Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek 
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oder eine bedingte Forderung bestellt 
werden. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit einer H. nur belastet werden, 
wenn er in dem Anteil eines Mit- 
eigentümers besteht. 
Bei der Eintragung der H. müssen 
der Gläubiger, der Geldbetrag der 
Forderung und, wenn die Forderung 
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn 
andere Nebenleistungen zu entrichten 
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch 
angegeben werden; im übrigen kann 
zur Bezeichnung der Forderung auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug ge- 
nommen werden. 
Bei der Eintragung der H. für ein 
Darlehen einer Kreditanstalt, deren 
Satzung von der zuständigen Behörde 
öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
  
  
genügt zur Bezeichnung der außer den 
Zinsen satzungsgemäß zu entrichten- 
den Nebenleistungen die Bezugnahme 
auf die Satzung. 
Ülber die H. wird ein Hypothekenbrief 
erteilt. 
Die Erteilung des Briefes kann 
ausgeschlossen werden. Die 
folgen. Zu der Ausschließung ist die 
Einigung des Gläubigers und des 
Eigentümers sowie die Eintragung in 
das Grundbuch erforderlich; die Vor- 
schriften des § 873 Abs. 2 und der 
§§ 876, 878 finden entsprechende An- 
wendung. 
Die Ausschließung der Erteilung 
des Briefes kann aufgehoben werden; 
die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise 
wie die Ausschließung. 
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht 
die Erteilung des Hypothekenbriefes 
ausgeschlossen ist, die H. erst, wenn 
ihm der Brief von dem Eigentümer 
des Grundstücks übergeben wird. Auf 
die Übergabe finden die Vorschriften 
Aus- 
schließung kann auch nachträglich er- 
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Hypothek 
des § 92y9 Satz 2 und der 8§§ 930, 
931 Anwendung. 
Die Übergabe des Briefes kann 
durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
daß der Gläubiger berechtigt sein soll, 
sich den Brief von dem Grundbuch- 
amt aushändigen zu lassen. 
Ist der Gläubiger im Besitze des 
Briefes, so wird vermutet, daß die 
Übergabe erfolgt sei. 1154. 
Kraft der H. haftet das Grundstück 
auch für die g. Zinsen der Forderung 
sowie für die Kosten der Kündigung 
und der die Befriedigung aus dem 
Grundstücke bezweckenden Rechts- 
verfolgung. 1145, 1154. 
Ist die Forderung unverzinslich oder 
ist der Zinssatz niedriger als fünf 
vom Hundert, so kann die H. ohne 
Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten dahin 
erweitert werden, daß das Grund- 
stück für Zinsen bis zu fünf vom 
Hundert haftet. 
Zu einer Anderung der Zahlungs- 
zeit und des Zahlungsorts ist die 
Zustimmung dieser Berechtigten gleich- 
falls nicht erforderlich. 
Die H. erstreckt sich auf die von dem 
Grundstücke getrennten Erzeugnisse 
und sonstigen Bestandteile, soweit sie 
nicht mit der Trennung nach den 
§§5 954—957 in das Eigentum eines 
anderen als des Eigentümers oder 
des Eigenbesitzers des Grundstücks 
gelangt sind, sowie auf das Zubehör 
des Grundstücks mit Ausnahme der 
Zubehörstücke, welche nicht in das 
Eigentum des Eigentümers des Grund- 
stücks gelangt sind. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des Grunsstücks sowie Zubehörstücke 
werden von der Haftung für die H. 
frei, wenn sie veräußert und von dem 
Grundstück entfernt werden, bevor sie
	        
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