundschuld oder die 
Rentenschuld der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche 
gilt von der Eingehung der Ver- 
pflichtung zu einer solchen Verfügung. 
1812. 
Der Vater kann den von ihm be- 
nannten Vormund von der Ver- 
pflichtung entbinden, Inhaber= und 
Orderpapiere zu hinterlegen und den 
im § 1816 bezeichneten Vermerk in 
das Reichsschuldbuch oder das Staats- 
schuldbuch eintragen zu lassen. 1855, 
1856, 1903, 1917. 
Hinterlegungsschein. 
Erbvertrag. 
Die über einen Erbvertrag auf- 
genommene Urkunde soll nach Maß- 
gabe des § 2246 verschlossen, mit 
einer Aufschrift versehen und in be- 
sondere amtliche Verwahrung gebracht 
werden, sofern nicht die Parteien das 
Gegenteil verlangen. Das Gegenteil 
gilt im Zweifel als verlangt, wenn 
der Erbvertrag mit einem anderen 
Vertrag in derselben Urkunde ver- 
bunden wird. 
Über einen in besondere amtliche 
Verwahrung genommenen Erbvertrag 
soll jedem der Vertragschließenden ein 
H. erteilt werden.
	        
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