Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek 
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zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß er in Ansehung der H. 
in gutem Glauben gewesen sei. Ent- 
fernt der Erwerber die Sache von 
dem Grundstücke, so ist eine vor der 
Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm 
gegenüber nur wirksam, wenn er bei 
der Entfernung in Ansehung der Be- 
schlagnahme nicht in gutem Glauben ist. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestand- 
teile innerhalb der Grenzen einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft von dem 
Grundstücke getrennt worden, so er- 
lischt ihre Haftung für die H. auch 
ohne Veräußerung, wenn sie vor der 
Beschlagnahme von dem Grundstücke 
entfernt werden, es sei denn, daß die 
Entfernung zu einem vorübergehenden 
Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne Ver- 
äußerung von der Haftung für die 
H. frei, wenn die Zubehöreigenschaft 
innerhalb der Grenzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft vor der Beschlag- 
nahme aufgehoben wird. 
Ist das Grundstück vermietet oder 
verpachtet, so erstreckt sich die H. auf 
die Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die Forderung fällig ist, 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der H. frei, wenn nicht vorher die 
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo- 
thekengläubigers erfolgt. Ist der Miet- 
oder Pachtzins im voraus zu entrichten, 
so erstreckt sich die Befreiung nicht auf 
den Miet= oder Pachtzins für eine 
spätere Zeit als das zur Zeit der 
Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr. 1126, 
1129. 
Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
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1126 
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Hypothek 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers in Beschlag ge- 
nommen worden ist, oder wird vor 
der Beschlagnahme in anderer Weise 
über ihn verfügt, so ist die Verfügung 
dem Hypothekengläubiger gegenüber 
wirksam. Besteht die Verfügung in 
der Übertragung der Forderung auf 
einen Dritten, so erlischt die Haftung 
der Forderung; erlangt ein Dritter 
ein Recht an der Forderung, so geht 
es der H. im Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit 
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins 
für eine spätere Zeit als das zur Zeit 
der Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
Der Übertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, wenn 
das Grundstück ohne die Forderung 
veräußert wird. 1126, 1129. 
Soweit die Einziehung des Miet- 
oder Pachtzinses dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber wirksam ist, kann 
der Mieter oder der Pächter nicht 
eine ihm gegen den Vermieter oder 
den Verpächter zustehende Forderung 
gegen den Hypothekengläubiger auf- 
rechnen. 1126. 
Ist mit dem Eigentum an dem be- 
lasteten Grundstück ein Recht auf 
wiederkehrende Leistungen verbunden, 
so erstreckt sich die H. auf die An- 
sprüche auf diese Leistungen. Die 
Vorschrifen des § 1123 Abs. 2 Satz 1, 
des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 
finden entsprechende Anwendung. Eine 
vor der Beschlagnahme erfolgte Ver- 
fügung über den Ansoruch auf eine 
Leistung, die erst drei Monate nach 
der Beschlagnahme fällig wird, ist 
dem Hypothekengläubiger gegenüber 
unwirksam. 
Sind Gegenstände, die der H. unter- 
liegen, für den Eigentümer oder den
	        
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