Hypothek
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oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit einer H. nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Mit-
eigentümers besteht.
Bei der Eintragung der H. müssen
der Gläubiger, der Geldbetrag der
Forderung und, wenn die Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn
andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch
angegeben werden; im übrigen kann
zur Bezeichnung der Forderung auf
die Eintragungsbewilligung Bezug ge-
nommen werden.
Bei der Eintragung der H. für ein
Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
genügt zur Bezeichnung der außer den
Zinsen satzungsgemäß zu entrichten-
den Nebenleistungen die Bezugnahme
auf die Satzung.
Ülber die H. wird ein Hypothekenbrief
erteilt.
Die Erteilung des Briefes kann
ausgeschlossen werden. Die
folgen. Zu der Ausschließung ist die
Einigung des Gläubigers und des
Eigentümers sowie die Eintragung in
das Grundbuch erforderlich; die Vor-
schriften des § 873 Abs. 2 und der
§§ 876, 878 finden entsprechende An-
wendung.
Die Ausschließung der Erteilung
des Briefes kann aufgehoben werden;
die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise
wie die Ausschließung.
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht
die Erteilung des Hypothekenbriefes
ausgeschlossen ist, die H. erst, wenn
ihm der Brief von dem Eigentümer
des Grundstücks übergeben wird. Auf
die Übergabe finden die Vorschriften
Aus-
schließung kann auch nachträglich er-
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des § 92y9 Satz 2 und der 8§§ 930,
931 Anwendung.
Die Übergabe des Briefes kann
durch die Vereinbarung ersetzt werden,
daß der Gläubiger berechtigt sein soll,
sich den Brief von dem Grundbuch-
amt aushändigen zu lassen.
Ist der Gläubiger im Besitze des
Briefes, so wird vermutet, daß die
Übergabe erfolgt sei. 1154.
Kraft der H. haftet das Grundstück
auch für die g. Zinsen der Forderung
sowie für die Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechts-
verfolgung. 1145, 1154.
Ist die Forderung unverzinslich oder
ist der Zinssatz niedriger als fünf
vom Hundert, so kann die H. ohne
Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten dahin
erweitert werden, daß das Grund-
stück für Zinsen bis zu fünf vom
Hundert haftet.
Zu einer Anderung der Zahlungs-
zeit und des Zahlungsorts ist die
Zustimmung dieser Berechtigten gleich-
falls nicht erforderlich.
Die H. erstreckt sich auf die von dem
Grundstücke getrennten Erzeugnisse
und sonstigen Bestandteile, soweit sie
nicht mit der Trennung nach den
§§5 954—957 in das Eigentum eines
anderen als des Eigentümers oder
des Eigenbesitzers des Grundstücks
gelangt sind, sowie auf das Zubehör
des Grundstücks mit Ausnahme der
Zubehörstücke, welche nicht in das
Eigentum des Eigentümers des Grund-
stücks gelangt sind.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grunsstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung für die H.
frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie