Höhe
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Hundert für das Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner nach dem Ab-
laufe von sechs Monaten das Kapital
unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von sechs Monaten kündigen.
Das Kündigungsrecht kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den In-
haber.
Mäklervertrag.
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die dem Mäkler
übertragene Leistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
Ist die H. der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in
Ermangelung einer Taxe der übliche
Lohn als vereinbart anzusehen.
Ist für den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß eines Dienst-
vertrags oder für die Vermittelung
eines solchen Vertrages ein unver-
hältnismäßig hoher Mäklerlohn ver-
einbart worden, so kann er auf An-
trag des Schuldners durch Urteil auf
den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Nach der Entrichtung des
Lohnes ist die Herabsetzung ausge-
schlossen.
Miete.
Der Mieter kann die Geltendmachung
des Pfandrechts des Vermieters durch
Sicherheitsleistung abwenden; er kann
jede einzelne Sache dadurch von dem
Pfandrechte befreien, daß er in H.
ihres Wertes Sicherheit leistet.
Pacht s. Miete 562.
Pflichtteil.
Wer an Stelle
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht-
teilslast und, wenn der Pflichtteils-s
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des Pflichtteils-
berechtigten g. Erbe wird, hat im
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234
Höhe
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver-
mächtnis annimmt, das Vermächtnis
in H. des erlangten Vorteils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser den
Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch
Verfügung von Todeswegen zuge-
wendet hat. 2323, 2324.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
so hat im Verhältnisse der Erben
und der Vermächtnisnehmer zu ein-
ander derjenige, welchem die Aus-
schlagung zu statten kommt, die
Pflichtteilslast in H. des erlangten
Vorteils zu tragen. 2323, 2324.
Sachen s. Miete 562.
Schenkung.
Soweit infolge eines Mangels im
Rechte oder eines Mangels der ver-
schenkten Sache der Wert der Zu-
wendung die H. der zur Vollziehung
der Auflage erforderlichen Aufwen-
dungen nicht erreicht, ist der Be-
schenkte berechtigt, die Vollziehung der
Auflage zu verweigern, bis der durch
den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der
Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis
des Mangels, so kann er von dem
Schenker Ersatz der durch die Voll-
ziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie infolge
des Mangels den Wert der Zu-
wendung übersteigen.
Sicherheitsleistung.
Mit Wertpapieren kann Sicherheit
nur in H. von drei Vierteilen des
Kurswertes geleistet werden.
5 Mit einer Buchforderung gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in der H. von
drei Vierteilen des Kurswertes der
Wertpapiere geleistet werden, deren
Aushändigung der Gläubiger gegen