Hinterlegung
I
1814
1815
1818
und die H. des erforderlichen Betrags
angeordnet werden. 1717.
Vormundschaft.
Der Vormund hat die zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörenden In-
haberpapiere nebst den Erneuerungs-
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der Be-
stimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe der Papiere nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die H. von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
Den Inhaberpapieren stehen Order-
papiere gleich, die mit Blanko-
indossament versehen sind. 1815,
1817—1819.
Der Vormund kann die Inhaber-
papiere, statt sie nach § 1814 zu
hinterlegen, auf den Namen des
Mündels mit der Bestimmung um-
schreiben lassen, daß er über sie nur
mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts verfügen kann. Sind die
Papiere von dem Reiche oder einem
Bundesstaat ausgestellt, so kann er
sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen,
die in Buchforderungen gegen das
Reich oder einen Bundesstaat um-
gewandelt werden können, so kann
das Vormundschaftsgericht anordnen,
daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen
umgewandelt werden. 1820.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen anordnen, daß
der Vormund auch solche zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörende Wert-
papiere, zu deren Hinterlegung er nach
§ 1814 nicht verpflichtet ist, sowie
Kostbarkeiten des Mündels in der im
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Hinterlegungsschein
§ 8§1814 bezeichneten Weise zu hinter-
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legen hat; auf Antrag des Vormundes
kann die H. von Zins-, Renten-
und Gewinnanteilscheinen angeordnet
werden, auch wenn ein besonderer
Grund nicht vorliegt. 1819.
Solange die nach § 1814 oder nach
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und, wenn Hypo-
theken-, Grundschuld= oder Renten-
schuldbriefe hinterlegt sind, zu einer
Verfügung über die Hypotheken-
forderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche
gilt von der Eingehung der Ver-
pflichtung zu einer solchen Verfügung.
1812.
Der Vater kann den von ihm be-
nannten Vormund von der Ver-
pflichtung entbinden, Inhaber= und
Orderpapiere zu hinterlegen und den
im § 1816 bezeichneten Vermerk in
das Reichsschuldbuch oder das Staats-
schuldbuch eintragen zu lassen. 1855,
1856, 1903, 1917.
Hinterlegungsschein.
Erbvertrag.
Die über einen Erbvertrag auf-
genommene Urkunde soll nach Maß-
gabe des § 2246 verschlossen, mit
einer Aufschrift versehen und in be-
sondere amtliche Verwahrung gebracht
werden, sofern nicht die Parteien das
Gegenteil verlangen. Das Gegenteil
gilt im Zweifel als verlangt, wenn
der Erbvertrag mit einem anderen
Vertrag in derselben Urkunde ver-
bunden wird.
Über einen in besondere amtliche
Verwahrung genommenen Erbvertrag
soll jedem der Vertragschließenden ein
H. erteilt werden.