Hypothek
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zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der H.
in gutem Glauben gewesen sei. Ent-
fernt der Erwerber die Sache von
dem Grundstücke, so ist eine vor der
Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm
gegenüber nur wirksam, wenn er bei
der Entfernung in Ansehung der Be-
schlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
Sind die Erzeugnisse oder Bestand-
teile innerhalb der Grenzen einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft von dem
Grundstücke getrennt worden, so er-
lischt ihre Haftung für die H. auch
ohne Veräußerung, wenn sie vor der
Beschlagnahme von dem Grundstücke
entfernt werden, es sei denn, daß die
Entfernung zu einem vorübergehenden
Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Ver-
äußerung von der Haftung für die
H. frei, wenn die Zubehöreigenschaft
innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft vor der Beschlag-
nahme aufgehoben wird.
Ist das Grundstück vermietet oder
verpachtet, so erstreckt sich die H. auf
die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der H. frei, wenn nicht vorher die
Beschlagnahme zu Gunsten des Hypo-
thekengläubigers erfolgt. Ist der Miet-
oder Pachtzins im voraus zu entrichten,
so erstreckt sich die Befreiung nicht auf
den Miet= oder Pachtzins für eine
spätere Zeit als das zur Zeit der
Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1126,
1129.
Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
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Hypothek
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag ge-
nommen worden ist, oder wird vor
der Beschlagnahme in anderer Weise
über ihn verfügt, so ist die Verfügung
dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam. Besteht die Verfügung in
der Übertragung der Forderung auf
einen Dritten, so erlischt die Haftung
der Forderung; erlangt ein Dritter
ein Recht an der Forderung, so geht
es der H. im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur Zeit
der Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich, wenn
das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird. 1126, 1129.
Soweit die Einziehung des Miet-
oder Pachtzinses dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter oder der Pächter nicht
eine ihm gegen den Vermieter oder
den Verpächter zustehende Forderung
gegen den Hypothekengläubiger auf-
rechnen. 1126.
Ist mit dem Eigentum an dem be-
lasteten Grundstück ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die H. auf die An-
sprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschrifen des § 1123 Abs. 2 Satz 1,
des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125
finden entsprechende Anwendung. Eine
vor der Beschlagnahme erfolgte Ver-
fügung über den Ansoruch auf eine
Leistung, die erst drei Monate nach
der Beschlagnahme fällig wird, ist
dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam.
Sind Gegenstände, die der H. unter-
liegen, für den Eigentümer oder den